Urteil
1 K 1971/05 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2006:0329.1K1971.05E.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (Bekl.) die Festsetzung von Prozesszinsen gegenüber der Klägerin (Klin.) zu Recht abgelehnt hat. Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klin., Herr X**************** I********, dessen Rechtsnachfolgerin die Klin. ist, war als Kommanditist an der B********** GmbH & Co KG, in C****** (KG) beteiligt. Für ihn waren durch Feststellungsbescheid 1975 vom 17.07.1984 folgende Einkünfte festgestellt worden: Laufende Einkünfte 0,00 DM Veräußerungsgewinn 163.900,11 DM Sonderbetriebsausgaben 0,00 DM Gegen den Feststellungsbescheid 1975 wurde durch einen Kommanditisten der KG vor dem Finanzgericht C****** am 03.07.1987 im eigenen Namen Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens entsprach das zuständige Finanzamt dem Klagebegehren. Der Rechtsstreit war in der Hauptsache erledigt. Der Feststellungsbescheid 1975 wurde unter dem 23.12.2002 geändert. Der Veräußerungsgewinn für X************ I wurde auf 0,00 DM festgestellt. Der Bekl. änderte daraufhin den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid der Klin. für 1975 vom 30.04.1985 unter dem 10.07.2003. Der Änderungsbescheid wies folgende Erstattungsansprüche aus: Einkommensteuer 21.911,41 € Ev. Kirchensteuer 1.905,67 € Mit Schreiben vom 17.12.2004 beantragte die Klin. die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO. Der Bekl. lehnte den Antrag durch Verwaltungsakt vom 28.12.2004 ab. Zur Begründung machte er geltend, die Klin. oder ihr verstorbener Ehemann seien an dem Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid 1975 nicht beteiligt gewesen und hätten daher kein Prozessrisiko getragen. Ein Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 236 AO bestehe daher nicht. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klin. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.04.2005 Klage. Zur Begründung trägt sie vor, im Streitfall habe sich die ESt 1975 gemindert, weil der Feststellungsbescheid für die KG aufgrund eines geführten Rechtsstreits geändert worden sei. Daher bestehe nach § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 a AO ein Anspruch auf Verzinsung. Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass nur ein am Rechtsstreit Beteiligter einen Anspruch auf Prozesszinsen habe. Nach § 236 Abs. 1 und 2 Nr. 2 a AO genüge für das Entstehen eines Zinsanspruches, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer führe. Der Adressat des Folgebescheides brauche nach dem Wortlaut nicht notwendig Kläger im Verfahren über den Grundlagenbescheid gewesen zu sein. Eine solche Anforderung würde auch zur Benachteiligung von Adressaten eines Feststellungsbescheides führen, die nach § 48 Abs. 1 FGO nicht klagebefugt seien. Sie könnten keine Prozesszinsen erhalten. Auch der Normzweck spreche gegen die Auslegung des Finanzamtes. Prozesszinsen seien keine Prämie für ein erfolgreich geführtes Klageverfahren, sondern eine Entschädigung für entgangene Kapitalnutzung für die Zeit ab Rechtshängigkeit. Zu Unrecht stütze sich die Auslegung des Bekl. auf § 236 Abs. 3 AO. Danach sei ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag nicht zu verzinsen, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 FGO auferlegt worden seien. Da diese Regelung nur bedeutsam für am Rechtsstreit Beteiligte sei, komme der Verzinsungsanspruch auch nur für Beteiligte des Rechtsstreits in Betracht. Diese Interpretation des Bekl. verkenne, dass § 236 Abs. 2 AO nur die entsprechende Anwendung des § 236 Abs. 1, nicht jedoch von Abs. 3 AO anordne. Die Klin. beantragt, den Bekl. unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28.12.2004 und der EE vom 19.04.2005 zu verpflichten, zur ESt-Erstattung für 1975 Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 a AO festzusetzen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt unter Berufung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 07. November 2002 (7 K 2143/02, EFG 2003, 508) die Auffassung, die Klin. habe keinen Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen, weil sie die zur ESt-Erstattung 1975 führende gerichtliche Entscheidung nicht erstritten habe. Führe ein anderer Steuerpflichtiger erfolgreich einen Musterprozess und würden daraufhin die Steuern anderer Steuerpflichtiger herabgesetzt, seien deren Erstattungsansprüche nicht zu verzinsen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bekl. hat die Festsetzung von Prozesszinsen für den ESt-Erstattungsanspruch aufgrund des ESt-Änderungsbescheides 1975 vom 10.07.2003 zu Recht abgelehnt. Die Klin. hat keinen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 a AO, weil sie bzw. ihr verstorbener Ehemann nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, das zur Herabsetzung der ESt 1975 geführt hat. Die Beschränkung des Verzinsungsanspruches auf Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens ergibt sich daraus, dass § 236 Abs. 3 AO ausdrücklich auf die Beteiligtenstellung Bezug nimmt. Dort ist geregelt, dass eine Verzinsung nicht erfolgt, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 FGO auferlegt worden sind. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO spricht den Zinsanspruch "vorbehaltlich des Absatzes 3" zu. Der Anspruch auf Prozesszinsen wird an die auch mit dem Kostenrisiko des § 137 Satz 1 FGO verbundene Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren geknüpft (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 07. November 2002, 7 K 2143/02, EFG 2003, 508; a.A. Hessisches FG, Urteil vom 16. Januar 2006, 13 K 2348/05, n.v.). Der Kläger, der einen Steuerbescheid anficht und die Besteuerung offen hält, bleibt nach § 69 Abs. 1 FGO in der Regel zur Vorleistung verpflichtet. Dem steht die Chance auf Prozesszinsen als Ausgleich für die während der Rechtshängigkeit vorenthaltene Kapitalnutzung gegenüber (BFH, Urteil vom 10. November 1983 V R 13/79, BFHE 139, 240, BStBl II 1984, 185; Urteil vom 13. Juli 1994 I R 38/93, BFHE 175, 496, BStBl II 1995, 37). Da § 236 Abs. 1 AO auf den Fall des Abs. 2 Nr. 2 a des § 236 AO entsprechend anwendbar ist, gilt auch dessen Bezugnahme auf § 137 Satz 1 FGO in diesem Bereich. Ein nicht am gerichtlichen Verfahren gegen den Grundlagenbescheid Beteiligter kann daher keine Prozesszinsen beanspruchen. Ob für den Fall des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, in dem nicht der Feststellungsbeteiligte klagebefugt ist, sondern die Klage in Prozessstandschaft für die Feststellungsbeteiligten erhoben wird, etwas anderes gilt, kann der Senat dahinstehen lassen. Im Streitfall war die KG voll beendet, so dass der Rechtsvorgänger der Klin. selbst klagebefugt war. Er hatte jedoch von seiner Klagebefugnis keinen Gebrauch gemacht. Insofern kann es zu einer Benachteiligung der feststellungsbeteiligten Klin. bzw. ihres verstorbenen Ehemannes gegenüber demjenigen nicht kommen, der gegen den Einkommensteuerbescheid vorgeht (s. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 236, Tz. 33). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.