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Urteil

8 K 6308/04 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kreditvermittlungsgebühren sind nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zuzuordnen; nur der als üblich nachgewiesene Teil ist als sofort abzugsfähiger Werbungskosten anzuerkennen. • Für das hier entschiedene Kombi-Rentenmodell ist eine Kreditvermittlungsgebühr von mehr als 2 % der Darlehenssumme nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen; 2 % stellen die höchstens anzuerkennende Werbungskostenhöhe dar. • Aufwendungen, die wirtschaftlich der Vermögensebene zuzuordnen sind (Anschaffungsnebenkosten), sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten. • Ein mit Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 AO) versehener, sonst aber bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann grundsätzlich nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden, wenn höhere Werbungskosten festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Kreditvermittlungsgebühren bei Kombi-Rente: 2 % der Darlehenssumme als Höchstbetrag der Werbungskosten • Kreditvermittlungsgebühren sind nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zuzuordnen; nur der als üblich nachgewiesene Teil ist als sofort abzugsfähiger Werbungskosten anzuerkennen. • Für das hier entschiedene Kombi-Rentenmodell ist eine Kreditvermittlungsgebühr von mehr als 2 % der Darlehenssumme nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen; 2 % stellen die höchstens anzuerkennende Werbungskostenhöhe dar. • Aufwendungen, die wirtschaftlich der Vermögensebene zuzuordnen sind (Anschaffungsnebenkosten), sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten. • Ein mit Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 AO) versehener, sonst aber bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann grundsätzlich nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden, wenn höhere Werbungskosten festgestellt werden. Eheleute schlossen Ende 1999 ein Kombi-Rentenmodell ab: Einmalzahlung in Höhe von 285.000 DM wurde über ein Fremdwährungsdarlehen (Nennwert 318.739 DM) finanziert; zusätzlich fiel eine 6%-ige Kreditvermittlungsgebühr von 19.124 DM an, vermittelt durch die Firma T. Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 1999 die gesamte Vermittlungsgebühr als Werbungskosten ihrer Leibrente geltend; das Finanzamt berücksichtigte zunächst nur 2 % der Darlehenssumme (6.375 DM). Der Bescheid wurde mit Vorläufigkeitsvermerk bestandskräftig; in einem späteren Änderungsbescheid erkannte das Finanzamt zusätzlich Disagio und Kontogebühren an, nicht aber die restlichen Vermittlungsgebühren. Die Kläger begehrten die nachträgliche Anerkennung weiterer 12.749 DM als Werbungskosten. Der BFH hatte in einem Revisionsverfahren (X R 19/03) Grundsätze zur Abgrenzung aufgestellt und den Fall zurückverwiesen. • Anwendbare Normen und Grundsatz: § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 EStG bestimmen, dass Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten Werbungskosten sein können; insb. frühzeitig anfallende Refinanzierungskosten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig. • Abgrenzung Werbungskosten vs. Vermögensebene: Nicht alle als Kreditvermittlungsgebühr bezeichneten Zahlungen sind sofort abzugsfähig; solche Aufwendungen, die wirtschaftlich der Vermögensebene zuzurechnen sind (Anschaffungsnebenkosten), sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. • Sachverhaltsbezogene Würdigung: Entscheidend ist das wirtschaftliche Gewicht der vermittelten Leistung. Bei dem Kombi-Rentenmodell dient der Kredit im Wesentlichen der Realisierung des Rentenanspruchs; die T hat ein umfassendes, provisionsoptimiertes Gesamtkonzept entwickelt, weshalb eine Aufteilung der Gesamtgebühr vorzunehmen ist. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Anerkennung eines höheren Werbungs-kostenanteils als 2 % trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast; hier konnten die Kläger nicht substantiiert nachweisen, dass über 2 % marktüblich oder angemessen sind. • Heranziehung der BFH-Rechtsprechung: Der Senat folgt den Ausführungen des BFH-Revisionsurteils vom 16.9.2004, wonach 1–2 % der Darlehenssumme als angemessene Vermittlungsprovision gelten und ein darüber hinausgehender Anteil der Vermögensebene zuzuordnen sein kann. • Prüfung besonderer Argumente: Vorgetragene Bankanfragen und Angaben zu Vermittlungsfällen rechtfertigen keinen höheren Prozentsatz; Sicherheitsstrukturen und die Marktverhältnisse lassen nicht den für eine höhere Gebühr erforderlichen Mehraufwand erkennen. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Der bestandskräftige Bescheid mit Vorläufigkeitsvermerk bleibt nach Auffassung des Senats grundsätzlich nach § 165 Abs. 2 AO änderbar, sofern höhere Werbungskosten festgestellt würden; hier wurde jedoch kein höherer Werbungskostenbetrag festgestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben nicht ausreichend nachgewiesen, dass bei der Finanzierung der Kombi-Rente eine über 2 % der Darlehenssumme hinausgehende Kreditvermittlungsgebühr üblich und angemessen ist; daher ist nur der bereits berücksichtigte Betrag von 6.375 DM (2 % von 318.739 DM) als Werbungskosten anzuerkennen. Die übrigen 12.749 DM gelten wirtschaftlich der Vermögensebene und sind damit nicht sofort abzugsfähige Werbungskosten. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1999 wird nicht zu Gunsten der Kläger weiter geändert; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.