Urteil
8 K 1089/06 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für Heizung und Strom eines vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals sind keine nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.
• Steuerliche Sonderregelungen für Baudenkmäler finden sich abschließend in den §§ 10f, 10g EStG; laufende Heiz- und Energiekosten sind dort nicht als abziehbare Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen erfasst.
• Ein allgemeines Schreiben der Denkmalbehörde, das auf die Bedeutung der Beheizung zur Erhaltung hinweist, begründet keine rechtliche Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 EStG.
• Die Tatsache, dass Räume eines geerbten Baudenkmals nicht dem modernen Wohnbedarf entsprechen, begründet keine besondere steuerlich relevante Belastung; die persönliche Lebensführung bleibt grundsätzlich nicht abziehbar.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit von Heiz- und Stromkosten für eigengenutztes Baudenkmal • Aufwendungen für Heizung und Strom eines vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals sind keine nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. • Steuerliche Sonderregelungen für Baudenkmäler finden sich abschließend in den §§ 10f, 10g EStG; laufende Heiz- und Energiekosten sind dort nicht als abziehbare Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen erfasst. • Ein allgemeines Schreiben der Denkmalbehörde, das auf die Bedeutung der Beheizung zur Erhaltung hinweist, begründet keine rechtliche Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 EStG. • Die Tatsache, dass Räume eines geerbten Baudenkmals nicht dem modernen Wohnbedarf entsprechen, begründet keine besondere steuerlich relevante Belastung; die persönliche Lebensführung bleibt grundsätzlich nicht abziehbar. Der Kläger, ein Rentenbezieher, bewohnt mit seiner Familie ein geerbtes, als Baudenkmal eingetragenes Schloss. Für 2003 machte er Heizungs- und Stromkosten von 5.617 EUR geltend und berief sich dabei auf die Denkmalseigenschaft des Objekts sowie auf ein Bestätigungsschreiben des Landeskonservators von 1978, wonach Beheizung zur Erhaltung erforderlich sei. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 10% von § 10f EStG und lehnte die Berücksichtigung der laufenden Energieaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Der Kläger rügt, die Mehraufwendungen gegenüber einem typischen Zweipersonenhaushalt seien zwangsläufig und wegen der öffentlichen Aufgabe der Denkmalpflege steuerlich zu berücksichtigen; er beantragt Abzug der Differenz als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. • Rechtliche Einordnung: Nutzungswerte selbstgenutzter Wohnungen sind nicht als Einkünfte zu versteuern; steuerliche Sonderregelungen für Baudenkmäler sind in §§ 10f, 10g EStG abschließend geregelt. • Keine Werbungskosten: Es liegen keine einkunftsbezogenen Aufwendungen vor, da die Wohnung eigengenutzt wird und kein steuerpflichtiger Nutzungswert mehr anzusetzen ist. • Kein Abzug als Sonderausgaben: Laufende Heiz- und Stromkosten stellen keine nach § 10f oder § 10g EStG erfassten Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen dar. • Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG): Zum einen fehlt es an einer Belastung im Sinne des § 33, weil der Steuerpflichtige einen Gegenwert in Form der Nutzbarkeit der Räume erhält (Gegenwerttheorie). Zum anderen fehlen die Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit: Das Schreiben des Landeskonservators ist keine behördliche Anordnung oder Auflage und begründet keine rechtliche Pflicht zur Beheizung. • Lebensführung und Sittlichkeit: Heiz- und Energiekosten gehören zu typischen Vorgängen der privaten Lebensführung und entstehen bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen; eine besondere sittliche Verpflichtung des Klägers zur Beheizung des Baudenkmals im Sinne der Rechtsprechung liegt nicht vor. • Rechts- und sozialrechtlicher Ausgleich: Das Denkmalschutzgesetz regelt abschließend Rechte und Pflichten; Belastungen sind im Rahmen des Zumutbaren zu tragen und durch öffentliche Zuwendungen oder steuerliche Vorteile auszugleichen, eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung laufender Heizkosten ist nicht vorgesehen. • Verfahrensentscheidung: Die Klage ist unbegründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung und Nichtbedarfes zur Fortbildung des Rechts. Die Klage des Eigentümers des Baudenkmals wurde abgewiesen. Heizungs- und Stromkosten für das eigengenutzte Schloss sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben nach §§ 10f, 10g EStG noch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. Das Schreiben des Landeskonservators von 1978 begründet keine rechtliche Zwangsläufigkeit und schafft keine steuerlich relevante Auflage. Laufende Energieaufwendungen gelten als typische Belastungen der privaten Lebensführung und sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und die Revision nicht zugelassen.