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Urteil

9 K 1105/08 K,G

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Teilwertzuschreibung nach Wiedererlangung des ursprünglichen Werts unterliegt gemäß § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. der Besteuerung, wenn eine frühere Teilwertabschreibung sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hat, unabhängig davon, ob diese frühere Berücksichtigung gesetzeskonform oder aufgrund eines Fehlers erfolgte. • § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. knüpft allein an die tatsächliche Steuerwirksamkeit früherer Teilwertabschreibungen an; eine Unterscheidung nach Rechtsrichtigkeit der früheren Veranlagung trifft die Vorschrift nicht. • Der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs überlagert bei mehrjährigen bilanzmäßigen Bewertungsänderungen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung; daher ist eine einschränkende teleologische Auslegung zugunsten der Klägerin nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
Teilwertzuschreibung steuerpflichtig bei zuvor steuerwirksamer Teilwertabschreibung • Eine Teilwertzuschreibung nach Wiedererlangung des ursprünglichen Werts unterliegt gemäß § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. der Besteuerung, wenn eine frühere Teilwertabschreibung sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt hat, unabhängig davon, ob diese frühere Berücksichtigung gesetzeskonform oder aufgrund eines Fehlers erfolgte. • § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. knüpft allein an die tatsächliche Steuerwirksamkeit früherer Teilwertabschreibungen an; eine Unterscheidung nach Rechtsrichtigkeit der früheren Veranlagung trifft die Vorschrift nicht. • Der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs überlagert bei mehrjährigen bilanzmäßigen Bewertungsänderungen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung; daher ist eine einschränkende teleologische Auslegung zugunsten der Klägerin nicht angezeigt. Die Klägerin, eine GmbH, hielt seit 2001 Beteiligungen an der norwegischen Herstellerin N (20,33 %). Zum 31.12.2003 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vor und behandelte den Abschreibungsbetrag handels- und steuerbilanziell als gewinnmindernd, füllte allerdings in der KSt-Erklärung das Feld zu § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht aus. Die Veranlagung für 2003 ergab eine Körperschaftsteuer von 0 €, der Bescheid wurde bestandskräftig. Zum Ende des Streitjahres 2005 hatte die Beteiligung wieder mindestens den Anschaffungskostenwert erreicht. Das Finanzamt berücksichtigte im Prüfungsverfahren, dass eine Teilwertzuschreibung steuerlich zu erfassen sei, weil die frühere Teilwertabschreibung sich steuermindernd ausgewirkt habe, und erließ daraufhin geänderte Bescheide für 2005. Die Klägerin begehrt die steuerfreie Behandlung der Zuschreibung und beruft sich auf den Abschnittsbesteuerungsgrundsatz; hilfsweise beantragt sie Revision. • Rechtliche Grundlage ist § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F., der die Steuerfreiheit von Gewinnen aus Teilwertzuschreibungen ausschließt, soweit frühere Teilwertabschreibungen steuerwirksam waren. • Der Wortlaut der Vorschrift knüpft ausschließlich an die tatsächliche Steuerwirksamkeit der früheren Abschreibung an und differenziert nicht danach, ob diese Steuerwirksamkeit auf einem Veranlagungsfehler beruht. • Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung rechtfertigt keine einschränkende Auslegung, weil bei über mehrere Bilanzstichtage wirksamen bilanziellen Bewertungen der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs überwiegt und der Gesetzgeber gerade für solche bilanzpolitischen Vorgänge eine entsprechende Korrekturmöglichkeit durch § 8b Abs. 2 Satz 4 vorgesehen hat. • Vergleiche zu anderen Entscheidungen (BFH 9.7.2003, I R 82/01 und BFH 23.9.2008, I R 19/08) sind nicht übertragbar, da sie andere Wortlaute und Systematiken zum Gegenstand hatten; insbesondere weicht die Regelung des § 8 Nr. 10 GewStG systematisch vom § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG ab. • Folge: Die Teilwertzuschreibung ist steuerpflichtig, weil die frühere Teilwertabschreibung sich steuermindernd ausgewirkt hat; auf die Frage, ob jene frühere Wirkung materiell-rechtlich fehlerhaft war, kommt es nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide für 2005 sind rechtmäßig. Die Teilwertzuschreibung ist nicht steuerfrei, weil die vorherige Teilwertabschreibung sich steuerlich ausgewirkt hat und § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. die Steuerfreiheit in diesem Fall ausschließt. Eine einschränkende Auslegung zugunsten der Klägerin wegen Abschnittsbesteuerung ist nicht geboten, da der Bilanzenzusammenhang bei mehrjährigen Bewertungsänderungen überwiegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.