Urteil
11 K 6822/02
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei den Auftritten der sogenannten American Girls handelt es sich nicht um künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen i.S.d. §§ 49 Abs.1 Nr.2 d, 50a Abs.4 Nr.1 EStG, sodass keine Abzugssteuer nach § 50a EStG zu erheben war.
• Der unbestimmte Begriff "ähnlich" ist eng auszulegen; eine Darbietung muss in hohem Maße und in wesentlichen Punkten mit einer künstlerischen, sportlichen oder artistischen Leistung vergleichbar sein, damit Abzugsbesteuerung greift.
• Formwechselnde Umwandlung führt nicht zum Erlöschen der formwechselnden Gesellschaft; Fehler bei der Bezeichnung des Haftungsschuldners sind danach nicht entscheidend.
• Haftungsbescheide sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Steuerabzug nach § 50a EStG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugssteuer für reine Unterhaltungs‑/Werbeauftritte ohne eigenschöpferische Gestaltung • Bei den Auftritten der sogenannten American Girls handelt es sich nicht um künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen i.S.d. §§ 49 Abs.1 Nr.2 d, 50a Abs.4 Nr.1 EStG, sodass keine Abzugssteuer nach § 50a EStG zu erheben war. • Der unbestimmte Begriff "ähnlich" ist eng auszulegen; eine Darbietung muss in hohem Maße und in wesentlichen Punkten mit einer künstlerischen, sportlichen oder artistischen Leistung vergleichbar sein, damit Abzugsbesteuerung greift. • Formwechselnde Umwandlung führt nicht zum Erlöschen der formwechselnden Gesellschaft; Fehler bei der Bezeichnung des Haftungsschuldners sind danach nicht entscheidend. • Haftungsbescheide sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Steuerabzug nach § 50a EStG nicht vorliegen. Die Klägerin (ursprünglich GmbH, formwechselnd in GmbH & Co. KG) engagierte aus den USA stammende Tänzerinnen ("American Girls") für Werbe- und Messeauftritte, bei denen diese in kurzen, mehrfachen Auftritten bis auf Bikini oder Badeanzug auf einem Laufsteg optisch ansprechend und erotisch auftraten. Das Finanzamt setzte Haftungsbescheide wegen unterlassener Abzugssteuer nach § 50a EStG für verschiedene Quartale 1995 und 1996 fest und nahm die Klägerin als Schuldnerin in Haftung. Die Klägerin bestreitet, dass es sich um künstlerische oder ähnliche Darbietungen handelte, und macht geltend, die Auftritte dienten rein werblichen Zwecken ohne eigenschöpferischen Gehalt. Das Finanzamt hielt die Darbietungen für künstlerisch ähnlich und verlangte Steuerabzug; das FG Münster hat darüber zu entscheiden. Die Klägerin beantragt Aufhebung der Haftungsbescheide; der Beklagte beantragt Klageabweisung. • Rechtliche Grundlage: Beschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler, Sportler und Artisten sind nach §§ 49 Abs.1 Nr.2 d, 50a Abs.4 Nr.1 EStG der Abzugsbesteuerung unterworfen; der Steuerabzug entsteht bei Zufluss der Vergütung, der Schuldner haftet nach § 50a Abs.5 EStG i.V.m. § 73g EStDV. • Zur Bestimmung des Begriffs "künstlerisch" kann auf die Rechtsprechung zu § 18 EStG zurückgegriffen werden: Wesensmerkmal ist freie schöpferische Gestaltung, Ausdruck individueller Anschauung und eine hinreichende Gestaltungshöhe. • Die Darbietungen der American Girls erfüllten diese Anforderungen nicht. Sie beschränkten sich auf Unterhaltung mit erotischem Reiz, waren austauschbar und überwiegend durch vom Veranstalter vorgegebene Abläufe bestimmt; eine eigenschöpferische Gestaltung und eine besondere Leistungshöhe lagen nicht vor. • Eine weite Auslegung des Begriffs "ähnlich" zugunsten der Finanzverwaltung wäre verfassungs- und rechtsstaatlich bedenklich, weil dadurch die gebotene Bestimmbarkeit belastender Eingriffe entfallen würde. Der Begriff ist eng auszulegen: Ähnlichkeit setzt eine wesentliche Vergleichbarkeit mit künstlerischen, sportlichen oder artistischen Darbietungen voraus. • Mangels künstlerischer, sportlicher, artistischer oder hinreichend ähnlicher Merkmale entfällt die Abzugspflicht nach § 50a EStG; folglich war die Haftung der Klägerin für nicht einbehaltene Abzugssteuer unzulässig. • Zur Verfahrensfrage führt die formwechselnde Umwandlung nicht zum Erlöschen der GmbH; unterschiedliche Bezeichnungen der Haftungsschuldner in Bescheiden ändern an der materiellen Prüfung nichts. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des Begriffs "ähnlich" wurde die Revision zugelassen. Die Klage wird in vollem Umfang stattgegeben: Die Haftungsbescheide für die streitigen Quartale werden aufgehoben, weil die an die American Girls gezahlten Vergütungen keiner Abzugssteuer nach § 50a EStG unterlagen. Die Darbietungen waren reine Unterhaltungs‑/Werbeauftritte ohne eigenschöpferische Gestaltung und ohne die erforderliche Leistungshöhe; daher liegt weder eine künstlerische noch eine ähnliche Darbietung i.S.d. §§ 49 Abs.1 Nr.2 d, 50a Abs.4 Nr.1 EStG vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung des Ähnlichkeitsbegriffs grundsätzliche Bedeutung hat.