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Urteil

3 K 194/05 VSt

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tafelpapiere (Inhaberschuldverschreibungen), über die der Steuerpflichtige tatsächliche Gewalt ausübt, werden ihm bei der Vermögensteuer zugerechnet, wenn die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung nicht entkräftet wird. • Ein Steuerberater kann sich nicht generell auf Verschwiegenheit berufen, um der Mitwirkungspflicht in seinen eigenen Steuerangelegenheiten zu entgehen; Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte greifen nur insoweit, als dadurch die Identität des Mandanten oder die Tatsache der Beratung offenbart würden. • Nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen; eine vorsätzliche Steuerhinterziehung (vgl. § 370 AO) verlängert die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs.2 Satz 2 AO).
Entscheidungsgründe
Zurechnung eingelöster Tafelpapiere und Änderungsbefugnis nach §173 AO • Tafelpapiere (Inhaberschuldverschreibungen), über die der Steuerpflichtige tatsächliche Gewalt ausübt, werden ihm bei der Vermögensteuer zugerechnet, wenn die widerlegbare Vermutung der materiellen Berechtigung nicht entkräftet wird. • Ein Steuerberater kann sich nicht generell auf Verschwiegenheit berufen, um der Mitwirkungspflicht in seinen eigenen Steuerangelegenheiten zu entgehen; Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte greifen nur insoweit, als dadurch die Identität des Mandanten oder die Tatsache der Beratung offenbart würden. • Nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen; eine vorsätzliche Steuerhinterziehung (vgl. § 370 AO) verlängert die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs.2 Satz 2 AO). Streitgegenstand ist die Zurechnung von Tafelpapieren (Inhaberschuldverschreibungen) zu den Vermögensteuerfestsetzungen zum 01.01.1992 und 01.01.1993 eines selbständigen Steuerberaters. Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben, dass der Kläger am 17.01.1995 mehrere Tafelpapiere eingelöst und sodann neue Tafelpapiere im Nennwert von 410.000 DM erworben hat; außerdem hob er 25.000 DM bar ab. Das Finanzamt setzte wegen dieser Feststellungen die Vermögensteuer auf den Stichtagen nach § 173 AO 2004 erhöht fest. Der Kläger behauptete, er habe die Geschäfte für einen Mandanten ausgeführt und könne diesen aus Verschwiegenheitsgründen nicht benennen, legte jedoch keine Beweismittel vor. Das Gericht forderte zur Darlegung der rechtlichen Grundlagen des Geschäfts Unterlagen an; der Kläger blieb substantiiert antwortlich und verweigerte weitgehend die Mitwirkung. Die Klage richtet sich gegen die Änderungsbescheide; das Finanzamt verteidigte die Zurechnung und die geänderten Festsetzungen. • Änderungsbefugnis: Nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO durfte das Finanzamt die Bescheide ändern, weil nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führen (Feststellungen der Steuerfahndung über Einlösung und Ankauf von Tafelpapieren). • Zurechnung von Inhaberschuldverschreibungen: Tafelpapiere sind Inhaberschuldverschreibungen i.S.d. §§ 793 ff. BGB; wer die tatsächliche Gewalt über das Papier ausübt, gilt als Inhaber, worauf die Vermutung der materiellen Berechtigung gründet. Diese Vermutung ist widerlegbar, wurde hier jedoch nicht widerlegt. • Mitwirkungspflicht und Beweislast: Der Kläger verletzte seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs.1 AO und § 76 Abs.1 FGO, indem er keine Beweismittel für seinen Vortrag (Handeln im Auftrag eines Mandanten) vorlegte; aus der Verletzung dürfen negative Schlüsse gezogen werden. • Verschwiegenheit des Steuerberaters: Die berufsrechtliche Verschwiegenheit schützt nur die Identität des Mandanten und Tatsachen der Beratung; sie begründet kein allgemeines Mitwirkungsverweigerungsrecht in eigenen Steuerangelegenheiten. Vorlage- und Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 101 ff., §102 AO) greifen nur, soweit die Identität des Mandanten betroffen wäre; anonymisierte oder neutralisierte Unterlagen wären zumutbar. • Festsetzungsfrist und Steuerhinterziehung: Mangels Mitwirkung und wegen vorsätzlicher Nichtangabe der ihm zuzurechnenden Tafelpapiere liegt nach Auffassung des Gerichts Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vor. Dadurch verlängert sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs.2 Satz 2 AO auf zehn Jahre, sodass die Änderung der Bescheide 2004 nicht verjährt war. • Gesamtergebnis der Beweiswürdigung: Wegen der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Klägers über die Papiere am 17.01.1995 und des fehlenden substantiierten Gegenvortrags kam der Senat zu der Überzeugung, dass die Tafelpapiere dem Kläger auch für die Stichtage 01.01.1992 und 01.01.1993 zuzurechnen sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Änderungsbescheide der Vermögensteuer für 01.01.1992 und 01.01.1993 sind rechtmäßig, weil aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung und der vom Kläger nicht widerlegten Vermutung der materiellen Berechtigung die Tafelpapiere ihm zuzurechnen sind. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten verletzt und keine Beweismittel für sein Vorbringen (Handeln für einen Mandanten) erbracht; eine generelle Verschwiegenheitsbefugnis schützt ihn nicht vor der Darlegung geeigneter, anonymisierter Unterlagen. Wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre, sodass die Änderungsbescheide nicht verjährt sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wird nicht zugelassen.