Beschluss
1 V 4857/03 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2004:0504.1V4857.03E.00
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Tenor
Die Vollziehung der Steueranmeldung nach § 50 a Abs. 4 EStG für IV/2002 vom 11. Dezember 2002 wird ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Vollziehung der Steueranmeldung nach § 50 a Abs. 4 EStG für IV/2002 vom 11. Dezember 2002 wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: Die Antragstellerin (Astin.) ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in .... Sie produziert Theaterstücke und Musikveranstaltungen. Im Jahre 2002 führte sie eine Veranstaltung bei den Ruhrfestspielen in Recklinghausen mit dem Titel "Frida - The Story of Frida Kahlo" auf. Im Rahmen der Durchführung dieser Musikveranstaltung schloss sie mit verschiedenen ausländischen Künstlern Engagementverträge ab, in denen sie sich u.a. verpflichtete, für jeden Auftritt des Künstlers ein bestimmtes Honorar zu zahlen. Mit Vertrag vom 05.06.2002 erwarb die inländische Vertragspartnerin der Astin., die Firma O GmbH mit Sitz in ... 6 Aufführungen der Produktion "Frida - The Story of Frida Kahlo" zur Präsentation bei den Ruhrfestspielen in Recklinghausen 2002. In dem Vertrag verpflichtete sich die Astin., die Produktion vollständig zur Aufführung zu bringen und die gesamten Kosten für Herstellung und Durchführung der Produktion incl. allem notwendigen künstlerischen und technischen Personal etc. zu tragen. Für die vereinbarten 6 Aufführungen hatte die Firma O GmbH an die Astin. ein Honorar i.H.v. 101.700,00 EUR zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Engagementverträge und dem Vertrag über den Verkauf der Produktion "Frida - The Story of Frida Kahlo" wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Vertragsmuster Bezug genommen. Die inländische Vertragspartnerin, die Firma O GmbH, zog von den Einnahmen der Astin. die Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG ab und gab eine entsprechende Anmeldung beim zuständigen Finanzamt ab. Die von der Firma O GmbH einbehaltene Steuer wurde nicht an das Finanzamt abgeführt. Im Verfahren nach § 50 a Abs. 1 EStG beantragte die Astin. die Erstattung der einbehaltenen Steuern beim Bundesamt für Finanzen. Über eine Erstattung ist nach Aktenlage nicht abschließend entschieden worden. Im Rahmen des Erstattungsverfahrens bestand das Bundesamt für Finanzen darauf, dass die Astin. die streitgegenständliche Steueranmeldung der sog. zweiten Ebene für diejenigen Vergütungen abgibt, für die sie selbst einbehaltungs- und abführungsverpflichtet sein soll (Astin. als Vergütungsschuldnerin zu ihren selbständigen ausländischen Künstlern als Vergütungsgläubiger. Vergütungsschuldnerin der so genannten ersten Ebene ist die inländische Vergütungsschuldnerin O zur Astin. als ausländischer Vergütungsgläubigerin. Die Astin. kam der Aufforderung des Bundesamtes für Finanzen nach und gab eine entsprechende Steueranmeldung ab. Gleichzeitig legte sie gegen die abgegebene Steueranmeldung Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch der Astin. ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Antragsgegner (Ag.) mit Verfügung vom 13.06.2003 abgelehnt. Die Astin. vertritt die Auffassung, dass ein ausländischer Vergütungsschuldner die Abzugspflicht nach § 50 a Abs. 4 EStG nur dann zu beachten hat, wenn er im Inland eine Einrichtung unterhält, durch die die Vorschriften über den Steuerabzug vollzogen werden können. Das bloße Veranstalten eines Konzerts führe in keinem Fall zur Begründung einer Einrichtung i.S. der von der Astin. zitierten Rechtsprechung. Die Astin. vertritt weiterhin die Auffassung, dass die vom Ag. vertretene Rechtsauffassung mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar sei. Eine Verpflichtung der Astin. zum Steuerabzug würde zu einer Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nach § 49 EG-Vertrag führen. Eine solche Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ergebe sich daraus, dass sie für die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG für ihre Vergütung auf der ersten Ebene verantwortlich sei und das Risiko des Untergangs einbehaltener Steuern auf der Ebene des Vergütungsschuldners tragen solle und zusätzlich Schuldnerin für den Steuerabzug auf der so genannten zweiten Ebene sein solle. Die Beschränkungen und Erschwernisse seien mit der Dienstleistungsfreiheit nach § 49 EG-Vertrag unvereinbar. Die Astin. beantragt, die Vollziehung der Steueranmeldung nach § 50a Abs. 4 EStG für IV/2002 vom 11. Dezember 2002 auszusetzen. Der Ag. beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Steueranmeldung nach § 50a Abs. 4 EStG der geltenden Rechtslage und der Verwaltungsauffassung entspreche. Nach Ziff. 3.1. des BMF-Erlasses vom 23.01.1996, BStBl. I S. 89 ff sei auch der Vergütungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet, der nicht die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 EStG erfülle, wenn ein Inlandsbezug gegeben sei. Im Streitfall sei ein solcher Inlandsbezug zu bejahen, da die ausländischen Künstler, die für die Astin. tätig geworden seien, im Inland anlässlich der Veranstaltung bei den Ruhrfestspielen aufgetreten seien und damit inländische Einkünfte i.S.d. §§ 1, Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt hätten. Der zulässige AdV-Antrag ist begründet. Bei der Steueranmeldung nach § 73 e EStDV handelt es sich nach § 168 AO um eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) und daher um einen vollziehbaren Verwaltungsakt. Feststellungsberechtigt hinsichtlich der Steueranmeldung ist die Astin. als Vergütungsschuldnerin, die auch aus dieser Stellung die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO beantragen kann, da eine Steueranmeldung i.S.v. § 73 e EStDV gegenüber dem Vergütungsschuldner vollzogen werden kann (vgl. Maßbaum in Hermann/Heuer/Raupach, § 50 a Anm. 135, Tipke/Kruse, AO/FGO § 69 FGO Rz 32 m.w.N.). Der Antrag ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen., d.h. überschlägigen und nur präsente Beweismittel berücksichtigenden Prüfung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die unter Beachtung des Grades der Erfolgsaussichten eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheiten oder Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Der Erfolg braucht dabei nicht wahrscheinlicher zu sein, als der Misserfolg. Es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfes in dem summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschließen ist, wie sein Misserfolg. Nach § 50 a Abs. 4 S. 2 EStG ist der Steuerabzug von dem Schuldner der Vergütung vorzunehmen. Vergütungsschuldner ist derjenige, der zivilrechtlich zur Zahlung der Vergütung an den Gläubiger verpflichtet ist. Im Gegensatz zur Lohnsteuer (§ 38 Abs. 1 S. 1 EStG Einschränkung auf inländischer Arbeitgeber und ausländische Verleiher) und zur Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG) kennt die Abzugspflicht nach § 50 a EStG nach dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung auf Vergütungsschuldner mit Inlandsverhaftung. Danach wäre zum Steuerabzug nach § 50 a EStG jeder Vergütungsschuldner verpflichtet, der eine Vergütung nach Abs. 4 zahlt. Dies wird Seitens der Finanzverwaltung und einem Teil der Rechtsprechung und Literatur mit dem bereits durch die inländische Veranstaltung bestehenden Inlandsbezug des ausländischen Vergütungsschuldners begründet (vgl. BMF vom 23.01.1996, BStBl. I, 89, Tz. 3.1 BfF vom 09.10.2002, BStBl. I S. 904, Tz. 1.2; FG München vom 03.06.1998, EFG 1998, 1266; Schmidt/Heinicke, § 50 a Rdz. 15, Blümich/Wie (§ 50 a Rdz. 62; FG Münster vom 23.05.2001 EFG 2001, 1376, nicht rechtskräftig, I R 46/02). Eine solche generelle Ausdehnung der Abzugspflicht auf alle Vergütungsschuldner mit einem nur schuldrechtlichen Bezug zum Inland erscheint indes nach dem Sinn des § 50 a EStG und dem Regelungsgehalt des § 38 Abs. 1 EStG nach Auffassung des Senats nicht unproblematisch. Das Tatbestandsmerkmal "Inlandsbezug" wie es die Verwaltung verwendet, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage (vgl. Maßbaum in HHR § 50a Anm. 132 mw.N.). Im Gegensatz zu einer Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder anderen Bindungsformen zum Inland können bloße Rechtsbeziehungen zu einem im Inland tätigen beschränkt Steuerpflichtigen keine Verwurzelung im Inland begründen, die als Rechtfertigung für die Verpflichtung zum Steuerabzug herangezogen werden könnten. Nur bei einer solchen ständigen "Verwurzelung" zum Inland braucht indes eine ausländische Person damit zu rechnen, zur Hilfestellung gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet zu sein (vgl. Hey, Anm. zum FG München vom 03.06.1998, RWG 1999, 236; Maßbaum in HHR § 50 a Anm. 132). Im Streitfall war zu Gunsten der Astin. weiterhin zu berücksichtigen, dass die Astin. als ausländische Vergütungsschuldnerin auf der sog. zweiten Ebene Steuern nach § 50a Abs. 4 EStG einbehalten und abführen soll. Auf Grund der eingeschalteten inländischen O GmbH im Rahmen der Durchführung der Produktion war indes nach Auffassung des Senats der Inlandsbezug einerseits weiter eingeschränkt. Zum anderen würden beim Vorhandensein eines inländischen Vergütungsschuldners die Erhebungsrisiken der Steuer von der Finanzverwaltung einseitig auf den Vergütungsschuldner der sog. zweiten Ebene verlagert, ohne dass hierfür eine eindeutige gesetzliche Grundlage erkennbar wäre. Im Hinblick auf die aufgezeigten Bedenken und dem noch nicht entschiedenen Revisionsverfahren zu dieser Fragestellung (FG Münster vom 23.05.2001 a.a.O. Az.: des Revisionsverfahrens I R 46/02) erscheint die abschließende rechtliche Beurteilung als ergebnisoffen. Weiterhin könnte sich aus der von der Astin. aufgezeigten Doppelbelastung ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-Vertrag ergeben. Ob solche Doppelbelastungen durch Billigkeitsmaßnahmen europa-rechtskonform aufgefangen werden können, erscheint zumindest zweifelhaft (vgl. zum Ganzen Maßbaum in HHR, § 50a Anm. 132). Im Hinblick auf den Grad der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfsverfahrens hat der Senat von der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 3 S. 2 FGO Abstand genommen. Die Beschwerde war nach §§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Finanzgerichtsordnung - FGO -.