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Urteil

1 K 2634/02 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2004:1104.1K2634.02E.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA.) zu berücksichtigen sind. Die verheirateten (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. bezieht als langjähriger Mitarbeiter der DAK Einkünfte aus nsA. Er beteiligt sich entsprechend Abschnitt B Nr. 4 der Anlage 7 a zum Ersatzkassen-Tarifvertrag an der Finanzierung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die DAK behält den Beitrag des Kl., im Streitjahr insgesamt 1.354,77 DM, entsprechend der tarifvertraglichen Regelung monatlich von den Nettogehaltsbezügen ein. Die Kl. vertreten die Auffassung, diese Beiträge seien als WK zu berücksichtigen und verweisen in diesem Zusammenhang auf die Verfügung der OFD Hamburg vom 28.07.2000 (S 2332 - 24/99 - St 323). Im ESt-Bescheid 2000 vom 04.05.2001 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) den Beitrag des Kl. zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht als WK, sondern rechnete ihn den Sonderausgaben zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.04.2002 Klage und verfolgen ihr Begehren weiter. Die Beiträge zur Zusatzversorgung seien WK, weil die später anfallenden Versorgungsbezüge in voller Höhe, also einschließlich des vom Empfänger mit dem Eigenanteil selbst finanzierten Teils, der Besteuerung unterlägen. Die Kl. beantragen, die ESt 2000 unter Aufhebung der EE vom 11.04.2002 und Änderung des ESt-Bescheides vom 04.05.2001 unter Berücksichtigung weiterer WK in Höhe von 1.355,00 DM auf 16.878,00 DM festzusetzen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegte ESt-Akte Bezug genommen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die Beiträge des Kl. zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der DAK als WK bei den Einkünften aus nsA. zu berücksichtigen. WK sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), d.h. sie müssen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sein. Die eigenen Beiträge des Kl. zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie würden nur dann zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nsA. dienen, wenn die später aus der Versorgung erzielten Einnahmen solche aus nsA. wären. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile "aus früheren Dienstleistungen". Die Einnahmen müssen insoweit durch das frühere Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine individuelle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Leibrenten sind demgegenüber wiederkehrende Bezüge, die nur mit ihrem Ertragsanteil steuerbar sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG). Der Ertragsanteil ist seiner Rechtsnatur nach Entgelt für die Überlassung eines auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Bezugspersonen zeitlich gestreckt auszuzahlenden Kapitals. Die Zuordnung von Bezügen zu den sonstigen Einkünften setzt im vorliegenden Zusammenhang voraus, dass der Steuerpflichtige eigenes Vermögen - auch aus anderweitig bezogenen Einkünften gebildetes Vermögen - einsetzt (BFH, Urteil vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96, BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127; Urteil vom 07. Februar 1990 X R 36/96, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062). Soweit die Ruhegeldleistungen auf Zahlungen des Arbeitnehmers aus versteuertem Einkommen beruhen, liegen keine Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Im Streitfall wird der Beitrag des Kl. zur Finanzierung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Abschnitt B Nr. 4 der Anlage 7 a zum Ersatzkassentarifvertrag von seinen Nettobezügen, also aus versteuertem Arbeitslohn, einbehalten. Soweit das von der Arbeitgeberin gezahlte einheitliche Ruhegeld aus diesen Beiträgen herrührt, handelt es sich nicht um Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs.1 Nr. 2 EStG, sondern in Höhe des Ertragsanteils um Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Die späteren Versorgungsbezüge sind - ggfls. im Schätzungswege - in ein nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbares Ruhegeld und eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente aufzuteilen. Die Beiträge des Kl. können daher keine WK im Rahmen der Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG sein. Die streitigen Aufwendungen sind im Übrigen auch keine WK zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG. Im Hinblick auf die auch die Überschusseinkünfte nach § 22 Nr. 1 systematisch prägende Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene können die unmittelbaren Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG unterliegen, nicht als sofort abziehbare (vorweggenommene) WK berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 18. März 2003 X B 144/99, BFH/NV 2003, 1048 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 AO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.