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Urteil

8 K 1236/02 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2005:1208.8K1236.02E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 06.08.2001 sowie unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2002 wird die Einkommensteuer 1999 dahingehend be-richtigt festgesetzt, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 100.279,04 DM berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheits-leistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) es zu Recht abgelehnt hat, Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung eines Außenaufzuges bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1999 als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen. 3 Die Kläger (Kl.) werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. erzielte bis einschließlich 1999 als Augenarzt selbständige Einkünfte gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) EStG. 4 Im Januar 1999 erlitt er im Alter von 57 Jahren einen Gehirnschlag. Dieser löste bei ihm den Grad einer 100 %-igen Schwerbehinderung aus. Seiner Erwerbsätigkeit konnte der Kl. seit diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgehen. Deshalb wurde ihm seit dem 01.04.1999 eine Berufsunfähigkeitsrente von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe geleistet. Die Augenarztpraxis wurde zum 1. Juli 1999 veräußert. 5 Das bisher bewohnte Einfamilienhaus am D-Weg 7 in C war nicht behindertengerecht ausgestattet und aufgeteilt. Die anstehenden Umbaumaßnahmen gestalteten sich dahingehend als problematisch, als dass der Architekt L ausweislich des Schriftstückes vom 05.09.2001 feststellte, dass ein behindertengerechter Umbau des Erdgeschosses und der Treppe aus bautechnischer Sicht nicht möglich sei. Deshalb wurde durch den Einbau eines hausexternen, wetterfesten Fahrstuhls eine Zugangsmöglichkeit zum ersten behindertengerecht ausgestatteten Obergeschoss geschaffen. Der wetterfeste Zugang zum Fahrstuhl konnte lediglich durch einen integrierten Vorbau (Wintergarten) erreicht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück des Architekten L vom 05.09.2001 Bezug genommen. 6 Die Einhaltung der gebotenen Grundstücksgrenzen hinsichtlich der Grundstückbebauung war durch diese Baumaßnahme nicht möglich. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks erteilten die Zustimmung zur weiteren Bebauung und duldeten die Verletzung des nachbarschaftlichen Grenzbebauungsgebots nicht ohne Vorbehalt. Diese Duldung war in einer gesonderten Vereinbarung vom 19.09.1999 an die Bedingung eines Rückbaus der Fahrstuhlanlage geknüpft. Die Bedingung war dahingehend konkretisiert, dass der Rückbau im Zeitpunkt der fehlenden Erforderlichkeit für den Kl. erfolgen musste. Die von den Kl. übernommenen Verpflichtungen zur vollständigen Beseitigung des Aufzugsanbaus und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sollten entfallen, sobald die Nachbar-Eheleute bzw. deren Erben das Nachbargrundstück an familienfremde Dritte rechtsgeschäftlich veräußern würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 19.09.1999 verwiesen. 7 Für die Erstellung des Außenaufzuges und des Wintergartens entstanden im Streitjahr 1999 und im Jahr 2000 insgesamt Aufwendungen in Höhe von 244.183,05 DM. Davon entfielen 168.398,38 DM auf den Außenaufzug und 75.784,67 DM auf den Wintergarten (vgl. dazu das Schreiben des Architekten L vom 05.09.2001). 8 Laut einer Aufstellung des Kl. waren im Streitjahr 1999 für die Erstellung des Außenaufzuges 99.762,80 DM und für die Errichtung des Wintergartens 40.818 DM angefallen. Die restlichen o. a. Aufwendungen waren im Jahr 2000 entstanden. In der ESt-Erklärung 1999 machten die Kl. neben Krankheitskosten von 33.381 DM und pauschalen Kfz-Kosten für eine gehbehinderte Person in Höhe von 1.560 DM weitere Kosten für die Umbaumaßnahmen in Höhe von insgesamt 134.579 DM, und zwar 99.762,80 DM für die Erstellung des Außenaufzuges und 34.817 DM anteilige Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens als außergewöhnliche Belastungen geltend. 9 Das FA berücksichtigte in dem ESt-Bescheid 1999 vom 06.08.2001 lediglich außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 34.941 DM, nicht jedoch die geltend gemachten Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen. 10 Es führte zur Erläuterung aus: 11 "Die außergewöhnlichen Belastungen wurden bzgl. der Fahrstuhlanlage nicht anerkannt, da der Fahrstuhl einen entsprechenden Gegenwert darstellt. In diesem Zusammenhang wird auf das BFH-Urteil vom 10.10.1996 BStBl II 1997, 491 verwiesen sowie auf die ESTR 186 bis 189. Die Vereinbarung mit den Nachbarn stellt eine aufschiebende Bedingung dar, deren Erfüllungszeitpunkt unbestimmt ist. Der Gegenwert greift zum maßgeblichen Zeitpunkt (1999) daher weiterhin." 12 Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 06.09.2001 wandten sich die Kl. gegen die Nichtanerkennung der Aufwendungen für den Anbau des Fahrstuhls sowie der Aufwendungen, die teilweise im Zusammenhang stehen würden mit der Errichtung eines Wintergartens, soweit sie sich auf Maßnahmen beziehen würden, die unausweichlich erforderlich gewesen seien, um einem Schwerstbehinderten die Bewegung durch Benutzung eines Rollstuhls im und am Haus zu ermöglichen. 13 Hinsichtlich des Außenfahrstuhls wiesen die Kl. darauf hin, dass es in diesem konkreten Fall an der Marktfähigkeit und an dem Gegenwert des Gegenstandes fehlen würde. Es würde sich vielmehr um verlorenen Aufwand im Sinne des BFH-Urteils vom 10.10.1996 BStBl II 1997, 491 handeln, da sie sich gegenüber dem Grundstücksnachbarn hätten verpflichten müssen, die Aufzugsanlage komplett zu beseitigen, sobald der Grund für den Einbau, nämlich die Behinderung, nicht mehr bestehen würde. Die Vereinbarung mit den Nachbarn sei rechtsgültig und rechtsverbindlich. Diese stelle auf das persönliche Erfordernis durch den Kl. ab. Für einen potenziellen Kaufinteressenten habe der Fahrstuhl daher nicht den geringsten Wert, da er ihn niemals werde erwerben können. Im Gegenteil habe die zwingend vorzunehmende Beseitigung und Herstellung des ursprünglichen Zustandes ganz sicher wertvernichtenden Charakter, denn um das Grundstück veräußern zu können, würden wiederum immense Baukosten anfallen. 14 Hierbei sei auch ohne Belang, wann tatsächlich der Fahrstuhl beseitigt werden müsse. Entscheidend sei allein die Tatsache, dass er keinerlei (weder heute noch irgendwann einmal) wertbildende Eigenschaften besitze. Es stelle sich daher nur noch die Frage, in welcher Höhe außergewöhnliche Belastungen vorliegen würden. Nach ihrer Auffassung würden die Baukosten bzgl. des Fahrstuhls voll zum verlorenen Aufwand gehören. Anders sehe es dagegen bei den Kosten für den Wintergarten aus: Zwar seien diese auch auf Grund der Behinderung des Kl. entstanden, insoweit dürfte aber die Gegenwerttheorie greifen, denn der Wintergarten könne auch dann noch zumindest teilweise stehen bleiben, wenn er für den Kl. nicht mehr erforderlich im Sinne der Vereinbarung sein sollte. Gleichwohl fließe auch hier ein gewisser Anteil in den Bereich der Fahrstuhlaufwendungen mit ein. Diesen Anteil würden sie auf 20 % der Baukosten des Wintergartens schätzen. Folglich würde sich die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen für 1999 auf 107.926,40 DM (99.762,80 DM reine Aufzugsbaukosten in 1999 und 20 % der in 1999 gezahlten Aufwendungen bzgl. des Wintergartens, also 8.163,60 DM) belaufen. 15 Entgegen der Auffassung des FA beinhalte die Vereinbarung mit den Nachbarn keine aufschiebende Bedingung, sondern eine Befristung. Der Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung –EE- vom 05.02.2002). 16 Mit der hiergegen eingelegten Klage haben die Kl. zunächst erstrebt, die ESt 1999 unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 107.926,40 DM festzusetzen. 17 Sie tragen vor, die geltend gemachten Aufwendungen für den Fahrstuhlanbau inklusive des aus Vereinfachungsgründen auf 20 % geschätzten Anteils der unmittelbar durch den Fahrstuhlanbau veranlassten Kosten für den Wintergarten würden für 1999 in Höhe von insgesamt 107.926,40 DM außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG darstellen. Im Streitfall liege gerade der im BFH-Urteil vom 10.10.1996 angeführte Ausnahmefall vor, wonach der Fahrstuhlanbau keinen Gegenwert darstellen würde. 18 Durch die Vereinbarung mit den Nachbarn über die Duldung des Anbaus für die Dauer der Notwendigkeit des Fahrstuhls allein für die Person des Kl. erfolge kein Wertzuwachs des Gebäudes. Ein potenzieller Kaufinteressent wäre niemals in der Lage, diesen Fahrstuhl zu erwerben, da die Kl. zuvor gezwungen wären, ihn wieder abzureißen. Auch ein ähnlich Behinderter könnte den Fahrstuhlanbau nicht erwerben. Somit sei die Schlussfolgerung in der EE falsch, in dem Fahrstuhlanbau sei ein Vermögenszuwachs des Gebäudes zu sehen. Im Gegenteil: Die Kl. würden bei Abriss wiederum hohe Aufwendungen erwarten. Auch sei die Annahme falsch, in der Vereinbarung läge eine steuerlich zunächst irrelevante Bedingung. Es stehe fest, dass der Fahrstuhlanbau wieder abgerissen werde, und zwar dann, wenn die persönliche Notwendigkeit für die Belange des Kl. wegfallen würde (z. B. durch Genesung oder Umzug, spätestens aber mit dem Ableben des Kl.). Fraglich sei allein der Zeitpunkt des Abrisses. 19 Mithin liege keine Bedingung, sondern eine Befristung derart vor, dass der Anbau für die Dauer der Notwendigkeit geduldet werde (befristete Duldung). Die in Tz. 4 der Vereinbarung verankerte Sicherungsklausel, wonach bei Verkauf des Nachbargrundstückes "D-Weg 9" die Vereinbarung ihre Wirkung verlieren würde, ändere hieran nichts. Tatsache sei und bleibe, dass solange dieser Fall des Verkaufs nicht eingetreten sei, eine Marktwertigkeit des Anbaus nicht vorliegen würde. Somit sei in 1999 eine "Belastung" im Sinne des § 33 Abs. 1 AO de facto eingetreten. Sollte – aus welchen Gründen auch immer – die Vereinbarung aufgehoben werden oder der Ausnahmefall des Verkaufs des Grundstückes "D-Weg 9" eintreten, so würde es erst in diesem Zeitpunkt zu einem Wertzuwachs für die Kl. kommen. Hier wäre dann eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO angezeigt. Letztlich helfe auch der Verweis in der EE auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht weiter, da in 1999 der Vermögensabfluss stattgefunden habe und nicht erst dann, wenn der Fahrstuhl wieder abgerissen werde. Zwar sei es richtig, dass – läge ein Bedingung vor – ein rückwirkendes Ereignis vorläge. Aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist könne auch nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mehr geändert werden. Somit könne dem vermeintlichen "Vorschlag zur Güte" seitens der EE nicht zugestimmt werden. 20 Im Laufe des Klageverfahrens haben die Kl. ihr Begehren insoweit geändert, dass sie nunmehr nur noch die Berücksichtigung der in 1999 angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des Aufzuges in Höhe von 100.279,04 DM erstreben. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Zusammenstellung, die die Kl. ihrem Schreiben vom 24.05.2005 beigefügt haben, mit dem sie beim FA den Antrag auf eine verbindliche Zusage i. S. d. § 204 AO analog gestellt haben. Der Betrag ist unstreitig. 21 Die Kl. beantragen, 22 unter Änderung des ESt-Bescheides 1999 vom 06.08.2001 sowie unter Aufhebung der EE vom 05.02.2002 die ESt 1999 dahingehend berichtigt festzusetzen, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 100.279,04 DM berücksichtigt werden, 23 und hilfsweise im Fall der teilweisen oder vollständigen Klageabweisung die Revision zuzulassen. 24 Das FA beantragt, 25 die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. 26 Es hält unter Hinweis auf den Inhalt der EE an seiner Rechtsauffassung fest und trägt ergänzend vor, die Aufwendungen für den Anbau eines Außenaufzuges seien nicht gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung könnten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte, der von bleibendem bzw. mindestens länger dauerndem Wert und Nutzen sei. Das sei im Streitfall anzunehmen. 27 Die privatschriftliche Vereinbarung mit den Nachbarn vom 19.09.1999 – die Frage der ernsthaften Durchsetzung solle hier dahingestellt bleiben – beinhalte eine aufschiebende Bedingung. Ob und wann diese eintrete sei völlig ungewiss, so dass in jedem Fall von einem länger dauernden Nutzen für die Kl. auszugehen sei. 28 Auf Grund der Einschränkungen in dem Vertrag, wonach eine Bindungswirkung für den Fall entfalle, dass für das Nachbargrundstück ein Eigentümerwechsel erfolge, sei entgegen der Auffassung der Kl. nicht nur der Zeitpunkt des Bedingungseintritts ungewiss. Die Genehmigung der Nachbarn gegenüber der Stadt C sei am 18.08.1999 uneingeschränkt erteilt worden. Nur diese Genehmigung entfalte Außenwirkung und könne auch baurechtlich weder eingeschränkt noch widerrufen werden. 29 Die private Vereinbarung vom 19.09.1999, auf welche seitens der Kl. ein sogenannter verlorener Aufwand gestützt werde, habe daher nur beiderseits freiwillig abgeschlossen werden können. Selbst wenn die vorliegende aufschiebende Bedingung außer Acht gelassen werde, sei davon auszugehen, dass die Herbeiführung eines verlorenen Aufwandes nicht zwangsläufig, sondern auf Grund eines freien Willensentschlusses der Kl. erfolgt sei. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligen (Schriftsätze der Kl. vom 05.03.2002, 15.04.2002, 08.08.2002, 06.12.2004, 25.05.2005, 13.06.2005 und vom 15.09.2005 und den den Schriftsätzen jeweils beigefügten Anlagen; Schriftsätze des FA vom 25.06.2002 und vom 19.09.2002) verwiesen. 31 Der Senat hat in diesem Verfahren am 08.12.2005 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage ist begründet. 34 Das FA hat es zu Unrecht abgelehnt, die von den Kl. jetzt noch geltend gemachten Aufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Außenaufzuges als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anzuerkennen. Es kann dahinstehen, ob auch hinsichtlich des zunächst von den Kl. mit der Klage als ebenfalls berücksichtigungsfähig geltend gemachten Anteils von 20 % der Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens als außergewöhnliche Belastungen hätte anerkannt werden müssen. Dieses Begehren haben die Kl. im Laufe des Klageverfahrens aufgegeben. 35 Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) so wird auf Antrag die ESt in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). 36 § 33 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine (außergewöhnliche) "Belastung" zu tragen hat. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Denn dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) "belastet". Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm – anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung – eine Belastung vor (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 84/03 BFH/NV 2004, 1252, jeweils m. w. N.). 37 Der BFH hat in den Urteilen vom 10.10.1996 a. a. O. entschieden, dass bei Neuerrichtung eines Wohnhauses behinderungsbedingte Einrichtungen nicht zu einer Belastung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG führen, weil er dafür einen Gegenwert erhalte. Auch seien die Aufwendungen dafür grundsätzlich keine zwangsläufige Folge der Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG. Denn der Entschluss zum Bau eines Hauses und dessen Gestaltung sei in der Regel auch dann, wenn der Steuerpflichtige zum Bau durch eine Krankheit veranlasst worden sei und das Gebäude unter Berücksichtigung der Krankheit oder Behinderung gestalte, nicht allein oder doch nicht so wesentlich durch die Krankheit oder Behinderung bestimmt, dass demgegenüber vom Willen des Steuerpflichtigen abhängige Umstände und die von ihm frei getroffenen Dispositionen nicht ernstlich ins Gewicht fallen würden und deshalb bei der steuerlichen Beurteilung der Aufwendungen von vornherein außer Betracht bleiben könnten. 38 Mit Urteil vom 06.02.1997 III R 72/96 BStBl II 1997, 607 hat der BFH diese Grundsätze auch auf den Fall angewendet, dass ein bestehendes, vom Steuerpflichtigen und seiner Familie schon vor der Erkrankung genutztes Haus erweitert und dabei ein Fahrstuhl eingebaut wird. Weder unter dem Gesichtspunkt des Entstehens eines Gegenwertes (§ 33 Abs. 1 EStG) noch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen (§ 33 Abs. 2 EStG) unterscheide sich dieser Fall von dem des Neubaus eines Hauses und dem des Umbaus ohne Erweiterung des Baukörpers (BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 84/03 BFH/NV 2004, 1252). 39 Der erkennende Senat folgt diesen Rechtsgrundsätzen bei dem nachträglichen Anbau eines Aufzuges an ein Einfamilienhaus jedenfalls bei einem Sachverhalt wie er hier vorliegt nicht. Entgegen der Auffassung des BFH erhält der Steuerpflichtige, der auf Grund einer krankheitsbedingten 100 %-igen Behinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, für die erforderlichen Aufwendungen für den nachträglichen Anbau eines Fahrstuhles an das selbstgenutzte Einfamilienhaus keinen Gegenwert. Der Steuerpflichtige ist deshalb im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG außergewöhnlich "belastet", weil es sich nicht lediglich um eine Umschichtung des Vermögens handelt. Vielmehr handelt es sich um einen verlorenen Aufwand, der auch nach der Rechtsprechung des BFH als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. 40 Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei Baumaßnahmen ein Steuerpflichtiger nur im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG belastet, wenn es sich um einen sogenannten verlorenen Aufwand handelt, was an Hand objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängigen Kriterien zu ermitteln ist. Dies kann bei abgrenzbaren Aufwendungen für bestimmte, ausschließlich für den Steuerpflichtigen wertvolle Bauleistungen zu bejahen seien (BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 113/03, juris). 41 Von der Rechtsprechung ist dies z. B. bejaht worden bei einem Treppenschräglift, der als ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel eingestuft worden ist (vgl. dazu FG Berlin Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91 EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.1997 5 K 2881/96, juris; für möglich gehalten im BFH Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491). 42 Die Rechtsprechung hat den Kauf von Treppenschrägliften als medizinisch indiziert und damit als Hilfsmittel im engeren Sinne angesehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Krankheit/Behinderung besteht, die entsprechend durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen ist (vgl. FG Nürnberg Urteil vom 04.12.2003 VI R 361/2002 EFG 2004, 735). 43 Der Senat hält den Einbau eines Treppenschrägliftes für vergleichbar mit dem hier vorliegenden Fall des nachträglichen krankheitsbedingten Anbaus eines Aufzuges an ein selbstgenutztes Einfamilienhaus, um in das im 1. Obergeschoss liegende Schlafzimmer gelangen zu können. Ein Fahrstuhl in einem Einfamilienhaus ist eine krankheitsbedingte Betriebsvorrichtung, die zu einer ausschließlich krankheitsbedingten Ausgabe führt, und die entgegen der BFH-Rechtsprechung zumindest im Fall des nachträglichen Einbaus auch zwangsläufig ist, (vgl. Drensek in Schmidt EStG-Kommentar, 24. Auflage, § 33 Rdn. 10). 44 Der Kl. ist laut Bescheid des Versorgungsamtes C vom 14.12.1999 zu einem Grad von 100 % behindert. Außerdem erfüllt er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkmale G, aG, B, H, RF. Zudem liegen u. a. folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: Halbseitenlähmung rechts, Umstellungsosteotomie der Kniegelenke. Er ist auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen. 45 Für den Senat steht deshalb fest, dass der Anbau der Aufzugsanlage an das vom Kl. selbstgenutzte Einfamilienhaus ausschließlich mit dem Ziel getätigt wurde, eine Krankheit erträglicher zu machen. Der Kl. hatte zudem vor Errichtung der Aufzugsanlage mit negativen Ergebnis geprüft, ob sich nicht in seinem Einfamilienhaus eine Lösung verwirklichen ließ, die unter Berücksichtigung der Kosten eher mit den Kosten für einen Treppenschräglift vergleichbar ist. Er hatte zunächst geplant, lediglich einen hausinternen Plattform-Lift in das Treppenhaus einbauen zu lassen. Aufgrund der Enge und der Beschaffenheit als Wendeltreppe sei dies aber ausweislich einer Begutachtung des medizinischen Dienstes nicht möglich gewesen. Auch die baufachliche Äußerung des Architekten L vom 05.09.2001 belegt die Notwendigkeit, einen hausexternen Fahrstuhl errichten zu müssen, mit wetterfestem Zugang über einen Vorbau mit entsprechend großen Türen (in dem Bauantrag als Wintergarten bezeichnet). 46 Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Aufzugsanlage ausschließlich dem schwerstbehinderten Kl. zu dienen bestimmt ist. Ein Nutzen für Dritte ist nicht erkennbar. Aus den Schilderungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass allein schon wegen der sehr langsamen Fahrweise des Aufzuges davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei dem Aufzug um einen typischen Behindertenaufzug handelt. Der Senat ist deshalb überzeugt, dass jeder Nichtbehinderte im Einfamilienhaus der Kl. regelmäßig über die vorhandene Wendeltreppe vom Wohnzimmer in das im 1. Obergeschoss liegende Schlafzimmer geht. Eine Nutzung des Aufzugs zu normalen Wohnzwecken erscheint dem Senat als nahezu ausgeschlossen. 47 Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen würde aber auch dann, wenn man einem an ein zweigeschossiges Einfamilienhaus angebauten Fahrstuhl, der Erdgeschoss mit Obergeschoss verbindet, grundsätzlich einen Gegenwert beimisst, im vorliegenden Fall der Fahrstuhl für die Kl. wegen der mit den Nachbar-Eheleuten getroffenen Vereinbarung vom 19.09.1999 keinen Gegenwert haben. Diese Vereinbarung haben die Kl. mit ihren Nachbarn getroffen, bevor der Kl. aus der Rehabilitationsmaßnahme wegen des im Januar 1999 erlittenen Gehirnschlags im September 1999 zurückkam. Darin haben die Nachbar-Eheleute die Zustimmung gegenüber der Baubehörde zum Anbau der Aufzugsanlage im verbotenen Grenzbebauungsbereich (Bauwich) im Hinblick auf die Erkrankung des Kl. nur unter der Voraussetzung erteilt, dass sich die Kl. als Gesamtschuldner verpflichtet haben, den Aufzugsanbau vollständig zu beseitigen und insoweit den ursprünglichen Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, falls die Aufzugsanlage für den Kl. nicht mehr erforderlich ist. Außerdem sollte nach dem Inhalt dieser Vereinbarung die von den Kl. übernommene Verpflichtung entfallen, sobald die Nachbar-Eheleute bzw. deren Erben das Nachbargrundstück an familienfremde Dritte rechtsgeschäftlich veräußern würden. 48 Aufgrund dieser Vereinbarung steht nach Auffassung des Senates fest, dass der Fahrstuhlanbau wieder abgerissen wird, und zwar dann, wenn die persönliche Notwendigkeit für die Belange des Kl. weggefallen sind (z. B. durch Genesung oder Umzug, spätestens aber mit dem Ableben des Kl.). 49 Entgegen der Meinung des FA ist dieses nicht eine Frage des "ob", also keine Bedingung, sondern eine Frage des "wann", also eine Befristung. Allerdings steht der genaue Zeitpunkt, wann die Beseitungspflicht einsetzt, noch nicht fest. Die in Tz. 4 der Vereinbarung getroffene Sicherungsklausel, wonach bei Verkauf des Nachbargrundstücks "D-Weg 9" durch die Nachbarn oder durch deren Erben die Vereinbarung ihre Wirkung verliert, ändert hieran nichts. Der Senat ist der Auffassung, dass aus der Sicht des Streitjahres 1999 ein Verkauf des Nachbargrundstücks so fernliegend war, dass die Kl. nicht ernsthaft mit einem derartigen Verkauf rechnen bzw. darauf hoffen konnten, um der Beseitungspflicht zu entgehen. Wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der Nachbar als Richter am Landgericht tätig und damit gegen seinen Willen beruflich nicht versetzbar. Wegen der auch deshalb relativ fernliegenden Möglichkeit eines wegzugbedingten Verkaufes des Nachbargrundstückes durch die Nachbar-Eheleute konnten und mussten die Kl. aus der Sicht des Jahres 1999 davon ausgehen, dass ihre Aufwendungen für den Fahrstuhlanbau wegen der nur befristeten Duldung endgültig einen sogenannten verlorenen Aufwand darstellen. Für den Senat liegt im vorliegenden Fall auch kein Anhaltspunkt vor, der die Skepsis des FA hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung vom 19.09.1999 rechtfertigen könnte. 50 Die Aufwendungen der Kl. waren auch zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG eingetreten. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die angeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine im Streitfall allein in Betracht kommende Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Urteil vom 02.06.2005 III R 7/04 juris). 51 Der BFH hat im Beschluss vom 15.04.2004 III B 113/03 juris, hierzu ausgeführt, dass, wenn der Steuerpflichtige oder ein naher Angehöriger so behindert ist, dass er keine Treppen steigen kann, es der Steuerpflichtige in der Regel selbst in der Hand hat, durch bauliche Gestaltung "etwa nur eine einstöckige Bebauung oder Nutzung von Räumen im Erdgeschoss" die Kosten für den Fahrstuhl zu vermeiden. 52 Aufgrund der baulichen Gegebenheiten konnten jedoch die Kl. in ihrem Einfamilienhaus im Erdgeschoss kein Schlafzimmer ausbauen. Dies ergibt sich aus der baufachlichen Stellungnahme des Architekten L vom 05.09.2001. Der Kl. war darauf angewiesen, auf irgendeine Art in sein im Obergeschoss gelegenes Schlafzimmer zu gelangen. Die Aufwendungen für den Fahrstuhlanbau waren demnach ausschließlich durch die Erkrankung des Kl. verursacht und dienten dazu, dem schwerstbehinderten Kl. möglichst ein selbständiges Leben im eigenem Einfamilienhaus zu ermöglichen. 53 Entgegen der Auffassung des BFH ist die Zwangsläufigkeit nicht deshalb zu verneinen, weil der Steuerpflichtige im Allgemeinen ebenso wenig wie zu einem Neubau dazu gezwungen sei, sein vorhandenes Haus umzubauen statt ein anderes für seine Bedürfnisse besser geeignetes Haus zu erwerben oder zu mieten (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1997 III R 72/96 BStBl II 1997, 607). Es muss nach Auffassung des Senates dem Steuerpflichtigen in einer äußerst schwierigen persönlichen Situation überlassen bleiben, ob er bei einer plötzlich eintretenden Erkrankung mit Schwerstbehinderung gegebenenfalls überhastet ein anderes Objekt mietet oder erwirbt oder ob er in seiner vertrauten Umgebung in seinem Einfamilienhaus wohnen bleiben will. Aufgrund der bestehenden sozialen Einbindung dürfte das Wohnen in der bisherigen Umgebung auch aus medizinischer Sicht sinnvoll sein. Ein Steuerpflichtiger macht nur dann die Aufwendungen aus steuerlich nicht zu berücksichtigenden privaten Gründen geltend, wenn er die Aufwendungen ganz (z. B. durch Ausbau von Schlafräumen im Erdgeschoss) oder teilweise (z. B. durch Einbau eines kostengünstigeren Treppenschrägliftes) der Höhe nach vermeiden kann. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, weil die Kl., soweit sie ihren ursprünglichen Klageantrag nicht im vollen Umfang aufrecht erhalten haben, nur zu einem geringen Teil unterlegen sind. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 analog, 711 ZPO. 56 Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.