Urteil
15 K 3341/06 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2008:0122.15K3341.06E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, wie die zumutbare Belastung bei Aufwendungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei getrennter Veranlagung von Ehegatten nach § 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln ist. Die kinderlos verheiratete Klägerin (Klin.) erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der auf ihren Antrag in Form einer getrennten Veranlagung nach § 26 a EStG mit Bescheid vom 21.04.2006 durchgeführten Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung 2005 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) zwar antragsgemäß der Klin. erwachsene Krankheitskosten von 3.890 € als Aufwendungen nach § 33 EStG an. Es kürzte diesen Betrag aber um eine zumutbare Belastung, indem es den gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte der getrennt veranlagten Eheleute von 50.968 €, von dem 26.168 € auf die Klin. und 24.800 € auf ihren Ehemann entfielen, der Berechnung zugrunde legte und davon 5 vom Hundert, nämlich 2.548 €, als zumutbare Belastung von den Aufwendungen abzog und den verbleibenden Betrag von 1.342 € in voller Höhe bei der Klin. als außergewöhnliche Belastung anerkannte. Auf den von der Klin. eingelegten Einspruch, mit dem sie u.a. begehrte, dass bei der Berechnung der zumutbaren Belastung allein ihr Gesamtbetrag der Einkünfte von 26.168 € zugrunde gelegt werde, hin setzte das FA in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.07.2006 die ESt 2005 zu Gunsten der Klin. anderweitig fest, hielt aber im Streitpunkt an der bisherigen Veranlagung fest. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klin. begehrt im Streitpunkt eine erklärungsgemäße Veranlagung mit folgender Begründung: Die Handhabung des FA widerspreche dem Grundsatz der getrennten Veranlagung. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zumutbare Belastung dürfe nur der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klin. berücksichtigt werden. Zwischen ihr und ihrem Ehemann werde in allen Lebensbereichen eine strikte Eigenständigkeit der finanziellen Belange praktiziert. Aus diesem Grunde sei auch der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt worden. Die Handhabung des FA bestrafe sie in wirtschaftlicher Hinsicht dafür, dass sie geheiratet habe. Aufgrund der Eheschließung stehe sie im Streitpunkt steuerlich schlechter dar als zuvor. Die angewandte Vorschrift des § 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG verletze den Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Diese Institutsgarantie schütze die Lebensgemeinschaft verschiedener Menschen. Entscheidend sei aber in diesem Zusammenhang, dass ein Zusammenleben im Rahmen einer kinderlosen Ehe nicht mehr auf der Grundlage beruhe, die der Entscheidung des BVerfG vom 25.01.1992 1 BvL 30/69 zugrunde liege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 27.08.2006 und vom 18.11.2006 verwiesen. Die Klin. beantragt, die ESt-Festsetzung 2005 vom 21.04.2006 in der Fassung der EE vom 20.07.2006 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der zumutbaren Belastung im Sinne des § 33 EStG nur der Gesamt- betrag ihrer Einkünfte berücksichtigt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es auf seine Ausführungen in der EE vom 20.07.2006 Bezug. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der ESt-Bescheid 2005 vom 21.04.2006 in der Fassung der EE vom 20.07.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klin. nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die zumutbare Belastung der Klin. im Rahmen der nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastung zutreffend ermittelt. Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die ESt ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Abgezogen vom Gesamtbetrag der Einkünfte wird der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt. Im Rahmen einer – wie im Streitfall auf Antrag der Klin. – durchgeführten getrennten Veranlagung gemäß §§ 26, 26 a EStG ist die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln. Nach § 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG werden außergewöhnliche Belastungen gleichermaßen wie bei einer Zusammenveranlagung ermittelt und anschließend – und zwar unabhängig davon, in wessen Person sie entstanden sind – grundsätzlich je zur Hälfte bei beiden Ehegatten berücksichtigt, sofern diese nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (vgl. dazu BFH Urteil vom 21.07.1993 X R 24/91, in BFH/NV 1994, 229). Denn die Ehegatten werden für die Berechnung der zumutbaren Belastung trotz getrennter Veranlagung als Einheit behandelt, so dass es nicht darauf ankommt, wer die Aufwendungen verursacht oder getragen hat. Dementsprechend hat das FA im Streitfall die zumutbare Belastung zutreffend ermittelt. Die Regelung des § 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG begegnet entgegen der Auffassung der Klin. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Aufwendungen nach § 33 EStG sind grundsätzlich Aufwendungen der Lebensführung, die aus besonderen Gründen zum Steuerabzug zugelassen werden. Da Kosten dieser Art regelmäßig von den Eheleuten aus gemeinsamer Kasse getragen werden und eine klare Aufteilung der Kosten im Allgemeinen ohne ein unerwünschtes Eindringen in die privaten Lebensverhältnisse kaum möglich wäre, ist die streitige Regelung sachlich gerechtfertigt. Die Vorschrift stellt in vielen Fällen eine klare Begünstigung für Eheleute dar. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG für Ehegatten eine gesetzliche Benachteiligung gegenüber Ledigen dann hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes – wie im Streitfall – auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt bzw. benachteiligt werden und wenn sich die gesetzliche Regelung vorteilhaft oder zumindest "eheneutral" auswirkt (vgl. BVerfG Beschluss vom 25.01.1972 1 BvL 30/69, in BVerfGE 32, 260 = BStBl II 1972, 325). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass Ehegatten einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht wie fremde Einzelpersonen behandelt werden müssen. Letztlich soll die Behandlung von getrennt veranlagten Eheleuten für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung als steuerlicher Einheit auch verhindern, dass diese durch eine geschickte Verteilung der Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG eine höhere steuerliche Entlastung erzielen können als zusammenveranlagte Ehegatten (vgl. FG München Urteil vom 08.11.2006 9 K 3675/04, in EFG 2007, 1776, Revision dagegen vom BFH durch Beschluss vom 19.03.2007 III B 191/06 zugelassen, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens III R 18/07). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 18/07 zum Urteil des FG München vom 08.11.2006 9 K 3675/04 (in EFG 2007, 1776) zuzulassen.