Urteil
6 K 879/07
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen ist die Finanzbehörde befugt, die Überlassung maschinell verwertbarer Datenträger auch für die gesamte Finanzbuchhaltung nach § 147 Abs. 6 AO anzuordnen.
• Die Datenträgerüberlassung erweitert nicht den sachlichen Prüfungsumfang; sie umfasst steuerrelevante Daten der Finanzbuchhaltung, soweit diese für die Lohnsteuerprüfung von Bedeutung sind.
• Die Anordnung der Datenträgerüberlassung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde; das Finanzgericht prüft nur auf Ermessensfehler und hielt die Anordnung im Streitfall für verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Datenträgerüberlassung der Finanzbuchhaltung bei Lohnsteuer-Außenprüfung zulässig • Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen ist die Finanzbehörde befugt, die Überlassung maschinell verwertbarer Datenträger auch für die gesamte Finanzbuchhaltung nach § 147 Abs. 6 AO anzuordnen. • Die Datenträgerüberlassung erweitert nicht den sachlichen Prüfungsumfang; sie umfasst steuerrelevante Daten der Finanzbuchhaltung, soweit diese für die Lohnsteuerprüfung von Bedeutung sind. • Die Anordnung der Datenträgerüberlassung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde; das Finanzgericht prüft nur auf Ermessensfehler und hielt die Anordnung im Streitfall für verhältnismäßig. Die Klägerin (Klinik) wurde mittels Prüfungsanordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.08.2006 unterzogen. Die Prüfungsanordnung bezog Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kindergeld, vermögenswirksame Leistungen sowie umsatzsteuerliche Fragen und Vorsteuerabzug bei Reisekosten mit ein. Die Klinik stellte die Lohnkonten auf Datenträger zur Verfügung, widersprach jedoch der Anforderung, die gesamte Finanzbuchhaltung in Form einer Datenträgerüberlassung bereitzustellen. Das Finanzamt ordnete mit separatem Bescheid die Übergabe der gesamten Finanzbuchhaltung nach § 147 Abs. 6 AO an; der Einspruch der Klinik wurde abgelehnt. Die Klinik klagte mit der Begründung, die Anordnung überschreite den sachlichen Umfang der Lohnsteuerprüfung und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Finanzbuchhaltungsdaten auch nicht prüfungsrelevante Kundendaten enthielten. • Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich: § 200 Abs.1 AO, § 147 Abs.6 AO und § 42f EStG sind auch bei Lohnsteuer-Außenprüfungen anzuwenden; danach kann die Finanzbehörde die Überlassung maschinenlesbarer Datenträger verlangen, wenn eine EDV-Buchführung vorliegt. • Sachlicher Umfang: Die Möglichkeit der Datenträgerüberlassung erweitert den sachlichen Prüfungsumfang nicht; der Datenzugriff erstreckt sich jedoch auf aufbewahrungspflichtige Buchführungsunterlagen, zu denen auch die Finanzbuchhaltung gehört. • Prüfungsrelevanz: Steuerlich relevante Sachverhalte für die Lohnsteuer können sich aus Konten der Finanzbuchhaltung ergeben (z.B. Forderungen, Rückstellungen, Provisionen, Reisekosten, Anlagekonten bei Dienstwohnungen), weshalb die Finanzbuchhaltung zur Überprüfung heranzuziehen ist. • Ermessensentscheidung: Die Anordnung der Datenträgerüberlassung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde; das Gericht prüft nur auf Ermessensfehler. Hier wurde kein Ermessensfehlgebrauch festgestellt. • Verhältnismäßigkeit und Datenschutzbedenken: Das Verlangen nach Datenträgern ist verhältnismäßig; es obliegt dem Steuerpflichtigen, seine EDV so zu strukturieren, dass primär steuerrelevante Daten übergeben werden; es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfung auf Daten Dritter zielt. • Rechtsprechung und Literatur: Frühere Entscheidungen und die herrschende Ansicht stützen die Auffassung, dass die Finanzbuchhaltung im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch als Datenträger zu überlassen ist, soweit sie steuerrelevante Informationen für die geprüfte Steuerart enthält. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält die Anordnung der Überlassung der gesamten Finanzbuchhaltung in Form eines Datenträgers für rechtmäßig und ermessensfehlerfrei, weil die Finanzbuchhaltung steuerrelevante Informationen zum Gegenstand einer Lohnsteuer-Außenprüfung gehören kann. Die Klägerin ist verpflichtet, die Datenträger herauszugeben; ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen. (Ausführliche Begründung: vgl. Entscheidungsgründe, insbesondere §§ 147 Abs.6, 200 AO, § 42f EStG.)