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Urteil

10 K 5531/03 Kg

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2004:0929.10K5531.03KG.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Streitig ist, ob das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) an die Klägerin auszuzahlen ist. Der Beigeladene erhält für sein volljähriges behindertes Kind, A...... (geboren: 15.04.1977, Grad der Behinderung 100 %/G/aG/H/RF ), vom Beklagten Kindergeld. Die Klägerin gewährt dem Kind, das im Haushalt seiner unterhaltspflichtigen Eltern wohnt und von diesen verpflegt und betreut wird , Leistungen nach dem "Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (GSiG). Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 04.08.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2003, mit welchem der Beklagte den Antrag vom 11.04.2003 der Klägerin auf Abzweigung von Kindergeld für das Kind A...... abgelehnt hatte, weil der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme. Die Klägerin meint unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.01.2003, 12 K 2112/02, EFG 2003, S. 1715, dass die Abzweigung des Kindergeldes an einen Sozialleistungsträger nur voraussetze, dass sie Unterhalt gewähre, nicht dagegen, dass der "eigentliche" Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Kindergeld für das Kind A...... an den Bürgermeister der Gemeinde A-Dorf, hilfsweise an den Kreis A... gemäß § 74 Abs. 1 EStG abzuzweigen, hilfsweise, im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass nach dem Sinn und Zweck und der Systematik des § 74 Abs. 1 Satz 1 - 4 EStG eine Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des Trägers der Grundsicherung nur in Betracht kommt, wenn der Kindergeldberechtigte - anders als hier - einer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Finanzgerichts München, gegen welches die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 21/03 geführt werde, betreffe einen nicht vergleichbaren Fall, da dort sowohl die kindergeldberechtigte Mutter als auch das Kind auf Kosten des Sozialleistungsträger in einem Heim untergebracht gewesen sei. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auszahlung des Kindesgeldes für A...... zusteht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Klägerin auf Grund der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Kreis A... vom 30.12.2002 befugt ist, anstelle des Kreises A..., der gem. § 4 Abs. 1 GSiG Träger der Grundsicherung ist, den Abzweigungsanspruch geltend zu machen, da der Beklagte diesen Anspruch auch im Hinblick auf die Zahlung von Grundsicherungsleistungen zur Recht abgelehnt hat. Gem. § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG kann die Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergeldes auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass eine Abzweigung in diesem Sinne schon dann erfolgen muss, wenn auch sie dem Kind Unterhalt in Form von Grundsicherungsleistungen gewährt. Hier hat der beigeladene Vater durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, sowie durch den persönlichen Betreuungsaufwand für das zu 100% behinderte Kind einen den Kindergeldbetrag eindeutig übersteigenden Beitrag zum Unterhalt des Kindes geleistet, so dass der Beklagte ermessensfehlerfrei (§ 102 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-) die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin oder den Träger der Grundsicherung abgelehnt hat. Wie § 74 Abs. 1 Satz 1 - 3 EStG zu entnehmen ist, soll durch eine direkte Auszahlung des Kindergeldes an das Kind sichergestellt werden, dass diesem das Kindergeld zugute kommt und nicht vom Kindergeldberechtigten für eigene Zwecke verwendet wird. Diesen Zweck hat der Beklagte bei der Entscheidung über eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin zutreffend berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Gesetzeszweck ergibt sich aus dem Wortlaut der Sätze 1 -3 des § 74 Abs.1 EStG und ist daher nicht klärungsbedürftig.