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Urteil

10 K 4079/10 Kg

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2012:0509.10K4079.10KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.08.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2010 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine in Ungarn lebende Tochter T....... für die Monate Mai 2010 bis Juli 2010 in Höhe von 184 € pro Monat zu gewähren. Darüber hinaus wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Monate August 2010 bis Oktober 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Zu entscheiden ist, ob der Kläger für die Monate Mai 2010 bis Oktober 2010 einen Anspruch auf Kindergeld für seine in Ungarn lebende Tochter hat. 4 Der Kläger lebt in Deutschland und ist seit dem 01.09.1992 als Arbeitnehmer bei der Fa. X.......... beschäftigt. 5 Die geschiedene Ehefrau des Klägers, Frau F......., erhielt für die am 05.07.2005 geborene, gemeinsame Tochter T....... in der Zeit von Juli 2005 bis Juni 2009 in Deutschland Kindergeld. 6 Die Ehe wurde am 01.06.2009 geschieden. Seit dem 30.06.2009 lebt die geschiedene Ehefrau des Klägers zusammen mit ihrer Tochter T....... in Ungarn. 7 Am 20.05.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter für die Zeit ab Juli 2009. 8 Ausweislich des von den ungarischen Behörden am 30.07.2010 ausgestellten und übersandten Formulars E 411 ging die geschiedene Ehefrau des Klägers in Ungarn seit dem 01.06.2009 keiner beruflichen Tätigkeit nach und bezog seit dem 01.07.2009 Familienleistungen in Höhe von 13.700 HUF pro Monat. 9 Die Beklagte setzte daher mit Bescheid vom 11.08.2010 für die Zeit von Juli 2009 bis April 2010 gegenüber dem Kläger Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und den ungarischen Familienleistungen fest. 10 Ebenfalls mit Bescheid vom 11.08.2010 hob sie die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab Mai 2010 auf, da die geschiedene Ehefrau des Klägers nach § 64 EStG vorrangig kindergeldberechtigt sei. 11 Mit seinem am 08.09.2010 hiergegen erhobenen Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtgewährung des Kindergeldes für die Zeit ab Mai 2010 und stellte klar, eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil für die Zeit ab Mai 2010 zuvor kein Kindergeld festgesetzt worden sei. 12 Im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung vom 05.10.2010 korrigierte die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend, dass die Kindergeldfestsetzung nicht aufgehoben, sondern der Antrag auf Bewilligung von Kindergeld ab Mai 2010 abgelehnt werde. Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück. 13 Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe für seine in Ungarn lebende Tochter in Deutschland einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld. Gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (VO (EG) Nr. 883/2004) sei vorrangig in Deutschland Kindergeld zu gewähren. 14 § 64 EStG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. § 64 EStG regele das Zusammentreffen mehrerer öffentlich-rechtlicher Ansprüche und setze voraus, dass die Elternteile beide gleichermaßen kindergeldberechtigt seien. Ein Anspruch der Kindesmutter scheide hier jedoch aus, da die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht in Deutschland lebe und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Ihr stehe nach dem Einkommensteuergesetz daher kein Kindergeld zu. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.08.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2010 zu verpflichten, ihm für seine in Ungarn lebende Tochter Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 zu gewähren, hilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. 19 Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger falle in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 (VO (EG) Nr. 987/2009). Ob ein Anspruch auf deutsches Kindergeld bestehe, bestimme sich im Verhältnis zu anderen Staaten der Europäischen Union nach den Regelungen der Verordnungen, die als überstaatliche Vorschriften der deutschen Rechtsordnung vorgingen und in Deutschland unmittelbar geltendes Recht seien. 20 Der Zweck der Verordnungen bestehe darin, Kumulierungen und Überschneidungen der nationalen Rechtsvorschriften zu verhindern. Weise ein Antragsteller, der wie der Kläger dem Geltungsbereich der Verordnungen unterliege, Anknüpfungspunkte und Beziehungen zu mehreren EU-Mitgliedstaaten auf, regele Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, welches Recht anwendbar sei. 21 Für den Kläger würden die deutschen Rechtsvorschriften gelten, so dass vorliegend auch § 64 EStG zu prüfen sei. Aus § 64 EStG sei abzuleiten, dass wegen der Haushaltszugehörigkeit vorrangig die geschiedene Ehefrau des Klägers kindergeldberechtigt sei. Da die Kindesmutter in Deutschland jedoch keinen Wohnsitz habe und auch sonst nicht unter die Kriterien des § 62 EStG falle, bestehe ein Kindergeldanspruch nicht nach dem EStG, sondern nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Die geschiedene Ehefrau des Klägers könne daher einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld nach § 3 BKGG stellen. 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen. 23 II. 24 Die Klage ist zulässig und begründet. 25 Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für die Monate Mai 2010 bis Oktober 2010 mit Bescheid vom 11.08.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2010 zu Unrecht abgelehnt und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt, § 101 Finanzgerichtsordnung (FGO). 26 1. Der Bescheid vom 11.08.2010, mit dem die Kindergeldfestsetzung für die Zeit ab Mai 2010 "aufgehoben" wird, war dahingehend auszulegen, dass der Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 abgelehnt wurde. 27 Nicht eindeutige, d. h. auslegungsbedürftige Willenserklärungen der Verwaltung sind gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist nicht der innere, bloß subjektive Wille des Bearbeiters, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte ("Empfängerhorizont"). Um den Regelungsgehalt und -umfang einer Willensäußerung der Verwaltung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei dem Ergehen der behördlichen Maßnahme. Hierzu zählt auch, welche Interessen die Behörde erkennbar mit ihrer Maßnahme verfolgt hat, d. h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Maßnahme aus der Sicht des Adressaten hat (FG München, Urteil vom 27.10.2011 5 K 1145/11, Juris-Datenbank m.w.N.). 28 Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ist der Bescheid vom 11.08.2010, mit dem die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 "aufgehoben" wird, dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte mit ihm die Kindergeldfestsetzung nicht aufheben, sondern ablehnen wollte. Dies wird zum einen daran deutlich, dass sie mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage die Festsetzung des Kindergeldes lediglich für die Zeit bis April 2010 vorgenommen hat, so dass für die Monate ab Mai 2010 noch keine Kindergeldfestsetzung bestanden hat. Zum anderen hat der Kläger als Adressat des Bescheides selbst in seinem Einspruchsschreiben Zweifel an der "Aufhebung" der Kindergeldfestsetzung ge-äußert und die Beklagte auf die bislang fehlende Festsetzung für die Zeit ab Mai 2010 hingewiesen. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2010 hat die Beklagte daher zutreffend richtig gestellt, dass mit dem Bescheid vom 11.08.2010 die Bewilligung von Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 abgelehnt worden ist. 29 2. Der Kläger hat grundsätzlich einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht. 30 Die Beklagte war nicht berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Kläger abzulehnen und den Kläger gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auf einen vorrangigen Anspruch der mit T....... in Ungarn lebenden geschiedenen Ehefrau des Klägers zu verweisen. 31 a) Welchen Rechtsvorschriften eine Person betreffend die Familienleistungen, zu denen gem. Art. 1 Buchst. z der VO (EG) Nr. 883/2004 auch das Kindergeld gehört, unterliegt, bestimmt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für Streitzeiträume ab Mai 2010 – wie vorliegend – nach Art. 11 ff. und Art. 91 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 97 der VO (EG) Nr. 987/2009. 32 Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass Personen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterfallen. Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt der Kläger, der in Deutschland beschäftigt ist, den deutschen Rechtsvorschriften, die ihm gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG einen Anspruch auf Kindergeld für sein minderjähriges Kind gewähren. 33 b) Der Kindergeldanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG vorrangig an die geschiedene Ehefrau des Klägers zu zahlen wäre, die die gemeinsame Tochter in ihren Haushalt aufgenommen hat. 34 Anspruchsberechtigt i.S. d. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG können nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG oder des § 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BKGG erfüllen (vgl. die zutreffenden Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 sowie Urteile des FG München vom 27.10.2011 5 K 1075/11, StE 2012, 39 und 5 K 1145/11, Juris-Datenbank). Dies ist jedoch bei der in Ungarn lebenden geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätte, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt würde oder nach § 1 Abs. 1 BKGG anspruchsberechtigt wäre. 35 c) Ein Kindergeldanspruch der in Ungarn lebenden Kindsmutter, der geeignet wäre, den Kindergeldanspruch des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auszuschließen, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht aus Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der weitgehend wortgleichen Bestimmung des Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO (EWG) Nr. 1408/71) herleiten (vgl. die zutreffenden Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323). 36 Die geschiedene Ehefrau des Klägers hatte nach der Aktenlage keine Berührungspunkte zur deutschen Sozialordnung. Die Kindsmutter unterliegt aufgrund ihres Wohnortes in Ungarn nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO (EG) Nr. 883/2004 vielmehr zumindest bis Juli 2010 den ungarischen Rechtsvorschriften. Im Vordruck E 411 bestätigte die ungarische Sozialbehörde für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum 30.07.2010, dass die Kindsmutter in Ungarn nicht berufstätig gewesen ist. Da keine Anhaltspunkte für einen Wohnortwechsel der Kindesmutter vorliegen, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kindesmutter weiter den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt. 37 d) Der Kindergeldanspruch des Klägers nach deutschem Recht ist ferner nicht nach den Regelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 58 ff. der VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeschlossen. Er tritt nicht gegenüber einem Kindergeldanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers in Ungarn zurück. 38 aa) Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 stellt für den Fall des Zusammentreffens von An-sprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben Zeitraum Prioritätsregeln auf. Die Anwendung der Prioritätsregeln setzt eine Anspruchskonkurrenz voraus (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011 2 K 2248/10, EFG 2011, 1323 sowie Urteile des FG München vom 27.10.2011 5 K 1075/11, StE 2012, 39 und 5 K 1145/11, Juris-Datenbank; FG Niedersachsen Urteil vom 08.12.2011 16 K 291/11, Juris-Datenbank). 39 Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 differenziert bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche zunächst danach, ob die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen oder aber aus denselben Gründen zu gewähren sind. Unterschiedliche Gründe können sein die Familienleistungsgewährung aufgrund einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, wegen des Bezugs einer Rente oder aufgrund des Wohnorts. Werden die Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen gewährt, richtet sich die Rangfolge danach, ob die Ansprüche durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, durch den Bezug einer Rente, oder aber den Wohnort. Dabei wird jedoch nicht darauf abgestellt, was die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften als Anspruchsvoraussetzungen bestimmen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbe-stands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist. Andernfalls wäre es den Mitgliedstaaten durch Ausgestaltung ihrer Anspruchsvoraussetzungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften freigestellt zu bestimmen, an welcher Stelle in der europarechtlichen Rangfolge sie leistungsverpflichtet sein wollen. Weiter könnte in Fällen, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Familienleistungen nicht ausschließlich aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit, dem Rentenbezug oder dem Wohnort folgt, die Rangfolge ggf. nicht bestimmt werden. So kann nach deutschem Kindergeldrecht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann gegeben sein, wenn ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindergeldberechtigten im Inland nicht besteht, sondern lediglich inländische Einkünfte bezogen werden, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG (FG München Urteil vom 27.10.2011 5 K 1075/11, StE 2012, 39). 40 bb) Eine Anspruchskonkurrenz ist im Streitfall im Zeitraum von Mai 2010 bis Juli 2010 gegeben, da die geschiedene Ehefrau des Klägers ungarische Familienleistungen erhalten hat. Dies steht ausweislich der Angaben der ungarischen Sozialbehörde im Vordruck E 411 fest. Der Anspruch des Klägers nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 ist von Mai 2010 bis Juli 2010 vorrangig, weil die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften und damit der Kindergeldanspruch des Klägers durch eine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wurde, die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften und damit der Anspruch der Kindesmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort. Für die Monate Mai 2010 bis Juli 2010 erhält der Kläger daher volles Kindergeld. 41 In den Monaten August 2010 bis Oktober 2010 ist eine Anspruchskonkurrenz gegeben, wenn die geschiedene Ehefrau des Klägers in diesem Zeitraum Anspruch auf ungarische Familienleistungen hatte. Dies steht nach der Aktenlage noch nicht abschließend fest, da die ungarische Sozialbehörde im Vordruck E 411 lediglich bis zum Monat Juli 2010 Angaben zu den Familienleistungen der Kindesmutter machen konnte und gemacht hat. Weiter steht nach der Aktenlage noch nicht fest, ob die Kindesmutter von August 2010 bis Oktober 2010 beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig (oder Rentnerin) war und ihren Wohnort in Ungarn hatte. 42 War die geschiedene Ehefrau des Klägers im Streitzeitraum ab August 2010 nicht beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist der Anspruch des Klägers nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften und damit der Kindergeldanspruch des Klägers durch eine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wurde, die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften und damit der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort (oder Rentenbezug). In diesem Fall müsste der Kläger das Kindergeld in voller Höhe erhalten. 43 War die Kindsmutter im Streitzeitraum ab August 2010 in Ungarn beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i der VO (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil die Tochter des Klägers ihren Wohnort in Ungarn hat. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch dann nach deutschem Recht Differenzkindergeld zu gewähren. Die Gewährung von Differenzkindergeld ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch in Deutschland nicht durch den Wohnort des Kindergeldberechtigten ausgelöst wurde, sondern durch die Beschäftigung des Klägers. 44 3. Die Beklagte war unter Aufhebung des Bescheides vom 11.08.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.10.2010 zu verpflichten, dem Kläger das volle Kindergeld für die Monate Mai 2010 bis Juli 2010 zu gewähren, § 101 Satz 1 FGO. Im Übrigen war die Beklagte gem. § 101 Satz 2 FGO zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit von August 2010 bis Oktober 2010 neu zu bescheiden, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist. Eine abschließende Entscheidung ist erst dann möglich, wenn Erkenntnisse über die Erwerbstätigkeit der geschiedenen Ehefrau des Klägers im Zeitraum von August 2010 bis Oktober 2010 vorliegen, die die Beklagte bei der ungarischen Sozialbehörde erfragen kann. 45 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 46 5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 47 6. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage an welchen Elternteil Kindergeld ab Mai 2010 gem. § 64 EStG zu zahlen ist, wenn sich Ansprüche nach den Vorschriften des EStG und Ansprüche nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten gegenüberstehen, grundsätzliche Bedeutung hat.