Urteil
10 K 4954/04 F
FG MUENSTER, Entscheidung vom
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Aufwendungen für ein Erststudium können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuerkennen sein, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit zukünftigen steuerbaren Einnahmen besteht.
• Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium ist für die Frage der Werbungskostenrelevanz nicht maßgeblich; entscheidend ist die berufliche Veranlassung und die konkrete Vorbereitung auf eine spätere Erwerbstätigkeit.
• Werbungskosten aus dem Studium sind nicht mit steuerfreiem Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung zu saldieren, wenn kein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der geringfügigen Tätigkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Kosten eines Erststudiums als vorab entstandene Werbungskosten • Aufwendungen für ein Erststudium können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuerkennen sein, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit zukünftigen steuerbaren Einnahmen besteht. • Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium ist für die Frage der Werbungskostenrelevanz nicht maßgeblich; entscheidend ist die berufliche Veranlassung und die konkrete Vorbereitung auf eine spätere Erwerbstätigkeit. • Werbungskosten aus dem Studium sind nicht mit steuerfreiem Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung zu saldieren, wenn kein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der geringfügigen Tätigkeit besteht. Der Kläger, geboren 1978, studierte 2001 im 7. Semester an einer Fachhochschule. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 Studienaufwendungen in Höhe von 12.527,48 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Auf der Lohnsteuerkarte war kein Arbeitslohn eingetragen; eine geringfügige Beschäftigung ergab 7.560 DM steuerfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt lehnte den Verlustfeststellungsantrag ab und qualifizierte die Aufwendungen als Kosten der Lebensführung bzw. Ausbildungskosten nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG. Der Kläger klagte und begehrt die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für 2001 in Höhe von 12.528 DM mit der Begründung, das Studium diene der gezielten Vorbereitung auf eine spätere berufliche Tätigkeit und stehe in hinreichendem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen. • Rechtsgrundlagen: § 9 Abs.1 S.1 EStG (Werbungskosten), § 10 Abs.1 Nr.7 EStG (Kosten der Berufsausbildung), § 3 Nr.39 EStG i.V.m. § 39a EStG (steuerfreie geringfügige Beschäftigung), § 10d Abs.4 EStG, §§ 135, 155 FGO. • Rechtliche Grundsätze: Nach der neueren BFH-Rechtsprechung können auch vorab entstandene Werbungskosten bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkannt werden, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit zukünftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Es ist unerheblich, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt. • Anwendung auf den Streitfall: Das Studium des Klägers bereitet konkret und berufsbezogen auf die angestrebte Tätigkeit vor; die Aufwendungen sind daher beruflich veranlasst und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der erforderliche erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang ist gegeben, da der Kläger nach Abschluss des Studiums eine abhängige Beschäftigung zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen anstrebt. • Saldierungsfrage: Die als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen sind nicht mit dem steuerfreien Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung zu verrechnen, weil kein Zusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der geringfügigen Tätigkeit besteht. • Verfahrensfolgen: Die Versagung der Verlustfeststellung verletzte § 9 Abs.1 S.1 EStG und § 10d Abs.4 EStG; die Feststellung des verbleibenden Verlusts ist daher zu erlassen. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gem. FGO und ZPO geregelt. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid wurde aufgehoben und der verbleibende Verlust zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 auf 6.405,46 EUR (12.528 DM) festgestellt. Die Studienaufwendungen des Klägers von 12.528 DM sind als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen, weil ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerbaren Einnahmen besteht. Eine Verrechnung dieser Werbungskosten mit dem steuerfreien Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.