Urteil
14 K 1652/06 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2009:0619.14K1652.06E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Zahlungen, die die Kläger für die Ausbildung ihrer Tochter an der niederländischen A Hogescholen (AHS) erbracht haben. 3 Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Tochter T besuchte seit dem Sommer 2004 (Streitjahr) die AHS in N. Hier absolvierte sie ein sog. Fachhochschulstudium im Bereich Physiotherapie, das sie am 1. Oktober 2008 abgeschlossen hat. T lebte im Streitjahr zunächst noch im Haushalt der Kläger, ab dem 1. August 2004 wohnte sie in H. 4 In ihrer Einkommensteuererklärung 2004 machten die Kläger Berufsausbildungskosten für ihre Tochter in Höhe von insgesamt 6.891,75 EUR geltend. Darin waren auch im Streitjahr an die AHS gezahlte Studiengebühren in Höhe von 1.300 EUR und 4.300 EUR enthalten (lt. Kontoauszug 4.380 EUR). Der Beklagte berücksichtigte die Studiengebühren in Höhe von 5.600 EUR weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2004 im Bescheid vom 30. September 2005 noch im – aus hier unstreitigen Gründen ergangenen – Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2005. Er setzte die Steuer vielmehr lediglich unter Berücksichtigung des anteiligen Ausbildungsfreibetrages gem. § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG - 5/12 von 924 EUR = 385 EUR) fest. Der Einspruch der Kläger vom 28. Oktober 2005, der sich seinem Wortlaut nach "gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 30. September 2005" richtet, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006). 5 Ihre Klage vom 24. April 2006 begründeten die Kläger unter Hinweis auf die vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zur Frage der steuerlichen Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen für Schulbesuche im Ausland. Nachdem diese Verfahren abgeschlossen sind und das zunächst ruhende finanzgerichtliche Verfahren fortgesetzt worden ist, tragen die Kläger vor, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes sei nunmehr geklärt, dass die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gemeinschaftsrechtswidrig sei. Mithin seien Schulgeldzahlungen auch abzugsfähig, wenn sich die Schule nicht im Inland, sondern in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinde. Dabei sei es unzulässig, zwischen staatlichen und privaten Schulen zu differenzieren. Soweit die gesetzliche Neuregelung dies tue, sei sie europarechtswidrig. 6 Zudem lägen auch die Voraussetzungen der gesetzlichen Neuregelung vor. Zwar bezeichne sich die Schule in den Niederlanden als Fachhochschule. Jedoch sei T dort zur Physiotherapeutin ausgebildet worden. Die Bezirksregierung U habe mit Bescheid vom 5. Februar 2009 festgestellt, dass die Ausbildung die Mindestvoraussetzungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit für den nichtakademischen Heilberuf der Physiotherapeutin im Sinne des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfülle. Damit stehe fest, dass die Ausbildung an der sog. Fachhochschule zu einem berufsbildenden Berufsabschluss führe. Der erreichte sog. Hochschulabschluss werde in Deutschland nicht ohne weiteres anerkannt. Nach den deutschen Regelungen sei eine Hochschulausbildung zum Physiotherapeuten weder notwendig noch möglich. Müsse der erreichte Abschluss noch durch die Bezirksregierung als gleichwertig anerkannt werden, so könne es sich bei der AHS nicht um eine Hochschule nach deutschem Sprachgebrauch und Rechtsverständnis handeln. Daher sei die sog. Studiengebühr als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen. In den sog. Studiengebühren sei kein Entgelt für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung enthalten. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11. Oktober 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Sonderausgaben in Höhe von 1.680 EUR niedriger festzusetzen, 9 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe auf die aktuelle Rechtssprechung mit dem Jahressteuergesetz 2009 reagiert. Nach der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 24b EStG) gelte die Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auch für noch nicht bestandskräftig veranlagte Zeiträume vor 2008 und damit auch für den Streitfall. Entgegen der Auffassung der Kläger lägen die Voraussetzungen jedoch nicht vor. Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen oder ihnen gleichstehende Einrichtungen im europäischen Ausland seien keine Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (BMF IV C 4-S 2221/07/0007, BStBl I 2009, 487). Zudem handele es sich bei der AHS auch nicht um eine überwiegend privat finanzierte oder in freier Trägerschaft befindliche Schule, sondern um eine staatlich finanzierte Fachhochschule. Der Abzug der Studiengebühren sei daher ausgeschlossen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2009 Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Selbst wenn der Senat den Einspruch der Kläger vom 28. Oktober 2005 dahingehend versteht, dass sich dieser nicht (nur) gegen den Einkommensteuerbescheid vom 30. September 2005, sondern auch gegen den Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2005 richtet, und der Einspruch der Kläger mithin zulässig war, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn der Beklagte hat die Einkommensteuer für das Streitjahr zu Recht lediglich unter Berücksichtigung des anteiligen Ausbildungsfreibetrages gem. § 33a Abs. 2 EStG (vgl. zu § 33a Abs. 2 EStG bei Auslandsstudium z.B. BFH Beschluss vom 21. Februar 2008, III B 56/07, BFH/NV 2008, 951 m. w. N.) festgesetzt. 17 Entgegen der Ansicht der Kläger scheidet ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der im Streitfall geltenden Fassung aus, weil die besuchte Fachhochschule keine Schule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist. 18 Gem. § 52 Abs. 24b EStG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (Jahressteuergesetzes 2009 – BGBl I S. 2794) gilt § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008. Für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, gilt weiterhin § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2878) für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume vor 2008 allerdings mit der Maßgabe, dass es sich nicht um eine gem. Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln muss. 19 Danach ist die Berücksichtigung von 30 v.H. des Schulgeldes nicht mehr davon abhängig, ob die besuchte Schule eine gem. Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in freier Trägerschaft befindliche oder überwiegend privat finanzierte Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Die gesetzliche Neuregelung stellt mithin – um unterschiedlich strenge Anforderungen an inländische bzw. EU-/EWR-ausländische Privatschulen zu vermei-den – nunmehr einheitlich auf den zu erreichenden Abschluss ab (vgl. auch BTDrs. 16/10189). Voraussetzung ist hiernach ein Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss bzw. ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. Dieser muss jedoch an einer Schule in freier Trägerschaft oder an einer überwiegend privat finanzierten Schule erreicht werden, denn auch die gesetzliche Neuregelung dient weiterhin der Förderung von Privatschulen. 20 Hieran fehlt es im Streitfall. 21 Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob die AHS eine Fachhochschule im Sinne des deutschen Rechts ist bzw. einer solchen gleichsteht. Hierfür spricht sowohl die Tatsache, dass sich die AHS selbst als Fachhochschule bezeichnet (vgl. z. B. Bescheinigung vom 28. September 2006) als auch der Umstand, dass der dort erreichte Abschluss von der Bezirksregierung U als "Diplom über die … Hochschulausbildung" anerkannt wurde (vgl. Bescheid vom 5. Februar 2009). Offen bleiben kann auch, ob Fachhochschulen als solche von der gesetzlichen Neuregelung ausgeschlossen sind (so BMF vom 9. März 2009 IV C 4-S 2221/07/0007, BStBl I 2009, 487), denn die von der Tochter der Kläger besuchte Schule ist jedenfalls – dies ergibt sich aus den Recherchen des Gerichtes und den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 überlassenen Unterlagen – keine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule. Sie ist vielmehr eine staatliche (Fach-)Hochschule. Als solche wird sie von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst. 22 Entgegen der Auffassung der Kläger differenziert sowohl die gesetzliche Neuregelung als auch die Übergangsregelung für Zeiträume vor 2008 zwischen Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierten Schulen einerseits und staatlichen Schulen andererseits. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Regelungen, aber auch aus deren Sinn und Zweck, der weiterhin darauf zielt, Privatschulen zu fördern (vgl. z. B. Schaffhausen/Plenker DStR 2009, 1123). 23 Diese Differenzierung ist nach Auffassung des Senates auch nicht europarechtswidrig. Denn Zahlungen an inländische staatliche Schulen werden nicht anders behandelt als Zahlungen an ausländische staatliche Schulen. 24 Darüber hinaus kann der Senat aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes nicht herleiten, dass eine europarechtskonforme gesetzliche Neu- bzw. Übergangsregelung die Begünstigung staatlicher (Fach-)Hochschulen hätte vorsehen müssen. 25 Ein anderes Ergebnis vermag der Senat auch nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 17. Juli 2008 (X R 62/04, BStBl II 2008, 976) herzuleiten. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bundesfinanzhof – ohne Hinweis auf eine Europarechtswidrigkeit – auf die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG Bezug nimmt, folgt auch aus den dortigen Erwägungen zum Anwendungsvorrang des EG-Rechts kein anderes Ergebnis für den Streitfall. Der Anwendungsvorrang des EG-Rechts kann zwar eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Schulen gebieten, nicht aber eine Bevorzugung ausländischer Schulen. Eine solche ergäbe sich jedoch, wenn die Zahlungen an eine staatliche niederländische (Fachhoch-)Schule als Sonderausgaben abzugsfähig wären, nicht aber die Zahlungen an eine staatliche inländische (Fachhoch-)Schule. 26 Die Tatsache, dass der von der Tochter der Kläger erreichte Abschluss ausweislich der Bescheinigung der Bezirksregierung U vom 5. Februar 2009 die Mindestvoraussetzungen zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem in Deutschland üblichen, nichtakademischen und zumeist an privaten Schulen erworbenen Abschluss im Heilberuf der Physiotherapeutin im Sinne des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist nicht, ob die Tochter der Kläger sich auch an einer deutschen Privatschule zur Physiotherapeutin hätte ausbilden lassen können, sondern dass sie sich an einer (niederländischen) staatlichen (Fach-) Hochschule hat ausbilden lassen. Der Besteuerung ist kein hypothetischer, sondern der tatsächliche Lebenssachverhalt zugrunde zu legen. 27 Hinzu kommt, dass die akademische Ausbildung der Tochter der Kläger an der AHS in den Niederlanden im Vergleich zu der nichtakademischen Ausbildung in Deutschland zu einem höherwertigeren Abschluss führt (vgl. de.A.edu/fys). Die Tochter der Kläger hat mithin nicht "nur" eine Ausbildung absolviert, die der zur Physiotherapeutin im Sinne des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes gleichsteht. Sie hat vielmehr darüber hinaus an einer staatlichen (Fach-)Hochschule einen (Fach-)Hochschulabschluss in dem Fach Physiotherapie erreicht. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 29 Die Revision war nicht zuzulassen. Im Streitfall lag keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe vor.