Urteil
13 K 1071/09 Kfz
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2012:0124.13K1071.09KFZ.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Streitig ist, ob bei sog. "Registrierzulassungen" eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht entsteht. 3 Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für importierte Fahrzeuge. Ihre Kunden sind Importeure und Hersteller von Kraftfahrzeugen. Der Service besteht in der Beantragung von Zulassungsbescheinigungen Teil II, die für den Import von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen Ländern erforderlich sind. Die Klägerin meldete die streitgegenständlichen Fahrzeuge an verschiedenen Tagen in den Jahren 2008 und 2009 bei der Zulassungsbehörde des Kreises B an. Die Zulassungsstelle erfasste die für die Zulassung der Fahrzeuge erforderlichen Daten und teilte der Klägerin für die angemeldeten Fahrzeuge jeweils ein amtliches Kennzeichen zu. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen: 80, 83, 88, 91, 93, 184, 188, 867, 906, 943, 943 und 890. 4 Zugleich erklärte die Klägerin vor der Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung und Abmeldung der angemeldeten Fahrzeuge. Die Zulassungsbehörde erhob hinsichtlich der einzelnen Fahrzeuge Gebühren für die Zulassung mit Datenerfassung, Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und den Vermerk der Außerbetriebsetzung. Nachdem die Klägerin die erhobenen Gebühren gezahlt hatte, händigte ihr die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigungen Teil I und die Zulassungsbescheinigungen Teil II hinsichtlich der oben genannten Fahrzeuge aus. Auf den Zulassungsbescheinigungen Teil I war jeweils die Außerbetriebsetzung des zugehörigen Fahrzeugs vermerkt. Die Klägerin ließ für alle Fahrzeuge Kennzeichenschilder anfertigen und händigte diese der Zulassungsbehörde aus. Keines der vorgelegten Kennzeichenschilder wurde mit einem amtlichen Dienststempel versehen. Die Kennzeichenschilder wurden auch nicht an den Fahrzeugen angebracht. 5 Die Zulassungsbehörde übermittelte der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen die für die Besteuerung der streitgegenständlichen Fahrzeuge relevanten Daten. Der Beklagte erließ für die oben im Einzelnen bezeichneten Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuerbescheide, in denen Kraftfahrzeugsteuer jeweils für einen Monat festgesetzt wurde. Dabei behandelte der Beklagte die Fahrzeuge als Pkw. Die gegen die Steuerbescheide eingelegten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos. Mit teilweise gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 30.03.2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er ist der Ansicht, dass auch sog. "Registrierzulassungen" oder "Tageszulassungen" Kraftfahrzeugsteuer auslösen, und dass jeweils Kraftfahrzeugsteuer für den Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen sei. 6 Mit den am 03.04.2009 – zu einem Verfahren verbundenen – Klagen wendet sich die Klägerin gegen die Besteuerung ihrer Kraftfahrzeuge. Sie ist der Auffassung, die kurzzeitige Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Form einer sog. "Registrierzulassung" erfülle nicht die Voraussetzungen einer Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Im Streitfall seien auch die hergestellten Kennzeichen nicht mit einem amtlichen Dienststempel versehen worden. Im Gegensatz zu anderen Verkehrsämtern verlange das Straßenverkehrsamt des Kreises B das Herstellen von Kennzeichenschildern auch bei "Registrierzulassungen". Ferner seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II erst nach vollzogener und eingetragener Stilllegung des jeweiligen Fahrzeugs erfolgt. Die Zulassungsbescheinigungen Teil I seien nur deshalb ausgehändigt worden, weil diese auf der Rückseite die Eintragung der Abmeldung vorgesehen hätten. Die Fahrzeuge hätten daher zu keinem Zeitpunkt auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden dürfen. Dies sei jedoch Voraussetzung für ein "Halten" im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Zudem beruft sich die Klägerin auf den Erlass des Finanzministeriums NRW vom 19.02.1985 (S 6150-17-VA2), wonach keine Kraftfahrzeugsteuer entstehe, wenn bei einem Fahrzeug nur eine Registrierzulassung ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde. Hinsichtlich des Erfordernisses der Zulassungen im Streitfall führt die Klägerin weiter aus, dass die Zulassungen im Interesse der Händler – ihrer Kunden – erfolgt seien. So werde mit Erlangung der deutschen Zulassungspapiere der freie Warenverkehr erleichtert und die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicher gestellt. Jedoch sei nicht vorgesehen, die Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Schließlich merkt die Klägerin an, dass die Abstempelung des Kennzeichenschildes wesentlicher Bestandteil der Zulassung sei. Nur mit amtlich abgestempelten Kennzeichen werde die Betriebserlaubnis erteilt, welche die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bedeute. Zur weiteren Begründung macht sich die Klägerin die Argumente des Finanzgerichts Baden-Württemberg in dem Urteil vom 05.03.2008 (13 K 218/06) zu Eigen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Bescheide über Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen 9 80, Steuernummer, vom 22.12.2008, 10 83, Steuernummer, vom 15.12.2008, 11 88, Steuernummer, vom 22.12.2008, 12 91, Steuernummer, vom 22.12.2008, 13 93, Steuernummer, vom 15.12.2008, 14 184, Steuernummer, vom 01.12.2008, 15 188, Steuernummer, vom 01.12.2008, 16 867, Steuernummer, vom 15.12.2008, 17 906, Steuernummer, vom 19.01.2009, 18 943, Steuernummer, vom 09.02.2009, 19 890, Steuernummer, vom 10.03.2009 und 20 943, Steuernummer, vom 10.03.2009 21 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 30.03.2009 und vom 06.04.2009 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er bleibt bei seiner Auffassung, dass die Fahrzeuge der Klägerin zu besteuern gewesen seien und verweist zu näheren Begründung vollumfänglich auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidungen. 25 Der Senat hat die Verfahren zu den Aktenzeichen 13 K 1071/09, 13 K 1151/09, 13 K 1153/09, 13 K 1071/09 bis 1076/09 Kfz und 13 K 1078/09 bis 1081/09 Kfz zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 26 Der Senat hat die Sache am 11.10.2011 mündlich verhandelt. Die Sache ist vertagt worden. Auf die Niederschrift zur Sitzung wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben nach der Vertagung auf mündliche Verhandlung verzichtet. 27 Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. 29 Die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). 30 Der Beklagte hat zu Recht Kraftfahrzeugsteuer für die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Kraftfahrzeuge festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Gemäß § 7 Nr. 1 KraftStG ist Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dies ist der sog. Halter. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeuges ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall Gebrauch gemacht wird (BFH-Urteil vom 8. September 2011 II R 54/10, BFH/NV 2012, 133; BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519; BFH-Urteile vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20; vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, BStBl II 1986, 531; vom 14. November 1973 II R 98/72, BFHE 111, 432, BStBl II 1974, 325). Für das Entstehen der Kraftfahrzeugsteuer kommt es nicht darauf an, ob und wie das Fahrzeug genutzt wird (BFH in BFH/NV 2012, 133; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer-Gesetz, Stand: März 2011, § 1, Rdnr. 27). Auch kommt es nicht darauf an, ob es sich in einem betriebsbereiten Zustand befindet. Der Begriff des Haltens knüpft nach der Rechtsprechung des BFH bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung an (BFH in BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20 m.w.N.; BFH in BFHE 146, 282). Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht definiert, sondern richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2010 II B 42/10; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer-Gesetz, Stand: Juli 2010, § 5, Rdnr. 6). Eine rein auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht bezogene Auslegung ist nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 27/05 BFHE 213, 273; BStBl II 2006, 607). Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Für die Zuteilung des Kennzeichens ist die Zulassungsbehörde zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 23 StVZO). 31 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze lag ein Halten der streitgegenständlichen Fahrzeuge vor. Denn auch bei "Registrierzulassungen" handelt es sich rechtlich um Zulassungen nach der FZV. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV erfolgt die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Der Klägerin wurden Kennzeichen für die Fahrzeuge zugeteilt und die Zulassungsbescheinigungen ausgehändigt; damit waren die Fahrzeuge unter Begründung der Haltereigenschaft der Klägerin zugelassen. Das Versehen des Kennzeichenschildes mit einem amtlichen Dienststempel ist keine Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen Verkehr. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt, der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei dem abgestempelten Kennzeichen um eine verkörperte Erklärung der Zulassungsstelle, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen ist. Es handelt sich um eine Erklärung über die erfolgte Zulassung und nicht um die Zulassung selbst (Urteil des VG Frankfurt vom 18. März 2010 1 K 3847/09.F, BB 2010, 970; Urteil bestätigt durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. September 2010 11 A 968/10.Z, DÖV 2011, 41; Urteil des BGH vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BFHSt 45, 197, NJW 2000, 229). Aus diesen Gründen folgt der erkennende Senat auch nicht der Argumentation des Finanzgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 5. März 2008 (13 K 218/06), wonach die Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder ein Bestandteil der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens sein soll. 32 Mit der verkehrsrechtlichen Zulassung ist der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG erfüllt. Weitere Voraussetzungen werden nicht verlangt. Dafür, dass der Begriff des Haltens verkehrsrechtlich allein an die Zulassung – Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung – knüpft, spricht auch § 33 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dort wird der Begriff "Halterdaten" als "Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird" definiert. Auch hier geht das Gesetz für die Begründung der Haltereigenschaft von der "Zuteilung" eines amtlichen Kennzeichens aus. 33 Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Kennzeichenschild mit einem amtlichen Dienststempel versehen worden ist. Zwar regelt § 10 Abs. 12 FZV, dass Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Maßgabe des § 10 FZV ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette vorhanden ist. Dies betrifft aber nur das Herstellen der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs, das der Zulassung folgt und nicht Bestandteil der Zulassung selbst ist. Das wird auch deutlich aus § 10 Abs. 12 Satz 2 FZV, wonach "der Halter" die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen darf, wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Gesetz geht demnach vom Vorliegen einer Haltereigenschaft schon vor der Anbringung eines abgestempelten Kennzeichenschildes aus. Außerdem ist die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ohne ein abgestempeltes Kennzeichenschild nicht ausnahmslos untersagt. Nach § 10 Abs. 4 FZV dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.