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Urteil

8 K 3444/02 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2005:1020.8K3444.02E.00
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Tenor

Die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Zu entscheiden ist, ob der Kläger (Kl.) Aufwendungen für zwei arbeitstägliche Fahrten als Werbungskosten geltend machen kann oder ob der Abzug von Werbungskosten für diese Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine arbeitstägliche Fahrt begrenzt ist und ob diese Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Kl. sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Als angestellter Verkäufer erzielt der Kl. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die regelmäßige Arbeitszeit des Kl. ist so gestaltet, dass er tatsächlich zweimal täglich den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zurücklegt (Arbeitszeiten von 5.00 – 9.00 Uhr und von 17.00 – 20.30 Uhr). Dementsprechend hat der Kl. als Werbungskosten zwei tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht und zwar für 221 Tage. Der Beklagte (Bekl.) erkannte diese Kosten nur zur Hälfte an. Er berücksichtigte Werbungskosten für eine tägliche Fahrt zur Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend setzte der Bekl. die Einkommensteuer für das Streitjahr 2001 durch Bescheid vom 27.03.2002 anderweitig als von den Kl. beantragt fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch war ohne Erfolg. Er wurde durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.05.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter, dass als Werbungskosten des Kl. zwei arbeitstägliche Fahrten berücksichtigt werden. Er trägt dazu im wesentlichen vor, die Legaldefinition des Werbungskostenbegriffes habe sich auch nach Einführung der Entfernungspauschale ab dem Streitjahr 2001 nicht geändert. Die bei ihm, dem Kl., tatsächlich anfallenden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien weiterhin Werbungskosten. Die wohl andere Auffassung der Finanzverwaltung im "Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2001" vom 11. Dezember 2001 (Bundessteuerblatt I 2001, 994, 996, Tz. 1.7) werde nicht geteilt. Die Begrenzung auf eine Fahrt pro Arbeitstag berühre die Charakterisierung der Fahrten als Werbungskosten nicht. Die Einschränkung der Abzugsfähigkeit tatsächlich entstandener Werbungskosten sei eine grundgesetzlich nicht tolerierbare Benachteiligung. Die Gleichheit der Besteuerung sei verletzt. Es sei nicht einsehbar, dass andere Gruppen von Steuerpflichtigen (Motorradfahrer, Mitfahrer u.s.w.), die keine oder nur geringe Werbungskosten hätten, u. a. durch die Beschränkung des Abzugs tatsächlich entstandener Werbungskosten bei anderen Steuerpflichtigen einen Vorteil hätten, weil diese Aufwendungen hätten, die unter der Entfernungskostenpauschale lägen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26.06. und 15.10.2002 Bezug genommen. Die Kl. beantragen sinngemäß, die EE vom 23.05.2005 aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom 27.03.2002 die Einkommensteuer für das Jahr 2001 in der Weise herabzusetzen, dass bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für weitere 221 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu 29 Entfernungskilometern berücksichtigt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der EE meint er im Wesentlichen, es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur eine Entfernungspauschale pro Tag als Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten ihre Arbeitsstelle mehrmals täglich aufsuchten, seien keine Ausnahmen vorgesehen. Zwar seien die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten anzusehen. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu der Entfernungspauschale enthalte aber eine zulässige Einschränkung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die EE vom 23.05.2005 verwiesen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Bekl. die Abzugsfähigkeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit auf eine arbeitstägliche Fahrt mit der dafür vorgesehenen Entfernungspauschale von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM für die darüber hinausgehenden Entfernungskilometer beschränkt. Die Kl. sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen Werbungskosten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die Regelung entfallen, wonach zusätzliche Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind, soweit sie u. a. durch Arbeitszeitunterbrechungen von mindestens vier Stunden veranlasst sind. Des weiteren ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001 unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels eine einheitliche Entfernungspauschale vorgesehen, eine Staffelung dieser Pauschale nach Entfernungskilometern bis 10 Kilometern und ab 11 Kilometern sowie eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen auf einen bestimmten Betrag, sofern ein Kraftfahrzeug benutzt wird. Generell und für den Streitfall bedeutet das, dass Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig von ihrer tatsächlich entstandenen Höhe in vereinfachter Form über Pauschalen berücksichtigt werden können und dadurch ggfl. auch begrenzt werden. Auf den tatsächlichen Aufwand des Steuerpflichtigen kommt es grundsätzlich nicht mehr an. Abzugsfähig bleibt nur eine Entfernungspauschale pro Arbeitstag, ganz gleich, wie oft der Arbeitnehmer pro Tag und in welchen zeitlichen Abständen er an den einzelnen Tagen oder regelmäßig an allen Arbeitstagen seine Arbeitsstätte aufsucht. Die gesetzliche Neuregelung lässt es auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks und der Gesetzesmaterialien nicht zu, den Wortlaut der Regelung über die Abzugsfähigkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anderweitig auszulegen und, wie der Kl. anstrebt, die Zahl der tatsächlichen Fahrten pro Tag und damit indirekt auch den tatsächlichen Aufwand eines Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der Wortsinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist insoweit eindeutig. Er wird dem gesetzgeberischen Zweck gerecht, die Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu vereinfachen und auch andere Zwecke, wie etwa die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Nutzung von Fahrgemeinschaften zu fördern. Finanzverwaltung und auch das Gericht sind an diese nicht auslegungsfähige Regelung gebunden (vgl. in diesem Sinne u. a. BFH-Beschluss vom 11. September 2003, VI B 101/03, BStBl. II 2003, 893 und Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. Dezember 2003, 1 K 725/03, EFG 2004, 717, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. Juli 2004, 6 B 2/04, Juris-Dokument-Nr.: STRE 200450982). Entgegen der Auffassung der Kl. bestehen gegen die Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Der allgemeine Gleichheitssatz fordert vom Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich ungleiches Ungleich zu behandeln. Er gilt u. a. auch für ungleiche Begünstigungen, so dass daher auch ein gleichheitswidriger Ausschluss von einer begünstigenden Regelung, bei der eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt wird, einem anderen aber vorenthalten wird, verboten ist. Ob im Einzelfall ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gegeben ist, richtet sich nach dem Gegenstand der gesetzlichen Regelung und seinen Differenzierungsmerkmalen. Der Gesetzgeber hat hier einen unterschiedlichen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02, Juris-Dokument-Nr.: KVRE 328940501 = BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 m. w. N.). Sofern der Gesetzgeber eine Regelung über einen sogenannten Massensachverhalt trifft, braucht er nicht in jedem Fall allen denkbaren Lebenssachverhalten durch die Regelung Rechnung tragen. Vielmehr kann er eine typisierende, generalisierende oder pauschalierende Regelung vornehmen. Ergibt sich für eine gesetzliche Differenzierung oder auch für eine gesetzliche Gleichbehandlung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund, ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschluss vom 11. September 2003, VI 101/03, BStBl. II 2003, 893, 895 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen liegt durch die vom Kl. angegriffene typisierende Regelung zur Berücksichtigung und Begrenzung von Werbungskosten durch die ab dem Jahre 2001 geltende Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Bei dem Lebenssachverhalt "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" handelt es sich um einen sogenannten Massensachverhalt. Der Gesetzgeber war daher berechtigt, eine typisierende, pauschalierende Regelung für diesen Sachverhalt zu treffen. Das gilt in jedem Fall für Steuerpflichtige, bei denen auch nach bisherigem Recht nur eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich abzugsfähig war, der den Regelfall darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man derartige Fahrtaufwendungen auch ohne eine besondere gesetzliche Regelung grundsätzlich als steuerlich abzugsfähig ansieht, weil diese Fahrtaufwendungen begrifflich bereits den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen oder ob § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG erst die steuerliche Abzugsfähigkeit begründet (vgl. dazu Hennrichs, " Die Fahrtkostenpauschale – ein willkommenes Gegenfinanzierungsinstrument unter dem Banner des Subventionsabbaus?", BB 2004, 584 mwN). Für arbeitstägliche Mehrfachfahrten eines Steuerpflichtigen gilt nach Auffassung des Senats aber im Ergebnis nichts anderes. Zwar tritt hier neben die Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die trotz geringerer tatsächlicher Aufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten, die (weitere) Ungleichbehandlung, dass bei ihnen Fahrtaufwendungen tatsächlich zweimal am Tage anfallen können. Das gilt insbesondere für Steuerpflichtige, zu denen auch der Kl. gehört, die nach der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei Arbeitsunterbrechungen von mindestens vier Stunden auch diese Mehrfachfahrten als Werbungskosten berücksichtigt erhielten, nunmehr aber durch den Wegfall dieser besonderen Differenzierung im Rahmen ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit besonders nachteilig betroffen sind. Dieses ebenfalls über Art. 3 Abs. 1 GG geschützte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu Balmes/ von Collenberg, "Die Neuregelung für Zwischenheimfahrten nach der Entfernungspauschale: Zu pauschal pauschalisiert?", BB 2004, 1251) findet aber auch dann seine Grenze, wenn dem Gesetzgeber ein einleuchtender Grund zur Seite steht, der diese in der verhältnismäßig stärkeren Besteuerung liegende Ungleichbehandlung als gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch das ist hier nach Auffassung des Senats der Fall. Mehrfachfahrten, insbesondere Fahrten, die aufgrund von zeitlich weit auseinander liegenden Arbeitszeiten am selben Tag notwendig werden (im Streitfall besteht eine achtstündige Arbeitsunterbrechung), stellen atypische Sachverhalte dar, die im Verhältnis zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen eine geringe Zahl darstellt. Die gleichwohl auch für solche Sachverhalte vorgenommene typisierende Regelung mit der Abzugsfähigkeit einer arbeitstäglichen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dient auch einer wesentlichen Vereinfachung des Verfahrens, weil die bis zum Veranlagungszeitraum 2000 häufig zeitintensive und aufwendige Prüfung dieser auch besonders streitanfälligen Sondersachverhalte nicht mehr erforderlich ist. Darüber hinaus entfällt durch die Entfernungspauschale ganz allgemein die Prüfung der Länge der Wegstrecke und der tatsächlich entstandenen Kosten durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Schließlich stellt auch der Gesichtspunkt, durch diese Regelung einen Anreiz dafür zu bieten, vermehrt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder durch Fahrgemeinschaften den Individualverkehr ebenfalls zu vermindern, einen weiteren sachlich einleuchtenden Grund dafür dar, die vom Gesetzgeber getroffene typisierende Regelung zur Entfernungspauschale zu treffen (a.A.: Balmes/von Collenberg, a.a.O.). Der Senat folgt mit dieser Entscheidung der Auffassung des Bundesfinanzhofes und anderer Finanzgerichte, die die vom Kl. angegriffene Regelung ebenfalls für verfassungsrechtlich unbedenklich halten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 11. September 2003 (VI B 101/03, BStBl. II 2003, 893) und das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2003 (1 K 725/03, EFG 2004, 717, bestätigt durch den BFH-Beschluss vom 19. Juli 2004, 6 B 2/04, Juris-Dokument-Nr. STRE 200450982) verwiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zwar hat der Bundesfinanzhof in dem oben genannten Beschluss eine Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Entfernungspauschale bejaht. Er hatte dort aber noch keine Gelegenheit, sich mit den neueren Argumenten aus der Literatur auseinander zu setzen.