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Urteil

15 K 2581/10 U

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verpflegungsleistungen eines Reiseveranstalters im Rahmen eines Pauschalpakets sind Nebenleistungen zur Unterbringung, wenn sie eng mit der Übernachtungsleistung verbunden sind. • Sind die eingesetzten Hotels im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegen, sind diese Verpflegungsnebenleistungen nach § 3a Abs.2 Nr.1 UStG nicht in Deutschland steuerbar. • § 25 UStG greift nicht, wenn die Leistungen ausschließlich an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht wurden.
Entscheidungsgründe
Verpflegung in Pauschalreisepaketen als nicht inländisch steuerbare Nebenleistung • Verpflegungsleistungen eines Reiseveranstalters im Rahmen eines Pauschalpakets sind Nebenleistungen zur Unterbringung, wenn sie eng mit der Übernachtungsleistung verbunden sind. • Sind die eingesetzten Hotels im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegen, sind diese Verpflegungsnebenleistungen nach § 3a Abs.2 Nr.1 UStG nicht in Deutschland steuerbar. • § 25 UStG greift nicht, wenn die Leistungen ausschließlich an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht wurden. Die Klägerin veranstaltete 2003–2007 Jugendreisen und bot Pauschalpakete an, die Unterbringung und Verpflegung in Hotels im übrigen Gemeinschaftsgebiet umfassten. Die Klägerin lieferte diese Pakete sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer; streitgegenständlich sind die Umsätze an Unternehmer. Das Finanzamt behandelte die Verpflegungsleistungen in Umsatzsteuererklärungen teilweise als steuerbar und erließ geänderte Bescheide für 2003–2007. Die Klägerin berief sich auf ein BFH-Urteil, wonach Verpflegung Nebenleistung zur Übernachtung sei, und beantragte die steuerfreie Behandlung der Verpflegungsumsätze, das FA lehnte ab unter Verweis auf ein BMF-Schreiben. Die Klägerin klagte nur hinsichtlich der Besteuerung der Verpflegungsleistungen und begehrte Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide für 2003–2007 in konkret bezifferten Beträgen. • Die Verpflegungsleistungen sind keine selbständigen Hauptleistungen, sondern Nebenleistungen zur Unterbringung, wenn sie Teil eines Gesamtpakets mit Unterbringung und Verpflegung sind. • Nach § 3a Abs.2 Nr.1 UStG bestimmt sich der Leistungsort der Unterbringungsleistung nach der Belegenheit des Hotels; sind die Hotels im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegen, sind die damit verbundenen Verpflegungsnebenleistungen nicht inländisch steuerbar. • Die Rechtsprechung des BFH (V R 9/06) ist anzuwenden; der Senat folgt dieser Entscheidung und wendet die dort entwickelten Grundsätze auf den Streitfall an. • § 25 UStG begründet keinen deutschen Steueranspruch, weil die streitigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht wurden und § 25 Abs.1 Satz1 UStG die Leistung an einen Nichtunternehmer voraussetzt. • Die Bescheide des Finanzamts verletzen die Klägerin in ihren Rechten nach § 100 Abs.1 FGO, weil das FA die im USt-Bescheid erfassten Verpflegungsleistungen zu Unrecht als steuerbar behandelt hat. Die Klage ist erfolgreich. Die Ablehnungs- und Einspruchsbescheide werden aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2007 in den beantragten Beträgen zu Gunsten der Klägerin geändert (USt 2003 um 3.027,43 €, 2004 um 1.727,62 €, 2005 um 941,67 €, 2006 um 184,41 €, 2007 um 451,72 €). Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Verpflegungsleistungen Nebenleistungen zur Unterbringung sind und bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegenen Hotels nach § 3a Abs.2 Nr.1 UStG nicht in Deutschland steuerbar sind. Ein Steueranspruch aus § 25 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen ausschließlich an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht wurden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.