Urteil
8 K 2601/04
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter haftet nach §§34,69 AO für nicht abgeführte einbehaltene Lohnsteuer auch wenn er behauptet, mangels Unterlagen nicht gehandelt zu haben.
• Grob fahrlässiges Unterlassen der Sicherstellung der Abführung einbehaltener Lohnsteuer erfüllt die Haftungsvoraussetzungen des §69 AO; Verantwortlichkeit ergibt sich allein aus der Bestellung.
• Eine hypothetische Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entbindet den Geschäftsführer nicht generell von der Haftung, sofern nach Würdigung der Umstände kein sicherer Ausschluss des kausalen Zusammenhangs vorliegt.
Entscheidungsgründe
Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte einbehaltene Lohnsteuer • Ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter haftet nach §§34,69 AO für nicht abgeführte einbehaltene Lohnsteuer auch wenn er behauptet, mangels Unterlagen nicht gehandelt zu haben. • Grob fahrlässiges Unterlassen der Sicherstellung der Abführung einbehaltener Lohnsteuer erfüllt die Haftungsvoraussetzungen des §69 AO; Verantwortlichkeit ergibt sich allein aus der Bestellung. • Eine hypothetische Anfechtung durch den Insolvenzverwalter entbindet den Geschäftsführer nicht generell von der Haftung, sofern nach Würdigung der Umstände kein sicherer Ausschluss des kausalen Zusammenhangs vorliegt. Der Kläger wurde im November 2002 alleiniger Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer der XT GmbH. Kurz danach stellte er Insolvenzantrag; das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Bei der GmbH bestanden erhebliche Zahlungsrückstände, Luftrechnungen und ein intensiver Zahlungsverkehr über ein Anderkonto; Lohnzahlungen wurden im November/Dezember 2002 geleistet. Das Finanzamt pfändete zuvor Guthaben wegen rückständiger Lohnsteuer und erließ gegen den Kläger einen Haftungsbescheid für nicht abgeführte Lohnsteuer November 2002 bis Februar 2003. Nach Einspruch reduzierte das FA den Betrag teilweise; der Kläger klagt gegen den geänderten Haftungsbescheid mit der Behauptung, er habe mangels Unterlagen und wegen Eingriffen Dritter nicht handeln können und Lohnsteuer sei nicht von ihm einbehalten worden. • Der Kläger war wirksam Geschäftsführer bereits mit Bestellung und damit verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer gemäß §38 Abs.3 EStG und §41a Abs.1 EStG anzumelden und abzuführen; Eintragung ins Handelsregister ist nicht maßgebend. • Mangels Lohnsteueranmeldung ist die einbehaltene Steuer nach §162 AO zu schätzen; die Schätzung des FA für November 2002 (11.360 EUR) ist nach Lage der Konten und vorgetragenen Zahlungen als zutreffend anzusehen. • Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil er während der Geschäftsführung die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht ließ, sich nicht über Kontostand und Zahlungsverkehr informierte und keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Abführung ergriff; die BFH-Rechtsprechung lässt eine Entlastung wegen bloß nomineller Geschäftsführung nicht zu. • Zur Kausalität: Der durch Nichtabführung entstandene Schaden entfällt nicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter eventuell eine Anfechtung hätte erklären können; der Senat folgt der Auffassung, dass bei bestehender haftungsbegründender kausaler Verbindung die hypothetische Anfechtung nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, insbesondere wenn die Zahlung nicht sicher der Masse zugutekäme. • Insbesondere lagen Mittel auf dem Konto und Barbestände vor, mit denen die Lohnsteuer hätten abgeführt werden können; daher war die Pflichtverletzung kausal für den Steuerausfall. • Rechtsgrundlagen und Normen: §§34,69,129 ff. AO; §38 Abs.3 EStG; §41a Abs.1 EStG; §§130,133,142,143 InsO; §162 AO; ergänzende Rechtsprechung des BFH und BGH wurden berücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen. Der geänderte Haftungsbescheid des Finanzamts vom 07.08.2006, der eine Haftung des Klägers für 50 % des ursprünglich geltend gemachten Betrags für November 2002 umfasst (11.360 EUR zuzüglich Nebenabgaben), ist rechtmäßig. Der Kläger haftet nach §§34,69 AO, weil er zumindest grob fahrlässig seine Pflicht zur Anmeldung und Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer verletzt hat und der Finanzverwaltung hierdurch ein Schaden entstanden ist. Eine hypothetische Anfechtung durch den Insolvenzverwalter schließt die Haftung nicht aus, weil nach den Umständen ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall besteht. Die Revision wird zugelassen; die Kostenentscheidung wurde wie im Tenor festgelegt.