Urteil
11 K 5692/02 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für ein gemischt genutztes Gebäude sind bei fehlender Zuordenbarkeit nicht nach Ertragswertmaßstäben, sondern nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Flächen zu den übrigen Flächen aufzuteilen.
• Grundsteuer ist anteilig nach dem bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnis zu berücksichtigen, wenn der Einheitswert die Grundlage der Grundsteuerfestsetzung bildet.
• Bei nachträglicher Tatsachenaufklärung kann der Aufteilungsmaßstab erweitert werden (hier: Berücksichtigung des vom Ladenmieter genutzten Kellers).
• Die Rechtsprechung über die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen ist nicht ohne Weiteres auf die Aufteilung von Werbungskosten übertragbar.
Entscheidungsgründe
Aufteilung von Werbungskosten bei gemischt genutztem Gebäude nach Flächenverhältnis • Aufwendungen für ein gemischt genutztes Gebäude sind bei fehlender Zuordenbarkeit nicht nach Ertragswertmaßstäben, sondern nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Flächen zu den übrigen Flächen aufzuteilen. • Grundsteuer ist anteilig nach dem bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnis zu berücksichtigen, wenn der Einheitswert die Grundlage der Grundsteuerfestsetzung bildet. • Bei nachträglicher Tatsachenaufklärung kann der Aufteilungsmaßstab erweitert werden (hier: Berücksichtigung des vom Ladenmieter genutzten Kellers). • Die Rechtsprechung über die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen ist nicht ohne Weiteres auf die Aufteilung von Werbungskosten übertragbar. Der Kläger ist Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses mit vermietetem Laden (23 qm), vermieteter Wohnung (52 qm) und Keller (25 qm), der vom Ladenmieter betrieblich genutzt wird. Er erklärte für 1998–2000 jeweils 73,63 % der Aufwendungen als Werbungskosten, orientiert an der früheren Einheitsbewertung. Das Finanzamt setzte ab 1998 nur 30,67 % an, gestützt auf das Verhältnis der Wohn- zu Ladenfläche. Der Kläger rügte dies und verlangte stattdessen eine Aufteilung nach den bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnissen bzw. unter Berücksichtigung des ausschließlich betrieblich genutzten Kellers. Streitgegenstand ist die richtige Aufteilung der nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen zwischen einkunftsbezogenen und privaten Gebäudeteilen. • Rechtliche Grundlage: Werbungskosten sind nur insoweit abziehbar, als sie der Einkünfteerzielung dienen; nicht direkt zuordenbare Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Flächen zu den nicht zur Einkünfteerzielung dienenden Flächen aufzuteilen (BFH-Rechtsprechung, u.a. IX R 29/96 und IX R 22/01). • Zur Grundsteuer: Da die Grundsteuerfestsetzung auf dem Einheitswert beruht, sind Grundsteuerzahlungen anteilig nach den bei der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnissen als Werbungskosten zu berücksichtigen. • Berücksichtigung des Kellers: Der Kläger hat erstmals im Klageverfahren vorgetragen, dass der Keller ausschließlich vom Ladenmieter betrieblich genutzt wird; der Senat erkennt diese Nutzung an und erweitert daher die zur Einkünfteerzielung genutzte Fläche von 48 qm auf 48 % der Gesamtfläche (100 qm). • Abgrenzung Vorsteuerentscheidungen: Entscheidungen des BFH zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach Ertrags- bzw. Umsatzwerten sind nicht ohne Weiteres auf die Aufteilung von Werbungskosten übertragbar, weil es sich um unterschiedliche steuerliche Zuordnungsfragen handelt. • Ergebnis der Zahlenrechnung: Nach Abzug der anteiligen Grundsteuer verbleiben die übrigen Aufwendungen und AfA in den Jahren 1998–2000 zu jeweils 48 % als abziehbare Werbungskosten anzusetzen; konkrete Beträge wurden vom Gericht ermittelt und die Steuerfestsetzung entsprechend herabgesetzt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Für die Streitjahre 1998–2000 sind die Grundsteueranteile entsprechend dem Einheitswertverhältnis (74,38 %) als Werbungskosten anzuerkennen; die übrigen nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen (einschließlich AfA und Straßenreinigungsgebühren) sind unter Einbeziehung der vom Ladenmieter genutzten Kellerfläche nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Flächen (48 %) anzusetzen. Soweit der Kläger höhere Anteile geltend machte oder eine Aufteilung nach Ertragswerten verlangte, wurde dies abgelehnt, weil die BFH-Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung nicht übertragbar ist und keine sachliche Veranlassung für eine abweichende Methode dargetan wurde. Die Einkommensteuerbescheide für 1998–2000 werden entsprechend der vorstehenden Feststellungen niedriger festgesetzt; die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Die Prozesskosten sind dem Kläger auferlegt; die Revision wurde zugelassen.