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Urteil

12 K 1891/10 Kg

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gesetzlicher Gewährung von Grundsicherung nach dem IV. Kapitel SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Eltern im Umfang der Grundsicherung grundsätzlich erloschen. • Die Familienkasse darf Kindergeld nach § 74 Abs.1 EStG nicht abzweigen, wenn glaubhaft gemachte tatsächliche Aufwendungen des Kindergeldberechtigten den Betrag des Kindergeldes erreichen (Ermessensreduktion auf Null). • Bei im Haushalt lebenden volljährigen behinderten Kindern ist von einem Wirtschaften aus einem Topf auszugehen; daher sind zur Prüfung der Abzweigung Lebensbedarf und eigene Einkünfte des Kindes gegenüberzustellen. • Pflegegeld ist als zweckgebundener Bezug grundsätzlich in Höhe des Pflegegeldes als durch die Eltern gedeckte behinderungsbedingte Pflegeaufwendung zu berücksichtigen; seine Widerlegung obliegt dem abzweigebegehrenden Grundsicherungsträger. • Für die Abzweigungsentscheidung gelten unterhaltsrechtliche Maßstäbe (§§ 1601 ff. BGB), nicht ausschließlich sozialhilferechtliche Mindeststandards.
Entscheidungsgründe
Abzweigung von Kindergeld bei im Haushalt lebendem schwerbehindertem volljährigem Kind — Ermessensreduktion durch nachgewiesene Aufwendungen • Bei gesetzlicher Gewährung von Grundsicherung nach dem IV. Kapitel SGB XII sind Unterhaltsansprüche der Eltern im Umfang der Grundsicherung grundsätzlich erloschen. • Die Familienkasse darf Kindergeld nach § 74 Abs.1 EStG nicht abzweigen, wenn glaubhaft gemachte tatsächliche Aufwendungen des Kindergeldberechtigten den Betrag des Kindergeldes erreichen (Ermessensreduktion auf Null). • Bei im Haushalt lebenden volljährigen behinderten Kindern ist von einem Wirtschaften aus einem Topf auszugehen; daher sind zur Prüfung der Abzweigung Lebensbedarf und eigene Einkünfte des Kindes gegenüberzustellen. • Pflegegeld ist als zweckgebundener Bezug grundsätzlich in Höhe des Pflegegeldes als durch die Eltern gedeckte behinderungsbedingte Pflegeaufwendung zu berücksichtigen; seine Widerlegung obliegt dem abzweigebegehrenden Grundsicherungsträger. • Für die Abzweigungsentscheidung gelten unterhaltsrechtliche Maßstäbe (§§ 1601 ff. BGB), nicht ausschließlich sozialhilferechtliche Mindeststandards. Die Klägerin (Klin) beantragte Abzweigung des Kindergeldes an sich als Grundsicherungsträger für E, ein 1980 geborener, schwerbehindertes volljähriges Kind der Beigel. E lebte im Haushalt der Beigel, bezog 2010 Grundsicherung und Pflegegeld sowie ein Werkstatteinkommen. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte die Abzweigung ab, weil die Beigel nach Überprüfung Aufwendungen geltend gemacht hatte, die den monatlichen Kindergeldbetrag erreichen würden. Die Klin hielt dem entgegen, die Grundsicherung decke den Lebensunterhalt und nur behinderungsbedingte Mehrbedarfe seien zu berücksichtigen; sie berief sich auf Gleichbehandlungs- und verfassungsrechtliche Erwägungen. Die Beigel legte zahlreiche Belege zu Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Fahrtkosten, Urlaub und weiteren Aufwendungen vor. Gerichtlich war zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abzweigung vorlagen und ob die Familienkasse ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 74 Abs.1 EStG liegen vor, die Abzweigung ist eine Ermessensentscheidung der Familienkasse, überprüfbar nur auf Gesetzesmäßigkeit und Zweckentsprechung (§ 102 FGO). • Grundsicherungsleistungen nach IV. Kap. SGB XII sind im Streitfall nicht subsidiär; Unterhaltsansprüche der Eltern erlöschen insoweit (§ 43 Abs.2 SGB XII), sodass die Grundsicherung des Kindes als eigenständige Einkunftsquelle in die Betrachtung einbezogen werden muss. • Bei im Haushalt lebenden volljährigen behinderten Kindern ist von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen; zur Prüfung der Abzweigung sind der gesamte Lebensbedarf des Kindes und dessen eigene Einkünfte/Bezüge gegenüberzustellen; nur bei einer Deckungslücke kommt eine Abzweigung in Betracht. • Bei Prüfung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind nur konkret entstandene und glaubhaft gemachte Kosten zu berücksichtigen; fiktive oder pauschale Betreuungsansätze sind unzulässig. Wiederkehrende oder in größeren Zeitabständen anfallende Aufwendungen sind auf angemessene Zeiträume zu verteilen. • Pflegegeld ist als zweckgebundene Leistung in Höhe des Pflegegeldes regelmäßig als durch die Eltern gedeckter behinderungsbedingter Pflegebedarf anzusetzen; die Klin hätte die gesetzliche Vermutung des § 1610a BGB widerlegen müssen, tat dies jedoch nicht. • Die Familienkasse hat in der gebotenen Prüfung die vorgelegten Belege und Schätzungen berücksichtigt und eine Gegenüberstellung erstellt; daraus ergab sich eine Deckungslücke in Höhe von etwa 191 EUR, die den monatlichen Kindergeldbetrag (184 EUR) übersteigt, sodass die Abzweigung ermessensfehlerfrei abzulehnen war. • Fehlende oder unvollständige Sachaufklärung durch die Familienkasse rechtfertigt nicht zwingend Aufhebung, wenn das Ergebnis (hier: Ermessensreduktion auf Null) sachlich richtig ist; das Finanzgericht darf in diesem Fall selbst entscheiden und an die Stelle der Behörde treten. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Ablehnung der Abzweigung, weil die Beigel für ihr im Haushalt lebendes schwerbehindertes volljähriges Kind glaubhaft Aufwendungen nachgewiesen hat, die den monatlichen Kindergeldbetrag erreichen und damit eine Abzweigung ersichtlich ermessensfehlerfrei ausschließen (Ermessensreduktion auf Null). Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigel werden erstattet. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendung unterhaltsrechtlicher Maßstäbe (§§ 1601 ff. BGB) im Abzweigungsverfahren sowie auf die Berücksichtigung von Grundsicherung und Pflegegeld als einkommenswirksame Bezüge des Kindes; die Klin hat die gesetzlichen Vermutungen nicht widerlegt, die zur Anrechnung des Pflegegeldes in entsprechender Höhe führen.