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Urteil

11 K 2674/03 E

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine während einer veranlagenden Betriebsprüfung getroffene tatsächliche Verständigung ist grundsätzlich zulässig und kann für die Besteuerung bindend sein. • Voraussetzung der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung ist u.a., dass ein zur Steuerfestsetzung befugter Amtsträger beteiligt ist und das Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig ist. • Verfahrensfehler bei der Prüfungsanordnung oder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (§ 201 Abs. 2 AO, § 10 BpO) stehen der Wirksamkeit einer einvernehmlich getroffenen tatsächlichen Verständigung nicht entgegen. • Anfechtungen wegen Irrtums oder Täuschung sind nach den zivilrechtlichen Fristen zu erheben; versäumte Fristen führen zur Unanfechtbarkeit der Verständigung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit tatsächlicher Verständigung bei veranlagender Betriebsprüfung • Eine während einer veranlagenden Betriebsprüfung getroffene tatsächliche Verständigung ist grundsätzlich zulässig und kann für die Besteuerung bindend sein. • Voraussetzung der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung ist u.a., dass ein zur Steuerfestsetzung befugter Amtsträger beteiligt ist und das Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig ist. • Verfahrensfehler bei der Prüfungsanordnung oder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (§ 201 Abs. 2 AO, § 10 BpO) stehen der Wirksamkeit einer einvernehmlich getroffenen tatsächlichen Verständigung nicht entgegen. • Anfechtungen wegen Irrtums oder Täuschung sind nach den zivilrechtlichen Fristen zu erheben; versäumte Fristen führen zur Unanfechtbarkeit der Verständigung. Die Kläger, gemeinsam veranlagte Eheleute, sind streitig mit dem Beklagten über die Besteuerung der Jahre 1998 bis 2000. Bei einer Betriebsprüfung wurde am 17.09.2002 ein Protokoll über eine tatsächliche Verständigung unterzeichnet, mit dem Mehrerträge (Sicherheitszuschläge und Umsatzsteuer) festgelegt wurden. Auf dessen Grundlage änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1998–2000. Die Kläger legten Einspruch ein, gaben später viele Streitpunkte auf und bestritten schließlich die Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung. Sie rügten u.a. materielle Unrichtigkeit, Verstöße gegen § 201 Abs. 2 AO und § 10 BpO, arglistige Täuschung und Drohung sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein parallel geführtes Strafverfahren wurde später eingestellt. Das Finanzgericht prüfte, ob die tV wirksam zustande gekommen und an die Steuerfestsetzung zu binden ist. • Grundsatz: In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung ist eine tatsächliche Verständigung über für die Besteuerung maßgebliche Tatsachen grundsätzlich zulässig; Rechtsgrund ist Treu und Glauben und die Übung der Rechtsprechung des BFH. • Beteiligung zuständiger Amtsträger: Entscheidend ist, dass tatsächlich ein zur Steuerfestsetzung befugter Amtsträger an der Verständigung mitgewirkt hat; fehlende Funktionsbezeichnungen im Protokoll sind unbeachtlich, wenn die Befugnis tatsächlich vorlag. • Offensichtliche Unrichtigkeit: Die Verständigung darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen; hier spricht die Mitunterzeichnung des Steuerberaters und das Unterlassen zeitnaher Rügen gegen eine offensichtliche Unrichtigkeit. • Verfahrensfehler und Prüfungsanordnung: Eine einvernehmliche tV ist keine einseitige hoheitliche Maßnahme; Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (§ 201 Abs. 2 AO, § 10 BpO) oder Probleme der Prüfungsanordnung verhindern die Wirksamkeit der tV nicht, insbesondere wenn die Prüfungsanordnung bestandskräftig ist. • Anfechtung und Fristen: Zivilrechtliche Anfechtungsgründe (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung nach §§ 119, 123 BGB) bestehen zwar theoretisch, ihre Geltendmachung ist aber an die gesetzlichen Fristen gebunden; die Kläger haben die Anfechtung nicht unverzüglich bzw. nicht innerhalb eines Jahres erklärt, sodass eine Anfechtung scheitert. • Wegfall der Geschäftsgrundlage und Treu und Glauben: Der geltend gemachte Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen fehlendem Rechtsfrieden im Strafverfahren greift nicht durch, weil die tV die Verfahrensvereinfachung und den Rechtsfrieden hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens bewirkt hat; Treu und Glauben rechtfertigt hier keine Aufhebung der Bindungswirkung. • Verfahrensrechtliche Folgen: Da die tV wirksam zustande kam, sind die aufgrund der Verständigung festgesetzten Besteuerungsgrundlagen bindend und die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die tatsächliche Verständigung vom 17.09.2002 ist wirksam zustande gekommen; die im Protokoll festgelegten Einnahmen sind zu Recht der Besteuerung zugrunde gelegt worden. Verfahrensfehler bei der Betriebsprüfung oder mögliche Verstöße gegen § 201 Abs. 2 AO bzw. § 10 BpO stehen der Wirksamkeit der einvernehmlichen Verständigung nicht entgegen. Eine nachträgliche Anfechtung durch die Kläger scheitert, weil die hierfür geltenden zivilrechtlichen Fristen versäumt wurden. Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; die Revision wurde zugelassen.