Urteil
6 K 1563/08 L
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Gratisaktien, die einem Arbeitnehmer monatlich im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms gutgeschrieben werden und deren Wert die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht übersteigt, ist die Freigrenze anzuwenden; die Lohnsteuer hierfür entfällt.
• Der Freibetrag des § 19a Abs. 1 EStG ist für unentgeltlich gewährte Vermögensbeteiligungen gesondert zu prüfen; entgeltlich erworbene Aktienpakete sind nicht ohne Weiteres als verbilligt im Sinne des § 19a EStG anzusehen.
• Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG wirkt neben dem Freibetrag des § 19a Abs. 1 EStG; auch nicht zu versteuernde Gratisaktien bleiben bei der Ermittlung des § 19a-Freibetrags zu berücksichtigen.
• Die Besteuerung des geldwerten Vorteils entsteht mit dem Zufluss der Gratisaktien; nicht übertragbare Optionsrechte begründen erst bei Ausübung einen steuerpflichtigen Vorteil.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs.2 Satz9 EStG und Abgrenzung zu § 19a EStG bei Gratisaktien • Für Gratisaktien, die einem Arbeitnehmer monatlich im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms gutgeschrieben werden und deren Wert die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht übersteigt, ist die Freigrenze anzuwenden; die Lohnsteuer hierfür entfällt. • Der Freibetrag des § 19a Abs. 1 EStG ist für unentgeltlich gewährte Vermögensbeteiligungen gesondert zu prüfen; entgeltlich erworbene Aktienpakete sind nicht ohne Weiteres als verbilligt im Sinne des § 19a EStG anzusehen. • Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG wirkt neben dem Freibetrag des § 19a Abs. 1 EStG; auch nicht zu versteuernde Gratisaktien bleiben bei der Ermittlung des § 19a-Freibetrags zu berücksichtigen. • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils entsteht mit dem Zufluss der Gratisaktien; nicht übertragbare Optionsrechte begründen erst bei Ausübung einen steuerpflichtigen Vorteil. Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft, deren Arbeitnehmer in den Jahren 2001–2004 im Rahmen unterschiedlicher Mitarbeiterbeteiligungsprogramme Aktien der Muttergesellschaft erwerben oder als Gratisaktien erhalten konnten. Die Programme sahen u.a. bei Haltedauer die Zuteilung kostenloser "Incentiv-Aktien" vor; teils wurden Aktien durch Verrechnung mit Lohnansprüchen gekauft. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung bemängelte das Finanzamt die zuvor vorgenommenen Berechnungen und behandelte jeden Aktienzufluss getrennt sowie die entgeltlich erworbenen Aktien als nicht begünstigt nach § 19a EStG. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid; die Klägerin legte Einspruch ein und klagte, soweit die Bescheide beanstandet wurden. Streitfragen waren insbesondere, ob auf die Summe der Aktien eines Jahres oder auf einzelne Zuflüsse abzustellen sei, ob entgeltlich erworbene Aktien als verbilligt zu qualifizieren seien und ob die Freigrenze des § 8 Abs.2 Satz9 EStG anzuwenden ist. • Teilweise stattgebender Anspruch: Das Gericht folgt dem BFH und erkennt an, dass die Freigrenze des § 8 Abs.2 Satz9 EStG neben dem Freibetrag des § 19a Abs.1 EStG anwendbar ist; beide Regelungen verfolgen unterschiedliche Zielrichtungen (Vereinfachungsregel vs. Steuerbegünstigung). • Die im Juni gutgeschriebenen Gratisaktien stellen bei Zufluss Arbeitslohn in Form von Sachbezügen dar (§ 19 Abs.1 EStG); die Freigrenze greift, wenn der Monatswert die Grenzbeträge nicht übersteigt. Für Mitarbeiter, die jeweils nur eine Gratisaktie im Monat erhielten, ist die Freigrenze deshalb anzuwenden und führt zu einer Reduzierung des Haftungs- und Nachforderungsbescheids. • Zum Freibetrag des § 19a Abs.1 EStG hat der Beklagte die Berechnung rechtmäßig vorgenommen. Als Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung des Gerichts auf die unentgeltlich überlassenen Gratisaktien abzustellen; entgeltlich erworbene Aktienpakete sind nicht ohne weitere Indizien als verbilligt im Sinne des § 19a anzusehen. • Begründend verweisen die Richter auf die Rechtsprechung zur Besteuerung von Optionen: Nicht übertragbare Aktienoptionen begründen keinen sofortigen geldwerten Vorteil; ein lohnsteuerlich relevanter Vorteil entsteht erst mit dem Zufluss bzw. der Ausübung und der Erlangung wirtschaftlicher Verfügungsgewalt (vgl. BFH-Rechtsprechung). • Folgerung für die Berechnung: Die Liste der betroffenen Mitarbeiter bestimmt, welche Zuflüsse aufgrund der Freigrenze aus der Nachversteuerung herauszurechnen sind; die genaue Minderung des Haftungsbetrags ist vom Beklagten neu zu berechnen (§ 100 Abs.2 Satz2 FGO). • Revision wurde zugelassen, weil weiterhin Rechtsfragen offen sind, u.a. ob entgeltlich erworbene Vermögensbeteiligungen in die Bemessungsgrundlage des § 19a einzubeziehen sind und wie steuerfrei erlangte Vermögensbeteiligungen bei der Freibetragsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Haftungsbescheid wurde insoweit geändert, als für Arbeitnehmer, die jeweils nur eine Gratisaktie im Monat erhielten, die Freigrenze des § 8 Abs.2 Satz9 EStG anzuwenden ist und die hierauf entfallenen Beträge aus der Nachversteuerung zu streichen sind; die genaue Neuberechnung des verminderten Haftungsbetrags obliegt dem Beklagten. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, weil der Beklagte den Freibetrag des § 19a Abs.1 EStG bei den unentgeltlichen Gratisaktien zu Recht nur auf diese unentgeltlichen Vermögensbeteiligungen angewendet hat und entgeltlich erworbene Aktienpakete nicht als verbilligt im Sinne des § 19a EStG zu qualifizieren waren. Die Klägerin trägt die Kosten überwiegend; die Revision wurde zugelassen.