Urteil
8 K 3745/03 F
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2005:0210.8K3745.03F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zu entscheiden ist, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) um einen typisierten Zinsbetrag (Hinzurechnungsbetrag) zu erhöhen sind und dementsprechend auch ein höherer Gewerbeertrag im Rahmen der Gewerbesteuer anzusetzen ist. Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Während die Komplementär-GmbH am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist und lediglich eine Haftungsvergütung erhält, sind die übrigen beiden Gesellschafter als Kommanditisten zu jeweils gleichen Teilen beteiligt. Die Einkünfte werden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die Klin. hat in ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 23.974,00 DM entsprechend ihrer eingereichten Gewinnermittlung erklärt. Derselbe Betrag ist im Rahmen der Gewerbesteuererklärung als Gewerbeertrag angegeben. Der Beklagte (Bekl.) folgte diesen Angaben nicht. Vielmehr korrigierte er den Gewinn und den Gewerbeertrag um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG i. H. v. 25.906,26 DM. Dieser Betrag errechnet sich aus 6 % von 431.771,03 DM, die der Bekl. als Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG ansieht. Die Überentnahmen errechnen sich wiederum aus dem Gewinn von 23.975,75 DM abzüglich der Privatentnahmen des Streitjahres 2001 i. H. v. 232.636,50 DM und abzüglich von Überentnahmen des Streitjahres 2000 i. H. v. 223.060,28 DM. Einlagen fielen im Streitjahr 2001 nicht an. Die positiven Kapitalkonten, die bis zum 31.12.1998 bestanden, berücksichtigte der Bekl. nicht, obwohl die Kapitalkonten insgesamt auch zum 31.12.2001 positiv blieben. Die im Streitjahr 2001 angefallenen Schuldzinsen betragen 309.140,43 DM. Davon entfallen 139.877,40 DM auf Darlehns- und Hypothekenzinsen, 153.988,05 DM auf Schuldzinsen für Lagerwagenfinanzierung und 15.274,98 DM auf sonstige Schuldzinsen. Hieraus errechnete der Bekl. unter Berücksichtigung des Mindestabzugsbetrages von 4.000,00 DM und einer Anrechnung der 139.877,40 DM als Zinsen für Investitionsdarlehen einen verbleibenden maximalen Hinzurechnungsbetrag i. H. v. 165.263,03 DM. Dementsprechend stellte der Bekl. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4 a EStG i. H. v. 25.906,26 DM auf insgesamt 49.882,09 DM fest (Bescheid vom 18.09.2002). Bei der Gewerbesteuerfestsetzung vom 27.09.2002 berücksichtigte er ebenfalls einen erhöhten Gewerbeertrag i. H. v. nunmehr 49.882,00 DM, der unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen und einer teilweisen Anrechnung des bis zum 31.12.2000 festgestellten Gewerbeverlustes zu einem Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 DM führte. Im Bescheid vom 9.10.2002 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2001 wurde dementsprechend auch ein geringerer Gewerbeverlust festgestellt und zwar 26.619,00 DM = 13.610,00 EUR. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2002 wurde ebenfalls ein erhöhter Gewerbeertrag berücksichtigt (25.504,00 EUR), der letztlich aus der Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4 a EStG für das vorausgehende Jahr abgeleitet ist (Bescheid vom 27.09.2002). Die gegen die genannten Festsetzungen gerichteten Einsprüche waren ohne Erfolg. Während der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2001 vom 27.09.2002 wegen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf 0,00 DM mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2003 als unzulässig verworfen wurde, wurden die Einsprüche gegen die übrigen Festsetzungen - einheitliche und gesonderte Feststellung des gewerblichen Gewinnes für das Jahr 2001, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2002 - mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 13.06.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der daraufhin hinsichtlich der Gewinnfeststellung, der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungen ab 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter, um eine Minderung des gewerblichen Gewinnes und des Gewerbeertrages und eine Erhöhung des vortragsfähigen Verlustes zu erreichen (die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2001 auf 0,00 DM ist dagegen bestandskräftig) - dabei beschränkt sich das Klageverfahren verfahrensmäßig nur noch auf die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 und auf die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2001. Dazu trägt die Klin. im wesentlichen vor, in den Jahren bis zum 1.01.1999 seien erhebliche positive Kapitalkonten aufgebaut worden. Diese stellten Unterentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG dar. Diese Unterentnahmen seien durch die Entnahmen der Folgejahre bis zum 31.12.2001 nicht aufgebraucht worden. Dem Willen des Gesetzgebers könne unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 4 Abs. 4 a EStG nicht entnommen werden, dass derartige Unterentnahmen bei der Prüfung unberücksichtigt blieben, ob ein Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber habe zwar in § 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 20.12.2001 den § 4 Abs. 4 a EStG in der Weise ergänzt, dass dort angeführt sei, dass Über- und Unterentnahmen vor dem 1.01.1999 unberücksichtigt bleiben sollten. Gegen diese Regelung bestünden aber verfassungsrechtliche Bedenken. Zum Einen sei es nicht hinnehmbar, dass in § 52 EStG, der die Überschrift "Anwendungsvorschrift" trage, eine inhaltliche Bestimmung für § 4 Abs. 4 a EStG aufgenommen worden sei. Zum Anderen seien das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz verletzt. Der Bundesfinanzhof habe dem Vertrauensschutz einen besonders hohen Stellenwert eingeräumt. In seinem Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2003 (IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284) habe er in der Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf 10 Jahren für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) einen vom Grundgesetz nicht gedeckten Verstoß gegen das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf die bis dahin bestehende steuerfreie Veräußerungsmöglichkeit privater Grundstücke nach Ablauf von zwei Jahren gesehen. Die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der fiktiven Zinsbesteuerung nach § 4 Abs. 4 a EStG sei vergleichbar. Auch die Gesellschafter der Klin. hätten nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 a EStG in der Fassung vom 22.12.1999 darauf vertrauen dürfen, dass Unterentnahmen aus der Vergangenheit, also bis zum 31.12.1998, bei einer Berechnung eines evtl. Hinzurechnungsbetrages berücksichtigt würden. Selbst wenn man jedoch dieser Auffassung nicht folge, müsse der Hinzurechnungsbetrag vermindert werden. Die Schuldzinsen für Lagerwagenfinanzierung i. H. v. 153.988,05 DM müssten bei der Errechnung des verbleibenden maximalen Hinzurechnungsbetrages als Minderungsbetrag berücksichtigt werden. Der verbleibende maximale Hinzurechnungsbetrag vermindere sich dadurch auf (309.140,43 DM Schuldzinsen - 139.877,40 DM Schuldzinsen für Anlagevermögen - 153.988,05 DM Schuldzinsen für Lagerwagenfinanzierung - 4.000,00 DM Mindestabzugsbetrag für Schuldzinsen =) 11.274,98 DM. Wenn man die Schuldzinsen für Lagerwagenfinanzierung nicht mindernd berücksichtige, werde das Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt, denn diese Schuldzinsen seien ausschließlich durch den Betrieb veranlasst. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.07.2003 Bezug genommen. Die Klin. beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 13.06.2003 aufzuheben sowie den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 23.974,00 DM herabgesetzt werden, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 in der Weise zu ändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 135.822,00 DM festgesetzt wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe durch § 4 Abs. 4 a EStG i. V. m. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 für das Streitjahr hinsichtlich der Frage, ob Unterentnahmen zu berücksichtigen seien, die vor dem 1.01.1999 entstanden seien, eindeutig in der Weise geregelt, dass dieses abgelehnt worden sei. Die Regelung sei verfassungskonform. Für die Berechnung von Über- und Unterentnahmen sei ab dem 1.01.1999 von einem Anfangsbestand von 0,00 DM auszugehen. Auch dem Einwand der Klin., die Schuldzinsen für die Lagerwagenfinanzierung müssten bei der Errechnung des verbleibenden maximalen Hinzurechnungsbetrages mindernd berücksichtigt werden, könne nicht gefolgt werden, denn die Lagerwagen gehörten nicht zum Anlagevermögen der Klin. Der Gesetzgeber habe aber in § 4 Abs. 4 a EStG in dieser Frage ausdrücklich bestimmt, dass nur Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen berücksichtigt werden könnten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.08.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 13.06.2003 verwiesen. Im übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.02.2005 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de : Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Bekl. die von der Klin. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den Gewerbeertrag für das Streitjahr 2001 um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG erhöht. Gegen die Anwendung des § 4 Abs. 4 a EStG mit seiner ergänzenden Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) zur Nichtanrechnung von Über- und Unterentnahmen, die vor dem 01.01.1999 entstanden sind, bestehen für das Streitjahr 2001 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wegen der Besserstellung von Zinsen, die auf die Finanzierung von Anlagevermögen zurückzuführen sind, gegenüber Zinsen für andere betriebliche Anschaffungen und Ausgaben bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Klin. ist nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nach § 4 Abs. 4 a EStG i. V. m. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) sind Schuldzinsen nicht im vollem Umfang abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinnes und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 v. H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen) ermittelt. Über- und Unterentnahmen von Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.01.1999 geendet haben, bleiben dabei unberücksichtigt. Die auf diese Weise typisierte Hinzurechnung von Schuldzinsen für Überentnahmen greift ein, wenn der Hinzurechnungsbetrag 4.000,00 DM überschreitet. Bis zum Betrag von 4.000,00 DM sind Schuldzinsen in jedem Fall abzugsfähig. Darüber hinaus bleibt auch der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt. Im Streitfall sind die oben genannten Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4 a EStG für das Streitjahr 2001 erfüllt. Zutreffend hat der Bekl. einen Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 25.906,26 DM errechnet und dementsprechend in der von der Klin. angegriffenen Gewinnfeststellung vom 18.09.2002 für das Jahr 2001 den Gewinn auf (gerundet) 49.882 DM erhöht. Dabei wurden sowohl die auf das Investitionsdarlehen für Anlagevermögen entfallenden Schuldzinsen nicht berücksichtigt, wohl aber der Minderungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG in Höhe von 4.000 DM, der nur einmal anzusetzen ist, weil es sich um einen gesellschaftsbezogenen und nicht um einen gesellschafterbezogenen Minderungsbetrag handelt (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 06. August 2004, 11 K 3338/03 F, EFG 2005, 179, m. w. N.). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten im Übrigen auch kein Streit. Entgegen der Auffassung der Klin. bestehen gegen die Regelung des § 4 Abs. 4 a i. V. m. § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung auch keine verfassungrechtlichen Bedenken. Eine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung ist für die hier zu entscheidende Fallgestaltung des Streitjahres 2001 nicht gegeben. Von einer verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung wird nach allgemeiner Meinung ausgegangen, wenn durch das Gesetz die Rechtsfolge für einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich anders geregelt wird - sogenannte Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Dagegen wird von einer sogenannten unechten Rückwirkung gesprochen, wenn zwar (auch) an Sachverhalte angeknüpft wird, die vor der Zeit der Verkündung des Gesetzes verwirklicht wurden, wenn aber auch tatbestandliche Anknüpfungspunkte für den Sachverhalt zu erfüllen sind, die nach der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden und insbesondere wenn die Rechtsfolge für die Verwirklichung des gesamten Tatbestandes erst nach Verkündung des Gesetzes eintritt - sogenannte tatbestandliche Rückanknüpfung. Allein der Umstand, dass eine oder mehrere Dispositionen des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit liegen, führt daher noch nicht zur Annahme einer grundsätzlich unzulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn das Geschehen noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr ist eine derartige tatbestandliche Rückanknüpfung grundsätzlich zulässig (vgl. nur BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003, IX R 46/02, BStBl. II 2004, 284, 290 f. m. w. N.). Im Streitfall kann offen bleiben, ob die den § 4 Abs. 4 a EStG ergänzende Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) zumindest teilweise als eine Regelung anzusehen ist, mit der durch den Ausschluss von Über- und Unterentnahmen, die vor dem 01.01.1999 verwirklicht wurden, eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu sehen ist - so z. B. das Urteil des erkennenden Senates zur Problematik der Anrechnung von Unterentnahmen für die Streitjahre 1999 und 2000, FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003, 8 K 6350/01 F, EFG 2004, 172 m. w. N.). Für das hier zu entscheidende Streitjahr 2001 war jedenfalls der steuerliche Sachverhalt bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgeschlossen, denn die Einkommensteuer für das Jahr 2001 entstand erst mit Ablauf des 31.12.2001 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) bereits verkündet war. Damit liegt für diesen Veranlagungszeitraum lediglich eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) vor. Entgegen der Auffassung der Klin. ist sie, die Klin., in ihrem Vertrauen auf einen Fortbestand der bisherigen Rechtslage für den Veranlagungszeitraum 2001 nicht geschützt. Auf die Grundsätze eines besonderen Vertrauensschutzes wie sie der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2003 (BStBl. II 2004, 284, 290 ff.) aufgegriffen und besonders betont hat, kann sich die Klin. nicht mit Erfolg berufen. Zwar kann, wie dort ausgeführt, ein besonderer Vertrauensschutz in den Fortbestand einer Rechtslage im Bereich von Lenkungsnormen und wohl auch im Rahmen der Rückwirkungsproblematik des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (übergangslose Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998 durch Verlängerung der bisherigen Spekulationsfrist von zwei auf nunmehr 10 Jahre) eingreifen, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf diese Rechtslage besondere Dispositionen getroffen hat. Die Regelung einer typisierten Besteuerung privater Schuldzinsen durch § 4 Abs. 4 a EStG ist mit derartigen Fallgestaltungen jedoch nicht vergleichbar. Die Regelung zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines Schuldzinsenabzuges im betrieblichen Bereich (§ 4 Abs. 4 EStG) ist keine Lenkungsnorm. Sie knüpft lediglich an das Tatbestandsmerkmal der betrieblichen Veranlassung an. Dementsprechend kann auch die indirekte Begrenzung des Schuldzinsenabzuges durch die Möglichkeit, den Gewinn bei sogenannten Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG um einen Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen, auch nicht den Bereich der Lenkungsnormen zugerechnet werden. Auch können Dispositionen zu Entnahmen und Einlagen nicht mit besonders geschützten Dispositionen verglichen werden, die eine langfristige wirtschaftliche Bindung des Steuerpflichtigen bewirken, wie sie etwa bei privaten Grundstücksgeschäften durch die Investitionsmaßnahme in Grundstücke und Gebäude vorgenommen worden sind. Derartige Entscheidungen über Entnahmen und Einlagen stellen häufig auch kurzfristige Entscheidungen dar. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Vertrauenstatbestand, denn der Steuerpflichtige konnte trotz der zwischenzeitlichen Unsicherheit darüber, ob bei § 4 Abs. 4 a EStG Unterentnahmen vor dem 01.01.1999 anzurechnen sind, jedenfalls nicht mehr für das Streitjahr 2001 damit rechnen, dass Unterentnahmen aus diesem Zeitraum einer Überentnahme des Jahres 2001 und später gegen gerechnet werden können. Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3794) bereits frühzeitig auf den "gesetzgeberischen Weg" gebracht. Die Vorlage für diese Regelung entstammt der Bundestagsdrucksache 14/6877 vom 07. September 2001, Seite 24 f. Darüber hinaus verblieb dem Kl. auch nach Verkündung des Gesetzes im Dezember 2001 noch Zeit, seine Überentnahmen dieses Jahres durch Einlagen zu kompensieren. Entgegen der Auffassung der Klin. wird durch die typisierte Zinsbesteuerung in § 4 Abs. 4 a EStG auch nicht der Grundsatz der Leistungsfähigkeit verletzt. Betrieblich veranlasste Zinsen bleiben Betriebsausgaben. Anknüpfungspunkt für den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG ist in erster Linie eine übermäßige Entnahme des Steuerpflichtigen. Hierdurch wird missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen im betrieblichen Bereich vorgebeugt, mit denen ein privater Finanzierungsaufwand durch Überentnahmen in den betrieblichen Bereich verlagert wird, indem diese Überentnahmen mit zusätzlichem Kreditbedarf des betrieblichen Bereiches fremdfinanziert werden. Auch die Privilegierung von Schuldzinsen aus der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und die dadurch erreichte Besserstellung gegenüber der Finanzierung von Umlaufvermögen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Auch insoweit kann nämlich ein Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Überentnahmen getätigt hat. Diese und nicht die Finanzierung von Umlaufvermögen bleiben Anknüpfungspunkt für den Hinzurechnungsbetrag. Gegen die Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages beim Gewerbeertrag (Gewerbesteuer) bestehen ebenfalls keine Bedenken, da der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist (vgl. nur § 7 Gewerbesteuergesetz und Lenski/Steinberg, § 7 Gewerbesteuergesetz, Anmerkung 42). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4 a EStG wird jedenfalls ab dem Streitjahr 2001 nahezu einhellig in Rechtsprechung und Literatur angenommen.