Urteil
15 K 1327/07 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2010:0720.15K1327.07KG.00
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Tenor
Die Bekl. wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.02.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2007 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 Kindergeld für die Kinder JN und WN in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Bekl. wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.02.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2007 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 Kindergeld für die Kinder JN und WN in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitig ist, ob einem Großvater Kindergeld für seine Enkel zu gewähren ist, obwohl diese außerhalb der Wohnung der Großeltern nächtigen. Die Kinder JN und WN, geboren am 00.00.0000 und am 00.00.0000, sind die Enkelkinder des Klägers (Kl.) und seiner Ehefrau. Die Mutter der Kinder starb im Oktober 2005. Der Vater der Kinder, der sich von der Mutter der Kinder in 1996 hat scheiden lassen, hat die griechische Staatsangehörigkeit, lebt dauerhaft in Griechenland und unterstützt die Kinder nicht. Unterhaltsansprüche ihm gegenüber sind nicht realisierbar. Einen Anspruch auf deutsches Kindergeld hat er nicht. Da das von dem Kl. und seiner Ehefrau bewohnte Haus nicht ausreichend groß war, um dort zwei Kinderzimmer einzurichten, verblieben die Kinder nach dem Tod ihrer Mutter insoweit in deren bisheriger Wohnung, als sie dort weiterhin die Nächte verbrachten. Tagsüber hielten sie sich zum Essen etc. in der Wohnung der Großeltern auf. Dort wurden sie von den Großeltern versorgt, erhielten die notwendige Fürsorge und dort wurde auch ihre Wäsche gewaschen. Das freistehende Haus in C, A-Str. 80, in dem die Kinder die obere Etage bewohnten, ist das unmittelbare Nachbarhaus des Hauses, das der Kl. und seine Ehefrau bewohnten. Zwischen den beiden Häusern befindet sich eine hohe Hecke, die jedoch Auslassungen zum direkten Durchgang zum jeweils anderen Haus hat. Zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf die vom Kl. vorgelegten Fotos verwiesen. Die Häuser, die der Kl. und seine Ehefrau sowie die Kinder bewohnten, standen im Eigentum des Kl. und seiner Ehefrau. Die Kinder brauchten an ihre Großeltern keine Miete o. ä. zu zahlen. Die Nebenkosten für die Wohnung der Kinder übernahmen ebenfalls der Kl. und seine Ehefrau. Da Vertragspartner der Energieversorger die Kinder waren, überwies der Kl. das erforderliche Geld zur Begleichung der Stromrechnungen auf ein gemeinsames Konto der Kinder, die dieses dann weiterleiteten. Im streitigen Zeitraum bezogen die beiden Kinder jeweils eine Halbwaisenrente in Höhe von jeweils 185 EUR monatlich, welche sie für den täglichen Bedarf verwendeten. Des Weiteren erhielten sie noch ein Schüler-BAföG in Höhe von jeweils 443 EUR monatlich. Der Kl. stellte am 28.01.2007 für sich den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seine beiden Enkelkinder. Diesen Antrag lehnte die Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 05.02.2007 mit der Begründung ab, dass die Kinder nicht im Haushalt des Kl., sondern in einem eigenen Haushalt leben würden. Mit seinem Einspruch machte der Kl. geltend, dass er und seine Ehefrau ihre Enkelkinder seit dem Tod derer Mutter versorgen würden. Die Enkelkinder würden lediglich aus Platzgründen zum Schlafen in ihre Wohnung gehen. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.02.2007 wies die Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Für die Gewährung von Kindergeld für Enkelkinder sei gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Voraussetzung, dass die Enkelkinder in den Haushalt der Großeltern aufgenommen worden seien. Erforderlich sei ein örtlich gebundenes Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung, sowohl am Tag als auch in der Nacht. Die Enkelkinder müssten sich hierzu grundsätzlich durchgängig im Haushalt der Großeltern aufhalten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Enkelkinder zum Schlafen in die Wohnung der Mutter gehen würden. Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben, mit der er vorträgt, dass es sich vorliegend faktisch um eine Haushaltsführung in zwei verschiedenen, aber benachbarten Wohnungen handele. Er und seine Ehefrau würden nicht nur die Versorgung der Kinder in ihrer eigenen Wohnung übernehmen, sondern sich auch um die Wohnung der Kinder kümmern. Es sei ein gemeinsamer Haushalt in beiden Wohnungen durch Aufnahme der Enkelkinder in den Haushalt von ihm und seiner Ehefrau begründet worden. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts sei ein Kindergeldanspruch zumindest unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu subsumieren. Der Kl. beantragt, die Bekl. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.02.2007 und der EE vom 27.02.2007 zu verpflichten, ihm für den hier streitigen Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 Kindergeld für die Kinder JN und WN in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist die Bekl. auf die Ausführungen in ihrer EE und führt ergänzend aus: Die Enkelkinder seien nach dem Tod ihrer Mutter in der früheren Familienwohnung verblieben. Es würden unstreitig zwei vollständige und unabhängige Wohnungen existieren. Die Entfernung zwischen den Wohnungen sei für das Vorliegen eines örtlich gebundenen Zusammenlebens in einer gemeinsamen Familienwohnung unerheblich. Zudem sei zu beachten, dass die Enkelkinder im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter bereits volljährig bzw. nahezu volljährig gewesen seien. In diesem Alter würden "Kinder" ihr Leben bereits weitgehend selbständig gestalten und würden daher nicht mehr der erzieherischen Einflussnahme und Beaufsichtigung durch die Großeltern in dem Umfang unterstehen, der eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche familiäre Bindung kennzeichne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Senat im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für die Kinder JN und WN mit Bescheid vom 05.02.2007 in Gestalt der EE vom 27.02.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten. Die Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. für den hier streitigen Zeitraum November 2006 bis Februar 2007 Kindergeld für die beiden Kinder in gesetzlicher Höhe zu gewähren (§ 101 Satz 1 FGO). Der Kl., der seinen Wohnsitz im Inland hat, hat gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG Anspruch auf Kindergeld für seine Enkelkinder JN und WN, da es sich um Kinder i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG handelt. Die beiden Enkelkinder sind i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigungsfähig. Nach dieser Vorschrift werden als Kinder vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt. Der Begriff der "Haushaltsaufnahme" ist nicht legaldefiniert. § 63 EStG ist § 2 BKGG nachgebildet, so dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der "Haushaltsaufnahme", das im Sozialrecht auch in weiteren gesetzlichen Regelungen Anspruchsvoraussetzung ist, entsprechend herangezogen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 1998 VI B 236/97, BFH/NV 1999, 177). Das BSG hat das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsaufnahme im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Formulierungen umschrieben (vgl. hierzu die in BSG-Urteil vom 30. Januar 2002 B 5 RJ 34/01 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 6, aufgeführten Rechtsprechungs-Nachweise). Nach der neueren Rechtsprechung des BSG kommt es insoweit auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft an, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Versorgung, Vorsorge, Gewährung nicht unerheblichen Unterhalts) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Anknüpfung oder Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (BSG-Urteile vom 30. Januar 2002 B 5 RJ 34/01 R, SozR 3-2600 § 48 Nr 6; vom 30. August 2001 B 4 RA 109/00 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 5; vom 8. Juli 1998 B 13 RJ 97/97 R, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 6; vom 8. Dezember 1993, 10 RKg 8/92, SozR 3-5870 § 2 Nr. 22; vom 22. April 1992 5 RJ 28/91, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 2; vom 15. März 1988 4/11a RA 14/87, BSGE 63, 79, SozR 2200 § 1267 Nr. 35; vom 25. Juni 1980 1 RA 15/79, SozR 2200 § 1262 Nr. 14). Danach ist ein Kind jedenfalls dann in den Haushalt einer Person aufgenommen, wenn es dort auf Dauer wohnt, versorgt und betreut wird (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 203/84, BFHE 145, 551, BStBl II 1986, 344; BSG-Urteil vom 19. Februar 2009 B 10 KG 2/07 R, SozR 4-5870 § 1 Nr. 2). Die drei Arten von Kriterien stehen in enger Beziehung zueinander und können sich auch teilweise überschneiden; keines davon darf jedoch gänzlich fehlen (BSG-Urteile vom 8. Juli 1998 B 13 RJ 97/97 R, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 6; vom 22. April 1992 5 RJ 28/91, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 2; vom 17. Mai 1988, 10 RKg 10/86, SozR 5870 § 3 Nr. 6 S. 15 und vom 15. März 1988, 4/11 a RA 14/87, SozR 2200 § 1267 Nr. 35). Im Streitfall hat der Kl. seine Enkel i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in seinen Haushalt aufgenommen. Im Rahmen des örtlichen Elements gehört zur Haushaltsaufnahme grundsätzlich das räumliche Zusammenleben zwischen Kind und Berechtigtem. Sie müssen im Haushalt des Berechtigten örtlich gebunden zusammenleben. Zwar stellten die von den Großeltern, dem Kl. und seiner Ehefrau, und die von den Kindern mit ihrer Mutter bewohnten Wohnungen zunächst, bis zum Tod der Mutter der Kinder, getrennte Haushalte dar, doch führten der Kl. und seine Ehefrau diese Haushalte nach dem Tod der Mutter zu einem einheitlichen zusammen. Sie bezogen die von den Kindern bewohnten Räumlichkeiten in ihren Haushalt mit ein, indem sie entschieden, dass sie für die Kinder – soweit es angesichts deren Alters und ihrer bereits vorhandenen Teilselbständigkeit noch erforderlich war – wie für ihre eigenen Kinder sorgen. Da beide Wohnungen in ihrem Eigentum, dem des Kl. und seiner Ehefrau, standen, hatten sie die entsprechende Verfügungsgewalt hierüber und entschieden, dass sich die Versorgung der Kinder über die Räumlichkeiten beider Wohnungen erstrecken sollte und der gemeinsame Haushalt nicht nur das von ihnen bewohnte Haus umfassen sollte. In dem einen Haus sollten die Kinder essen und die nötige Fürsorge erhalten und in dem anderen Haus sollten die Kinder ausreichende Schlaf- und Rückzugsmöglichkeiten haben. Der Senat wertet die Gegebenheiten hinsichtlich der örtlichen Lage der Wohnungen zueinander dahin, dass diese nach Vorstellung und Umsetzung der Großeltern als eine Einheit angesehen werden müssen. Die Wohnungen lagen so dicht beieinander, dass nur wenige Meter im Freien zu überbrücken waren. Die Wertung des Senats, dass der Haushalt der Großeltern beide benachbarten Wohnungen umfasst, wird auch nicht dadurch erschüttert, dass die Kinder und nicht die Großeltern Vertragspartner der Energieträger waren. Es wurde zwischen dem Kl. und den Kindern einvernehmlich so gehandhabt, dass der Kl. das von den Energieträgern in Rechnung gestellte Entgelt auf ein Konto der Kinder überwies, damit diese hiervon die Rechnungen beglichen. Damit trugen letztendlich die Großeltern sämtliche Energiekosten des einheitlichen Haushalts. Die zivilrechtlichen Verträge und der tatsächliche Zahlungsweg können insofern nicht entscheidend sein. Auch die für das Vorliegen einer Haushaltsaufnahme geforderte Voraussetzung materieller Art ist vorliegend erfüllt. Die Großeltern übernahmen sämtliche Kosten für die von den Kindern bewohnten Räumlichkeiten, bereiteten ihnen das Essen, wuschen deren Wäsche etc. und gewährten ihnen persönliche Zuwendung, soweit dies dem Alter und der Teilselbständigkeit der Kinder entsprechend noch erforderlich war. Damit gewährte der Kl. den Kindern sowohl Betreuungsunterhalt als auch Barunterhalt durch Übernahme von Kosten in nicht unerheblichem Maße. Schließlich ist im Streitfall auch die immaterielle Voraussetzung für das Vorliegen einer Haushaltsaufnahme zu bejahen. Die Großeltern, der Kl. und seine Ehefrau, haben die Enkelkinder wie eigene Kinder aufgenommen und versorgt und ihnen die ihrem Alter und ihrer Teilselbständigkeit entsprechende Fürsorge zukommen lassen. Auch bestand zwischen ihnen ein familienähnliches Band. Ein solches familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Dies wird – im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG zum Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. BKGG (vgl. nur BSG-Urteil vom 7. August 1991 10 Rkg 15/91, BSGE 69, 191, SozR 3-5870 § 2 Nr. 16) – allgemein dann angenommen, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung besteht (BFH-Urteile vom 21. April 2005 III R 53/02, HFR 2005, 1091, BFH/NV 2005, 1547; vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524; FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 1354/97 Kg, EFG 1998, 953; Hessisches FG, Urteil vom 1. Oktober 1997 2 K 4873/96, EFG 1998, 101). Dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat findet, also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird (BSG-Urteil vom 7. August 1991 10 Rkg 15/91, BSGE 69, 191, SozR 3-5870 § 2 Nr. 1). In der Steuerrechtsprechung und im steuerrechtlichen Schrifttum wird für die Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses hierbei fast einhellig die Auffassung vertreten, dass ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen ist (BFH-Urteile vom 21. April 2005 III R 53/02, HFR 2005, 1091, BFH/NV 2005, 1547; vom 5. Oktober 2004 VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524; a. A. FG Münster, Urteil vom 30. Juli 1998 3 K 7530/97 Kg, EFG 1999, 74). Als sonstiger besonderer Umstand wird z. B. eine bereits vorher entstandene, länger andauernde besondere emotionale Bindung angesehen, aus der sich ebenfalls eine Betreuungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes ergeben kann (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2001 6 K 107/00, EFG 2001, 1454; FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 1354/97 Kg, EFG 1998, 953). Die einschränkende Auslegung des Pflegekindschaftsbegriffs bei Volljährigen wird damit begründet, dass die körperliche Versorgung und Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sei, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spiele. Bei einem Volljährigen, dessen Entwicklung durch zunehmende Selbständigkeit geprägt sei und der selbst über seine Lebensführung bestimmen könne, würden vielmehr Elemente der Aufsicht, Erziehung und Betreuung – falls überhaupt noch möglich – stark in den Hintergrund treten (FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 1354/97 Kg, EFG 1998, 953). Im Streitfall sieht der Senat ein familienähnliches Band zwischen den Großeltern, dem Kl. und seiner Ehefrau, und deren Enkelkindern als gegeben an. Die Kinder sind im alltäglichen Leben der Großeltern integriert und nehmen hieran teil. Sie finden bei den Großeltern eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat. Hierbei sind sie nicht nur Kostgänger, sondern werden wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt, sind gleichsam die Familie der Großeltern. Zugleich besteht zwischen den Großeltern und den Kindern ein – wenn auch aufgrund des Alters und der Teilselbständigkeit der Kinder eingeschränktes – Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung. Der Vater der Kinder ist für die Kinder nicht greifbar, die Mutter verstorben. Die emotionale familiäre Bindung besteht nunmehr ausschließlich zu den Großeltern, welche nicht zuletzt auch aufgrund der räumlichen Nähe bereits zuvor begründet worden war. So war es für die Großeltern auch selbstverständlich, sich nach dem Tod der Mutter der Kinder dieser wie ihrer eigenen Kinder anzunehmen. Auch besteht zu den Enkelkindern natürlicherweise bereits eine engere Beziehung als zu in entfernterer verwandtschaftlicher Beziehung oder in gar keiner verwandtschaftlichen Beziehung stehenden Kindern. Dem Bestehen eines familienähnlichen Bandes steht schließlich auch nicht die bereits eingetretene Volljährigkeit der Kinder entgegen, da im Streitfall besondere Umstände anzunehmen sind. Die Enkelkinder leben nicht erst seit dem Tod der Mutter Tür an Tür mit den Großeltern. Das familienähnliche bzw. elternähnliche, auf längere Dauer berechnete Band konnte damit schon vor dem Tod der Mutter dauerhaft begründet und nun fortgeführt werden, verstärkt auch noch durch den Umstand, dass für die Kinder deren Vater nicht greifbar war. Damit bestand bereits vorher eine über das Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende länger andauernde besondere emotionale Bindung der Kinder zu ihren Großeltern. Darüber hinaus erfordert der Begriff des familienähnlichen Bandes zu Großeltern nach Auffassung des Senats nicht so strenge Voraussetzungen wie bei der Beurteilung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu weiter entfernt stehenden Verwandten bzw. zu Personen, zu denen keine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Auch erging die Rechtsprechung des BSG vorrangig zum Anspruch eines Enkels / Stiefkinds auf Waisenrente aus der Versicherung des verstorbenen Großelternteils / Stiefelternteils. Bei der Gewährung von Kindergeld geht es hingegen um eine Sozialleistung, die insbesondere auch in Ausbildung befindlichen Kindern zugute kommen soll, indem diejenigen Personen finanziell unterstützt werden sollen, die für die Kinder sorgen bzw. für sie aufkommen. Dies gebietet nach Auffassung des Senats eine eher großzügige Auslegung des Begriffs der "Haushaltsaufnahme". Schließlich hat das BSG selbst die durch Richterrecht herausgebildeten Kriterien insoweit aufgeweicht, als für die Frage eines Anspruchs des Kindes auf Waisenrente die Lösung des familiären Bandes zu den Eltern nicht mehr uneingeschränkt gefordert wird, da kein überzeugender Grund existieren würde, bei der "Haushaltsaufnahme" praktisch den Pflegekindschaftsbegriff anzunehmen (BSG-Urteil vom 22. April 1992 5 RJ 28/91, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 2). Die von den Kindern jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von jeweils 185 EUR und das von ihnen bezogene Schüler-BAföG in Höhe von jeweils 443 EUR stehen einer Berücksichtigung der Kinder nicht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegen, da die Beträge den jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat wegen ihrer Ausrichtung auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und ist auch nicht geeignet, der Rechtsfortbildung zu dienen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Ob eine Haushaltsaufnahme i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG anzunehmen ist, lässt sich vorliegend nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden.