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Urteil

11 K 4399/03 E,G

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2004:0806.11K4399.03E.G.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites fallen den Klägern zur Last. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG. 4 Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat. Danach ergaben sich für das Jahr 2000 ein Gewinn von 161.816,71 DM und Entnahmen in Höhe von 181.457,21 DM. 5 Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung (siehe Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2002) änderte der Beklagte am 27. Januar 2003 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Juli 2001. Des Weiteren erging ein geänderter Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000. Der Beklagte ging dabei unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Betriebsprüfung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 213.865,00 DM aus. Am 27. Juni 2003 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000 erneut. Dabei legte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 173.865,00 DM zugrunde. Auch erging ein weiterer geänderter Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000. 6 Die zwischen den Beteiligten streitige Gewinnerhöhung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergibt sich aus der Hinzurechnung von nach Auffassung des Beklagten nicht abziehbaren Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) in Höhe von 6.495,04 DM. Der Beklagte geht davon aus, dass die sich ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers ergebenden betrieblich veranlassten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 15.698,45 DM insoweit, als Überentnahmen erfolgt sind, nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. 7 Der Beklagte ermittelte unter Berücksichtigung des sich nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnes in Höhe von 206.312,71 DM, der Einlagen in Höhe von 1.184,40 DM, der Entnahmen in Höhe von 227.857,21 DM und des Bestandes der Überentnahmen aus dem Veranlagungszeitraum 1999 in Höhe von 153.468,43 DM Überentnahmen für das Streitjahr in Höhe von 178.828,53 DM. 8 Der Besteuerung legte er nicht den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4a S. 4 EStG in Höhe von 6 v. H. des Betrages der Überentnahme (6% v. 173.828,53 DM = 10.429,71 DM) zugrunde, sondern den Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 4a S. 5 EStG, den er mit 6.495,04 DM wie folgt ermittelt hat: 9 Angefallene Zinsen lt. GuV 15.698,45 DM 10 Abzgl. Investitionszinsen - 5.203,41 DM 11 Abzgl. unschädl. Betrag - 4.000,00 DM 12 ____________ 13 6.495,04 DM 14 Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlung wird auf die Anlage 7 zum Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2002 Bezug genommen. 15 Der Einkommensteuerbescheid 2001 erging am 14. Mai 2003. Auch diesen fochten die Kläger an. 16 Der Einspruch der Kläger betreffend die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000 blieb, soweit er sich gegen die Hinzurechnung der Zinsen richtete, ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2003). 17 Ihre nur noch das Streitjahr 2000 betreffende Klage begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass durch die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ein steuerlicher Gewinn der Einkommen- und Gewerbesteuer unterworfen werde, der tatsächlich nie erzielt worden sei. Die der Besteuerung zugrunde gelegten, auf dem geschäftlichen Konto entstandenen Zinsen durch Privatentnahmen seien nie entstanden. In den Jahren 1999 und 2000 sei der steuerliche Gewinn um fiktive Ausgaben - d.h. Abschreibungen und Ansparrücklagen - gemindert worden, ohne dass dies Einfluss auf die Liquidität gehabt habe. Mithin seien höhere Entnahmen möglich gewesen, ohne zu einer weiteren Verschuldung und Zinsbelastung zu führen. Die gesetzliche Regelung sein verfassungswidrig. Sie nehme ihnen die Möglichkeit, den tatsächlichen Zinsaufwand, der durch die Privatentnahmen entstanden sei, nachzuweisen. Die Kläger selbst gehen nunmehr von folgenden Werten aus: 18 DM DM 19 Stand 1.1.1999 lt. BP 4.840,06 Gewinn lt. BP 1999 119.048,87 + Abschreibungen 50.000,00 + Einst. Rückl. § 7g EStG 60.000,00 - Aufl. Rückl. § 7 g EStG 0,00 Gewinn lt. Kläger 229.048,87 229.048,87 - Entnahmen/Einlagen 268.983,10 Überentnahme 31.12.1999 - 35.094,17 Gewinn lt. BP 2000 167.350,71 + Abschreibungen 50.000,00 + Einst. Rückl. § 7g EStG 30.000,00 - Aufl. Rückl. § 7 g EStG 0,00 Gewinn lt. Kläger 247.350,71 247.350,71 - Entnahmen/Einlagen 181.457,21 Unterentnahme 31.12.2000 30.799,33 20 Wegen der weiteren Einzelheiten der von den Klägern ermittelten Entwicklung des Kapitalkontos wird auf die Anlage zum Klageschriftsatz - Blatt 8 der FG Akte - Bezug genommen. 21 Die Kläger beantragen, 22 den Einkommensteuerbescheid 2000 und den Gewerbsteuermess-betragsbescheid 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2003 unter Berücksichtigung eines um 6.495,00 DM geminderten Gewinnes aus Gewerbebetrieb zu ändern, 23 hilfsweise, 24 die Revision zuzulassen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Darlegungen der Einspruchsentscheidung. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Steuerakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 29 II. 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 Der Beklagte hat die betrieblich veranlassten Schuldzinsen und damit den Betriebsausgabenabzug in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz - EStG - in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) gekürzt. 32 Gemäß § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit sechs vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen (§ 4 Abs. 4a S. 4 EStG = § 4 Abs. 4a S. 3 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 2001, 3794). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 4.000 DM (2050 Euro) verminderte Betrag der in den Wirtschaftsjahren angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a S. 5 EStG). 33 Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG nicht dahin zu verstehen, dass gewinnmindernde Abschreibungen oder Rücklagen unberücksichtigt bleiben. Vielmehr gilt auch im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG der in § 4 Abs. 1 und 3 EStG legaldefinierte Begriff des Gewinns. Dieser umfasst gewinnmindernde Abschreibungen und Rücklagen (so auch FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900; FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03; wohl auch Wacker in Blümich, EStG, § 4 Rn 168 g; Heinicke in Schmidt, EStG, § 4 Rz 523). 34 Dieses Verständnis des Gewinnbegriffes des § 4 Abs. 4a EStG ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Abzugsbeschränkung steht dem nicht entgegen. § 4 Abs. 4 a EStG bezweckt, die nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassenden Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise festzustellen. Das bestätigt insbesondere die Regelung, wonach die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v. H. der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind. Einer solchen Typisierung würde es widersprechen, wenn der steuerlich ermittelte Gewinn zuvor in vielfältiger Weise zu korrigieren wäre. Dies aber wäre notwendig, folgte man der Argumentation der Kläger. Denn die entnahmefähigen Mittel werden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG auf vielfältige Art und Weise durch Sonderposten beeinflusst. Dazu gehören nicht nur Abschreibungen und Gewinnrücklagen, sondern u. a. auch Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen. Hätte der Gesetzgeber bei dem Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4 a EStG einen um diese Posten korrigierten Gewinn gemeint, hätte es nahe gelegen, dies auch in dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen (so auch FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900; FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003, 8 K 1550/03). 35 Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen aus Sicht des Senates keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 XI B 89/03, n.v. juris-Dokument; FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 8 K 6392/01 E, EFG 2002, 900; FG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2003 8 K 2688/02 F, EFG 2004, 171; FG Münster, Urteil vom 5. Juni 2003 8 K 1550/03; wohl auch Wacker in Blümich, EStG, § 4 Rz 168 e). Dies gilt auch im Hinblick auf die typisierte Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 4 Abs. 4a S. 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass es im Streitfall nicht tatsächlich zum Anfall von Schuldzinsen infolge von Entnahmen gekommen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist Folge der vom Gesetz gewählten Anknüpfung an den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG einerseits und der Typisierung andererseits. 36 Scheidet jedoch die von den Klägern begehrte Bereinigung des der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zugrunde zu legenden Gewinnes aus, ist die Ermittlung der Höhe des Hinzurechnungsbetrages im Ergebnis - auch unter Berücksichtigung der ergangenen Änderungsbescheide - nicht zu beanstanden. Selbst unter Zugrundelegung der Werte der Kläger ergibt sich ein Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 6.459,04 DM: 37 Stand 1.1.1999 lt. BP 4.840,06 Gewinn lt. BP 1999 119.048,87 119.048,87 - Entnahmen/Einlagen 268.983,10 Überentnahme 31.12.1999 - 145.094,17 Gewinn lt. BP 2000 167.350,71 167.350,71 - Entnahmen/Einlagen 181.457,21 Überentnahme 31.12.2000 - 159.200,67 38 Statt des typisierten Hinzurechnungsbetrages gemäß § 4 Abs. 4a S. 4 EStG (159.200,67 X 6% = 9.552,04 DM) wäre auch hiernach der - vom Beklagten zutreffend ermittelte - Höchstbetrag von 6.495,04 DM hinzu zu rechnen. 39 40 Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 FGO nicht zuzulassen. Insbesondere die streitige Frage des § 4 Abs. 4a EStG zugrunde liegenden Gewinnbegriffs hat nach Auffassung des Senates keine grundsätzliche Bedeutung. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.