Urteil
10 K 1643/10 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2011:0512.10K1643.10E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : I. Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier des Klägers als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Kläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der am ...1947 geborene Kläger trat am ...1972 eine Stelle als Betriebstechniker bei der Ingenieurgruppe B an. Diese wurde 1974 in die B Ingenieurgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und 1989 in die B C GmbH umfirmiert. Der Kläger ist in diesem Unternehmen inzwischen als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig. Seine Vergütung als Geschäftsführer ist nicht erfolgsabhängig ausgestaltet. Neben dem Kläger sind die Herren L, U, V und X als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der B C GmbH tätig. Mit auf Briefbogen der B C GmbH ausgestelltem Schreiben vom 30.05.2007 an die Geschäftsführung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B C GmbH (Büro E und alle Außenstellen), dem allerdings ein "H in" vorangestellt wurde, sprach der Kläger folgende Einladung aus: "Liebe Kollegen, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wird Mann wird Frau bald 60 Jahre es gilt für alle Jubilare: den "Runden" feiert man ganz groß, denn Kneifen ist charakterlos. Und dazu ist es angeraten, recht viele Gäste einzuladen. So ist es gute alte Sitte, der schöne Ruf sonst etwas litte. Am ... 2007 werden [ sic! ] ich 60! Ich lade Sie daher ganz herzlich am ... 2007 auf die Burg W ein und würde mich freuen, wenn Sie mich bei diesem schweren Schritt unterstützen würden. Für eine kurze Rückmeldung bedanke ich mich." Ferner legte er am ...2007 im Unternehmen eine Liste aus, in der er seine Mitarbeiter bat, sich einzutragen. Überschrieben ist die Liste mit "H". Handschriftlich hat jedoch jemand hinzugesetzt "+ 50. von Herrn G". Der Kläger bat seine Mitarbeiter nochmals ausdrücklich, ihn bei dem schweren Schritt, seinem 60. Geburtstag, zu unterstützen. Daher lade er am ...2007 um 19.00 Uhr auf Burg W ein. Wer Lust und Laune habe, solle sich bis zum ...2007 auf der Liste eintragen. Über ihr Kommen werde er sich sehr freuen. Den Text der Einladung sprach der Kläger nicht zuvor mit den anderen Geschäftsführern des Unternehmens ab. Ebenso wenig verständigte er sich mit ihnen über den Inhalt der Gästeliste. In einem "Nachtrag zur Geburtstagsfeier" wurde erläutert, G werde 50, während sich der Kläger auf die 60 freue. Dies seien zwei gute Gründe zu feiern. Beide freuten sich sehr auf das Kommen der Gäste. Auf den dem Senat vorgelegten Nachtrag wird verwiesen. Zu der Feier entwarfen die Mitarbeiter der Fa. B C GmbH ein Heftchen mit dem Titel "B news", in dem sie Anekdoten aus dem beruflichen und privaten Leben des Klägers darstellten. Auf den Inhalt des Hefts wird Bezug genommen. Nach der von dem Kläger vorgelegten Gästeliste erschienen zu der Feier auf Burg W insgesamt 117 Personen. Mit dem Kläger feierten hiernach außer den Mitarbeitern noch 18 Geschäftspartner und sechs Verwandte des Klägers (vier Mitglieder der Familie C und die Eheleute D). Nach der dem Senat vorliegenden Rechnung stellte das Burghotel W dem Kläger insgesamt 6.251,40 € in Rechnung, die der Kläger am 18.07.2007 überwies. In seiner Anlage N machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt 6.616 € geltend; darin waren auch die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier enthalten. In dem Einkommensteuerbescheid setzte der Beklagte jedoch nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € an. Der deshalb eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der daraufhin erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier stellten Werbungskosten dar. Die Geburtstagsfeier sei nicht aus privaten Gründen veranstaltet worden. Neben den Mitarbeitern seien auch Kunden zu der Feier eingeladen gewesen. Zu den eingeladenen Mitarbeitern hätten sowohl Auszubildende als auch Reinigungskräfte gehört. Als Führungskraft der Gesellschaft habe er alle Mitarbeiter eingeladen, um ein besseres Betriebsklima und hierdurch einen höheren Umsatz bzw. einen höheren Gewinn zu erzielen. Die Geschäftspartner seien eingeladen worden, um neue Aufträge zu erhalten. Aus privaten Gründen seien lediglich die beiden Schwestern mit ihren Ehemännern anwesend gewesen. Die Kläger meinen, dass bei einer untergeordneten privaten Bedeutung – wie im vorliegenden Fall – der Abzug als Werbungskosten nicht versagt werden dürfe. Sie sind der Auffassung, dass es für die Beurteilung, ob eine Feier privat oder beruflich veranlasst sei, auf eine Gesamtwürdigung abzustellen sei. Zwar stelle der private Anlass einer Feier, z.B. besondere Geburtstage, ein erhebliches Indiz für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen dar. Dieses Kriterium sei aber nicht allein entscheidend. Da die Gäste im vorliegenden Fall zum größten Teil aus Geschäftsfreunden und Arbeitskollegen bzw. Angestellten der GmbH bestanden hätten, spreche dies für eine berufliche Veranlassung. Ferner tragen die Kläger vor, Hintergedanke der Feier sei zudem die 35-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers gewesen. Weil das Wetter um den ...2007 aber noch zu unsicher gewesen sei, habe man den 60. Geburtstag zum Anlass genommen, den Mitarbeitern ein Dankeschön für die bisherige erfolgreiche Tätigkeit zu geben. Die berufliche Veranlassung ergebe sich insbesondere auch daraus, dass er vor seinem 60. Geburtstag gar keine Feier veranstaltet habe. So sei er bei seinem 40. und 50. Geburtstag auf Mallorca gewesen und habe dort mit Freunden gefeiert. Schließlich deute auch das Heft "B news" darauf hin, dass die Feier von den Mitarbeitern als Betriebsfeier angesehen worden sei. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2010 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 6.252 € und damit insgesamt 6.616 € anstelle der bislang angesetzten 920 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier aus beruflichen oder privaten Gründen veranlasst sind, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Anlass der Feier abzustellen. Bei einer Geburtstagsfeier sei der Anlass der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen. Die Kosten für eine Geburtstagsfeier seien Kosten der Lebensführung. Sie seien auch dann nicht abziehbar, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienten. Dies gelte selbst dann, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen seien. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen wolle. Dass die Aufwendungen ihm mittelbar durch die Verbesserung der Kontakte zu Kunden und Arbeitnehmern der GmbH zugute kämen, dürfe keine Rolle spielen. Jedem anderen Arbeitnehmer, der kein Gesellschafter sei, sei es nicht möglich, einen Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darzustellen. Insofern ergäbe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass allein der Kläger die Gästeliste bestimmt habe. Die Feier sei zudem im Burghotel W und nicht etwa in den Räumlichkeiten der B C GmbH veranstaltet worden. Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 03.03.2011 mit den Beteiligten erörtert. Die Kläger und der Beklagte haben während des Erörterungstermins auf Nachfrage des Berichterstatters einvernehmlich auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der beigezogenen Einkommensteuerakte und der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat der Beklagte bei dem Kläger nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € berücksichtigt. Die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier am ...2007 in Höhe von 6.251,40 € stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. 1. Werbungskosten sind Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Hierzu können nach § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers zählen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätigt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 26/07, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH/NV -- 2008, 1831 und vom 06.03.2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316). Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen (BFH-Beschluss vom 26.01.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 und Urteil vom 14.07.2004 I R 57/03, Bundessteuerblatt -- BStBl. -- II 2011, 285). Herausgehobene Geburtstage können dabei als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre des betreffenden Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Bewirtungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis anfallen, sind danach regelmäßig durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (BFH-Beschluss vom 26.01.2010 VI B 95/09, BFH/NV 2010, 875 und Urteile vom 10.07.2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831, vom 01.02.2007 VI R 25/03, BStBl. II 2007, 459 sowie vom 11.01.2007 VI R 52/03, BStBl. II 2007, 317; Finanzgericht München, Urteil vom 21.07.2009 6 K 2907/08, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -- DStRE -- 2010, 719; Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.06.2009 5 K 217/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 2009, 1633; Frotscher in: Frotscher, EStG, Kommentar, § 9 Rz. 244 "Bewirtungsaufwendungen" [Stand der Kommentierung: Mai 2009]). Zu berücksichtigen ist außerdem, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen (BFH-Urteil vom 10.07.2008 VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831). Ein Indiz für eine berufliche Veranlassung kann schließlich sein, dass der Steuerpflichtige eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält (BFH-Urteil vom 24.05.2007 VI R 78/04, BStBl. II 2007, 721; Drenseck in: Schmidt, EStG, Kommentar, 30. Aufl. 2011, § 19 Rz. 60 "Bewirtung"), denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, ist dabei nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19.06.2008 VI R 33/07, BStBl. II 2009, 11). 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend können die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Klägers nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. a) Die Geburtstagsfeier fand nach der vorgelegten schriftlichen Einladung, der im Betrieb ausgelegten Liste und dem Nachtrag aus Anlass des 60. Geburtstags des Klägers statt, was ein erhebliches Indiz für die private Veranlassung der Veranstaltung darstellt. Der Kläger berief sich zudem ausdrücklich auf gesellschaftliche Konventionen für Jubilare; er wolle nicht als "charakterlos" erscheinen. Es entspreche guter alter Sitte, seinen Geburtstag groß zu feiern, weil anderenfalls der Ruf leiden könne. Dass Anlass für die Feier – wie der Kläger vorgetragen hat – daneben auch ein berufliches Jubiläum war, was für eine berufliche Veranlassung sprechen könnte (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316 und vom 01.02.2007 VI R 25/03, BStBl. II 2007, 459), hat der Senat nicht feststellen können. Die Einladung vom 30.05.2007 erwähnt – wie auch die am 11.06.2007 für die Mitarbeiter ausgelegte Liste – als Anlass ausschließlich den 60. Geburtstag des Klägers, nimmt aber keinen Bezug auf eine zu feiernde 35-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers, die auch nicht zeitnah zu feiern gewesen wäre, sondern bereits drei Monate zurücklag. Darüber hinaus ist eine 35-jährige Betriebszugehörigkeit regelmäßig auch nicht – wie etwa ein 25-jähriges Dienstjubiläum – Anlass für eine besondere Feierlichkeit. b) Als Einladender trat nach dem vorgelegten Einladungsschreiben ausschließlich der Kläger und nicht das Unternehmen auf. Zwar war die an die Mitarbeiter versandte schriftliche Einladung auf dem Briefbogen der B C GmbH gedruckt. Hiervon setzte sich der Kläger aber ab, indem er "H in" voranstellte und hiermit – bei objektiver Betrachtung – klarstellte, dass nicht die Gesellschaft, sondern er selbst der Einladende sein sollte. Auch in der ausgelegten Liste und dem Nachtrag zur Geburtstagsfeier, in dem zusätzlich noch der Mitarbeiter G genannt wurde, der 50 Jahre alt werden würde, findet sich kein ausdrücklicher Hinweis auf die B C GmbH. Vielmehr erwecken auch diese beiden Schriftstücke den Eindruck, es solle privat Geburtstag gefeiert werden. c) Darüber hinaus bestimmte der Kläger, wie er selbst vorgetragen hat, allein die Gästeliste und den Inhalt der Einladung. Mit den anderen Geschäftsführern stimmte er beides nicht vorher ab. d) Für eine private Veranlassung spricht zudem, dass der Kläger seinen Geburtstag auf der Burg W und nicht etwa auf dem Unternehmensgelände feierte und auf der Feier – nach eigener Auskunft – keinen ausdrücklichen Bezug zu der B C GmbH herstellte. Zwar mag es insoweit zutreffen, dass allen Gästen bekannt war, dass er der Geschäftsführer dieses Unternehmens war. Um indes zu einer beruflichen Veranlassung zu gelangen, hätte der Kläger, der die Feststellungslast für das Vorliegen der beruflichen Veranlassung trägt, objektiv erkennbar einen Bezug zu seinem Unternehmen herstellen müssen. e) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durchschnittlich 53,43 € pro Gast aufwandte, was – wenn es sich um eine Veranstaltung aus beruflichem Anlass gehandelt hätte – ein vergleichsweise hoher Betrag gewesen wäre. f) Bei seiner Würdigung übersieht der Senat nicht, dass – abgesehen von sechs Verwandten – ausschließlich Mitarbeiter und Geschäftspartner der B C GmbH eingeladen wurden. Die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber ist bei Geburtstagsfeiern jedoch nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass der Feier. Vielmehr ist die private Verbundenheit zwischen Einladendem und Eingeladenen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer privaten Einladung (BFH-Urteil vom 14.07.2004 I R 57/03, BStBl. II 2011, 285). Wird die Feier aufgrund eines persönlichen Ereignisses wie einem Geburtstag gefeiert, spricht dies im Gegenteil grundsätzlich für eine private Veranlassung, selbst wenn ausschließlich Mitarbeiter und Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen eingeladen werden (Frotscher in: Frotscher, EStG, Kommentar, § 4 Rz. 905 "Jubiläum" [Stand der Kommentierung: September 2008]; Seiler in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 12 Rz. 8 "Gesellschaftliche Veranstaltungen, Bewirtung"). Die Einladung zu einer Feier aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags entspricht – wie dies der Kläger in seiner Einladung auch selbst zum Ausdruck brachte – einer gesellschaftlichen Konvention, die ihren Grund in der privaten Lebensführung hat. Sie dient dazu, einen besonderen Tag im Leben des Jubilars zu feiern. Je nach der sozialen und gesellschaftlichen Stellung des Jubilars bestimmt sich der gesellschaftliche Umfang der sich aus einem solchen Ereignis ergebenden Repräsentationspflichten und damit auch der Kreis der Gäste. Es ist allgemein üblich, dass solch herausgehobene Ereignisse wie ein besonderer Geburtstag nicht nur in der Familie begangen werden, sondern gerade bei Geschäftsleuten auch die Geschäftspartner, Berufskollegen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens einbezogen werden (BFH-Urteil vom 27.02.1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560). Die Personen leisten der Einladung Folge, um ein in der persönlichen Sphäre liegendes Ereignis desjenigen zu feiern, mit dem sie ständig beruflich oder geschäftlich zu tun haben (BFH-Urteil vom 12.12.1991 IV R 58/88, BStBl. II 1992, 524; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 05.09.2006 11 K 4347/04, EFG 2007, 109). g) Der Senat übersieht auch nicht, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer ein erhebliches Interesse an einem wirtschaftlichen Erfolg der B C GmbH hat, selbst wenn seine Geschäftsführervergütung nicht erfolgsabhängig konzipiert ist. Allein hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Einladung sämtlicher Mitarbeiter des Unternehmens habe der Mitarbeitermotivation und dadurch mittelbar dem Ziel der Gewinnsteigerung gedient. In einem solchen Fall hätte es vielmehr nahe gelegen, die Feier offen als Betriebsfeier und nicht als persönliche Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers zu veranstalten, um die Verbundenheit der Mitarbeiter zu dem Unternehmen zu steigern. Dies ist aber gerade nicht geschehen. Der Kläger lud zudem sämtliche Mitarbeiter ein, unabhängig davon, ob diese überhaupt die Möglichkeit hatten, positiven Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens zu nehmen. Allein der Umstand, dass einige Mitarbeiter sich – was tatsächlich aber nicht nachweisbar ist – letztlich aufgrund der persönlichen engeren Verbundenheit zu dem Kläger, die durch die Geburtstagsfeier gesteigert worden sein mag, bei der Arbeit auch motivierter gefühlt haben, kann allein nicht zu einer beruflichen Veranlassung von Aufwendungen führen, sondern stellt lediglich einen positiven Reflex zugunsten des Unternehmens dar. h) Entsprechendes gilt auch für die Einladung der Geschäftskunden. Auch insoweit kann die möglicherweise gesteigerte persönliche Verbundenheit lediglich reflexhaft zu positiven Auswirkungen für das Unternehmen geführt haben. Darüber hinaus ist auch nicht vorgetragen worden, dass aufgrund der Einladung tatsächlich zusätzliche Aufträge für das Unternehmen zu erwarten waren. i) Für eine berufliche Veranlassung der Feier spricht auch nicht das Heft "B news", das die Mitarbeiter für die Geburtstagsfeier des Klägers anfertigten. Die eingeladenen Mitarbeiter, die den Kläger vorwiegend aus seinem Berufsleben kannten, wollten anlässlich des 60. Geburtstages lediglich einen humorvollen Rückblick auf das Leben und die betriebliche Tätigkeit des Klägers werfen. Dass die Geburtstagsfeier aber den objektiven Eindruck einer Betriebsfeier machte, kann daraus nicht geschlossen werden. j) Eine berufliche Veranlassung kann schließlich auch nicht zwingend daraus hergeleitet werden, dass der Kläger runde Geburtstage in der Vergangenheit nicht groß feierte, sondern sich zu seinem 40. und 50. Geburtstag auf Mallorca aufhielt und dort allein mit Freunden feierte. Dies könnte genauso gut Anlass gewesen sein, den anstehenden 60. Geburtstag mit Mitarbeitern und Geschäftsfreunden zu feiern, um insoweit nunmehr gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen. III. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Über den Antrag der Kläger zu 2. musste nicht entschieden werden, weil die Klage abzuweisen war.