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Urteil

3 K 2039/10 Erb

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG gilt nicht für Erwerbe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, die zivilrechtlich durch eine Vereinbarung zwischen Lebenden ohne Beteiligung des Erblassers bewirkt werden. • Eine Rentenverpflichtung, die als Abfindung bei Pflichtteilsverzicht vereinbart wird und der Erwerbserzielung dient, ist als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. • § 25 ErbStG (Stundung) ist nur anzuwenden, wenn die Belastung durch den Erblasser veranlasst ist; ein rein vertraglicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Belastung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 13a ErbStG auf Abfindungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG • Die Steuerbefreiung des § 13a ErbStG gilt nicht für Erwerbe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, die zivilrechtlich durch eine Vereinbarung zwischen Lebenden ohne Beteiligung des Erblassers bewirkt werden. • Eine Rentenverpflichtung, die als Abfindung bei Pflichtteilsverzicht vereinbart wird und der Erwerbserzielung dient, ist als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. • § 25 ErbStG (Stundung) ist nur anzuwenden, wenn die Belastung durch den Erblasser veranlasst ist; ein rein vertraglicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Belastung genügt nicht. Der Vater der Klägerin verstarb 2008; Alleinerbin war die Mutter (Beigeladene), Klägerin als Schlusserbin eingesetzt. Der Erblasser hatte bis 1983 eine Apotheke betrieben; das Betriebsvermögen war im Nachlass enthalten. Die Beigeladene übertrug durch notariellen Vertrag 2008 den ruhenden Gewerbebetrieb an die Klägerin als Abfindung für den Verzicht der Klägerin auf ihren Pflichtteilsanspruch und vereinbarte zugleich Rentenzahlungen. Für die Erbin wurde das Betriebsvermögen bei ihrer Erbschaft gem. § 13a ErbStG steuerfrei gestellt; die Klägerin erhielt jedoch gegenüber dem Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid, in dem der ihr übergegangene Erwerb nicht nach § 13a begünstigt wurde. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf die gesetzliche Fiktion des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG sowie entsprechende Literatur und Rechtsprechung; das Finanzamt hielt an seiner ablehnenden Auffassung fest. • Teilweise Recht: Die vereinbarte Rentenverpflichtung der Klägerin ist als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, weil sie der Erlangung des Erwerbs (Abfindung) diente. • § 25 ErbStG (Stundung bei Belastung des Erwerbs) findet keinen Anwendung, weil die Belastung nicht vom Erblasser veranlasst wurde; eine rein vertragliche Verknüpfung zwischen Erwerb und Belastung unter Lebenden genügt nicht. • § 13a ErbStG begünstigt Erwerbe von Todes wegen; die Regelung knüpft an den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 ErbStG an. Erwerbe, die lediglich nach § 3 Abs. 2 ErbStG als vom Erblasser zugewandt behandelt werden, rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts nicht generell die Anwendung der Steuervergünstigung des § 13a ErbStG. • Die einschlägigen Erbschaftsteuer-Richtlinien und die bisherige Rechtsprechung (u. a. FG Nürnberg) stützen die Auffassung, dass § 13a ErbStG insbesondere Zuweisungen des Unternehmers an den Nachfolger voraussetzt und nicht auf Fälle der Abfindung aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Erbin und Pflichtteilsberechtigtem erstreckt werden kann. • Das vom Klägerin zitierte BFH-Urteil (II R 7/07) gebietet keine andere Entscheidung, da dort eine Zuweisung durch den Erblasser (Übernahmerecht) vorlag und nicht eine rein vertragliche Abfindung zwischen Erbin und Pflichtteilsberechtigtem. Die Klage ist insgesamt nur teilweise erfolgreich: Der Erbschaftsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung wurden insoweit geändert, als die Rentenverpflichtung der Klägerin als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigen ist. Soweit die Klägerin die Anwendung der Steuerbefreiung des § 13a ErbStG für den nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG unterliegenden Erwerb verlangt hat, ist die Klage unbegründet geblieben, weil die Übertragung zivilrechtlich ein Geschäft unter Lebenden war und der Erblasser die Zuweisung nicht veranlasst hat. Die Berufung auf die Fiktion des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG reicht nicht aus, um insoweit die Vergünstigungen des § 13a ErbStG zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens werden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Revision wurde zugelassen zur Fortbildung des Rechts.