Urteil
10 K 1574/10 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2011:0401.10K1574.10KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Februar 2010 abgelehnt hat. 4 Der Kläger erhielt für seinen am 11.06.1989 geborenen Sohn XXXX bis einschließlich November 2009 laufend Kindergeld. 5 XXXX besuchte bis zum Sommer 2009 das Yyyy Berufskolleg für Technik in B-Stadt und begann im Anschluss mit einer Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker im Autohaus Zzzz. Im November 2009 beendete XXXX das Ausbildungsverhältnis, da er beabsichtigte, ein Studium aufzunehmen. 6 Seit dem Wintersemester 2010/2011 studiert der Sohn des Klägers an der Technischen Universität C-Stadt das Fach Bauingenieurwesen. Für diesen zulassungsfreien Studiengang hat er sich im September 2010 beworben. Die Immatrikulation erfolgte ebenfalls im September 2010. Um einen anderen Ausbildungs- oder Studienplatz hat sich XXXX nach dem Abbruch der Ausbildung nicht beworben. Insbesondere hatte er sich nicht zum Sommersemester 2010 beworben. XXXX meldete sich nach der Aktenlage auch nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. 7 Im Dezember 2009 und Januar 2010 forderte die Beklagte Nachweise über die Eigenbemühungen von XXXX um einen Ausbildungsplatz, insbesondere Nachweise über die Bewerbung um einen Studienplatz, an. Da der Kläger der Beklagten lediglich mitteilte, die Bewerbungen um einen Studienplatz liefen ab 2010 online und darüber hinaus keine weiteren Unterlagen einreichte, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2009 mit Bescheid vom 26.01.2010 auf. Den hiergegen am 23.02.2010 erhobenen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.2010 als unbegründet zurück. 8 Bereits am 19.02.2010 war der Sohn des Klägers an Amtsstelle erschienen und hatte im Rahmen des Gesprächs ausgeführt, er werde sich zum Wintersemester 2010/2011 bewerben. Das Bewerbungsverfahren für die angestrebten Studienfächer Wirtschaftsingenieurwesen, Bauingenieurwesen oder Maschinenbau beginne im Juni 2010. Ein Studium dieser Fachrichtungen könne in der Umgebung (bis D-Stadt) nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 9 Die Beklagte wertete das Gespräch mit dem Sohn des Klägers als Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn XXXX ab dem Monat Februar 2010 und lehnte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 26.02.2010 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 20.03.2010, der von der Beklagten ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. 10 Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Antrag auf Bewilligung von Kindergeld sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seinen erfüllt. 11 XXXX sei 20 Jahre alt und erfülle daher bereits die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. 12 Darüber hinaus sei XXXX studienplatzsuchend i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Sein Sohn wolle an einer heimischen Universität (E-Stadt, C-Stadt) studieren und strebe ein Studium der Fachrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Architektur und Städtebau, Maschinenbau oder Bauingenieurwesen an. Diese Studiengänge würden an den Universitäten in C-Stadt und E-Stadt angeboten. Sie würden dort jedoch ausschließlich zum Wintersemester beginnen. Da die Studiengänge - zumindest zum Teil - zulassungsfrei seien, sei auch sichergestellt, dass sein Sohn noch im Jahr 2010 ein Studium aufnehmen werde. Zum Nachweis legte der Kläger Internetausdrucke über den Studienverlauf der benannten Studienfächer an den Universitäten in C-Stadt und E-Stadt vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. 13 Der Kläger hebt hervor, zum Sommersemester 2010 hätten die Hochschulen keine Studiengänge angeboten, die für seinen Sohn in Betracht gekommen wären. Es habe jedoch bereits seit Januar 2010 festgestanden, dass sein Sohn den Studienplatz an der Technischen Universität C-Stadt erhalten werde, da dieser zulassungsfrei sei. Alternativ habe der ebenfalls zulassungsfreie Studiengang Bauingenieurwesen an der Uni E-Stadt zur Verfügung gestanden. 14 Der Kläger ist zudem der Ansicht, es sei seinem Sohn auf Grund der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar, ein Studium an einem entfernt liegenden Studienort zum Sommersemester aufzunehmen, wenn er bereits zum kommenden Wintersemester ein Studium an einer heimischen Universität aufnehmen könne. Sein Sohn strebe kein Studium an einer bestimmten Hochschule an. Ihm sei es jedoch wichtig, den Studienort von zu Hause aus erreichen zu können, um dadurch einen Umzug, die Anschaffung von Möbeln sowie Fahrt- und Essenskosten zu vermeiden. Dass die angestrebten Studienfächer an den wohnortnahen Universitäten nicht zum Sommersemester 2010 angeboten würden, läge nicht im Einflussbereich seines Sohnes. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Kindergeldablehnungsbescheides vom 26.02.2010 in Form der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2010 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind XXXX ab Februar 2010 zu gewähren, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 17 Die Beklagte, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld lägen im Streitfall nicht vor. 20 Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG sei nicht möglich, da das Kind im Streitzeitraum weder bei der Agentur für Arbeit noch bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger arbeitsuchend gemeldet war. 21 Eine Berücksichtigung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG scheitere, da der Kläger keine Nachweise über eine Bewerbung um einen Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn vorgelegt habe. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung würden die von seinem Sohn angestrebten Studiengänge nicht ausschließlich zum Wintersemester beginnen. Insoweit legte auch die Beklagte Nachweise über den von verschiedenen Hochschulen im Internet veröffentlichten Studienbeginn vor, auf die verwiesen wird. 22 Die Beklagte ist der Auffassung, die Ausbildung werde nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z.B. wegen des Wunsches an einem bestimmten Studienort zu studieren, die Bemühungen um einen Studienplatz einschränke. 23 Nach den Feststellungen des Gerichts beginnen die Studienfächer Bauingenieurwesen, Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität C-Stadt, an der Universität E-Stadt, an der Universität F-Stadt und an der Fachhochschule G-Stadt jeweils nur zum Wintersemester. An der Technischen Hochschule in H-Stadt ist die Aufnahme des Studiums der Fachrichtungen Bauingenieurwesen und Maschinenbau jedoch auch zum Sommersemester möglich. Dies gilt für das Studienfach Bauingenieurwesen an der Technischen Universität L-Stadt gleichermaßen. Das Studium mit der Fachrichtung Maschinenbau kann zudem an der Fachhochschule D-Stadt, der Hochschule M-Stadt und der Universität N-Stadt zum Sommersemester begonnen werden. Insoweit wird auf die beispielhaften Internetrecherchen des Gerichts vom 09.03.2011 und vom 14.03.2011 Bezug genommen. 24 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen. 26 II. 27 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. 28 Die Klage ist unbegründet. 29 Der Ablehnungsbescheid vom 26.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 101 FGO. 30 Die Beklagte hat die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers ab Februar 2010 zu Recht mit Bescheid vom 26.02.2010 abgelehnt. Der Kläger hat für die hier streitgegenständlichen Monate Februar bis April 2010 keinen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für seinen Sohn XXXX. 31 1. Ein volljähriges Kind wird bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Darüber hinaus wird ein volljähriges Kind bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sich in der Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einem anderen Ersatzdienst befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder ein freiwilliges soziales bzw. freiwilliges ökologisches Jahr ableistet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG). Unabhängig vom vollendeten Lebensalter wird Kindergeld bewilligt für ein Kind, das wegen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, soweit die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist ( § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). 32 a) Der Sohn des Klägers ist in den Monaten Februar bis April 2010 nicht als arbeit-suchendes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, da er bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit nach der Aktenlage nicht arbeitsuchend gemeldet war. Da XXXX seine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker bereits im November 2009 abgebrochen hat, ist er zudem nicht als ein in Ausbildung befindliches Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen der Kindergeldgewährung zu berücksichtigen. Auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann der Kläger seinen Kindergeldanspruch ebenfalls nicht stützen. Die Übergangszeit vom Ende der Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker im November 2009 und dem Beginn des Studiums im September 2010 beträgt mehr als vier Monate. 33 b) XXXX war im Streitzeitraum ferner nicht studien- bzw. ausbildungsplatzsuchend i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Das Gericht hält das Warten auf den Beginn des Studiums im Wintersemester ohne Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen vergleichbaren Studiengang an einem anderen Studienort nicht für ausreichend, um die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu bejahen. 34 Kinder sind gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig, wenn sie noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungswillig gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inan-spruchnahme des Kindergelds entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann außer durch Meldung bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes auch glaubhaft gemacht werden durch Suchanzeigen in der Zeitung, durch direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen (BFH-Urteil vom 17.07.2008 III R 109/07, BFH/NV 2009, 391). 35 Kann die gewünschte Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben (BFH-Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853). Eine Einschränkung des Ausbildungswunsches in örtlicher Hinsicht ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erforderlichen Ausbildungsbemühungen nur bedingt vereinbar. Lässt sich der Ausbildungswunsch des Kindes zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn in örtlicher Hinsicht nicht verwirklichen, so ist es dem Kind zumutbar, sich zunächst fachlich oder örtlich anderweitig zu orientieren. So liegt es, wenn ein Studium an der gewünschten Hochschule vorerst nicht möglich ist, es aber - wie im Streitfall - weitere Hochschulen gibt, die diesen Studiengang zeitnah anbieten. Trifft das Kind bewusst die Entscheidung, sich weder fachlich an der Wunschhochschule anderweitig zu orientieren, noch sich um das gewünschte Studium an einer anderen Hochschule zu bewerben, so ist es - jedenfalls vorübergehend - nicht studien- bzw. ausbildungsplatzsuchend i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG und es ist ihm zuzumuten, in der Wartezeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der es seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Sächsisches Finanzgericht Urteil vom 29.09.2010 8 K 935/10, Juris-Datenbank; Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.06.2005 6 K 2636/03, Juris-Datenbank). 36 Nach diesen Maßstäben war XXXX in der hier streitbefangenen Zeit von Februar bis April 2010 nicht zu berücksichtigen. Die Aufnahme der Studienfächer Bauingenieurwesen, Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen war an den ortsnahen Hochschulen in C-Stadt, E-Stadt und H-Stadt zwar ausschließlich zum Wintersemester möglich. Für den Sohn des Klägers bestand jedoch die Möglichkeit, das Studium in den gewünschten (ebenfalls zulassungsfreien) Studienfächern bereits zum Sommersemester 2010 an anderen Hochschulen, wie z.B. in D-Stadt, M-Stadt und N-Stadt, zu beginnen. Insoweit war ihm der ggf. mit dem Ortswechsel verbundene Umzug zuzumuten. 37 Das Argument, es entstünden durch einen Ortswechsel Kosten für den Umzug, die Anschaffung von Möbeln und Heimfahrten verfängt nicht, da der Auszubildende im Hinblick auf die durch ein Studium (sei es ortsnah oder ortsfern) entstehende finanzielle Belastung einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) hat, soweit ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Ausbildungsförderung wird sowohl für den Lebensunterhalt als auch für die Ausbildung geleistet (Bedarf), § 11 BAFöG. Für den Fall, dass ein Auszubildender nicht bei seinen Eltern wohnt, sieht § 13 BAFöG einen erhöhten Bedarf für die Unterkunft vor. Die dem Auszubildenden (dem Studierenden) entstehende finanzielle Belastung wird durch die Ausbildungsförderung nach dem BAFöG abgedeckt. 38 Demgegenüber gewährt der Gesetzgeber Eltern, deren Kinder sich in einer Ausbildung befinden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), und Eltern, deren Kinder noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), Kindergeld, da er typisierend unterstellt, dass die Eltern in beiden Fällen durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern belastet sind. Das Kindergeld soll demnach einen Ausgleich für die Unterhaltsbelastung der Eltern, nicht jedoch für die eigene, durch die Ausbildung entstehende finanzielle Belastung des Kindes schaffen. Entscheidet sich ein Kind - wie der Sohn des Klägers - bewusst gegen einen Ausbildungsbeginn zum frühestmöglichen Zeitpunkt, besteht in der Zeit des Wartens auf den späteren Studienbeginn an der Wunschuniversität keine typische Unterhaltssituation im kindergeldrechtlichen Sinne. Das Abwarten des Kindes auf einen Studienplatz an der Wunschuniversität stellt kein Bemühen des Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG dar. Dem Kind ist es in diesen Fällen vielmehr zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der es seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Anderenfalls ist dem Kind nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein fiktives Einkommen zuzurechnen, das seine Unterhaltsberechtigung gegenüber den Eltern entfallen lässt (Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1602 Rn. 7). 39 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.