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Urteil

1 K 3245/99 F

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungsbescheid vom Vorbehalt der Nachprüfung muss den Inhaltsadressaten hinreichend bestimmen; eine bloße Anrede der Gesellschaft als Empfangsbevollmächtigten reicht nicht, wenn die Rechtswirkung gegenüber bestimmten unbeschränkt Steuerpflichtigen eintreten soll. • Eine Empfangsbewilligung durch einen Testamentsvollstrecker kann nach Rechtsschein oder durch ausdrückliche Vertretungsbestimmung wirksam sein; der fehlende Hinweis nach §183 Abs.1 S.5 AO ist insoweit nicht zwingend. • Gewinne aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sind nach BFH-Rechtsprechung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte und dürfen bei der Hinzurechnung nach §10 AStG nicht einbezogen werden. • Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist konstituierender Verwaltungsakt hinsichtlich des Inhaltsadressaten; ist dieser nicht bestimmt, ist die Aufhebung gegenüber dem tatsächlichen Betroffenen unwirksam.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsbescheid muss Inhaltsadressaten bestimmen; Grundstücksverkauf kein Hinzurechnungsbestandteil • Ein Aufhebungsbescheid vom Vorbehalt der Nachprüfung muss den Inhaltsadressaten hinreichend bestimmen; eine bloße Anrede der Gesellschaft als Empfangsbevollmächtigten reicht nicht, wenn die Rechtswirkung gegenüber bestimmten unbeschränkt Steuerpflichtigen eintreten soll. • Eine Empfangsbewilligung durch einen Testamentsvollstrecker kann nach Rechtsschein oder durch ausdrückliche Vertretungsbestimmung wirksam sein; der fehlende Hinweis nach §183 Abs.1 S.5 AO ist insoweit nicht zwingend. • Gewinne aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sind nach BFH-Rechtsprechung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte und dürfen bei der Hinzurechnung nach §10 AStG nicht einbezogen werden. • Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist konstituierender Verwaltungsakt hinsichtlich des Inhaltsadressaten; ist dieser nicht bestimmt, ist die Aufhebung gegenüber dem tatsächlichen Betroffenen unwirksam. Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtige frühere Miteigentümer einer ausländischen Zwischengesellschaft (Erbengemeinschaft nach Dr. LGT). Für 1994 erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach §18 AStG, in dem anteiliger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie erfasst wurde; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 13.03.1998 aufgehoben. Der Bescheid wurde an einen langjährig handelnden Testamentsvollstrecker L als Empfangsbevollmächtigten gerichtet. Die Kläger beantragten Änderung des Feststellungsbescheids nach BFH-Rechtsprechung, wonach der Veräußerungsgewinn bei reiner Vermögensverwaltung nicht hinzurechnungsrelevant sei. Das Finanzamt wies die Änderung unter Berufung auf Bestandskraft ab; das FG prüfte Wirksamkeit der Aufhebung des Vorbehalts und die Frage der Hinzurechnung. • Zuständigkeit: Der Senat bleibt trotz Zuständigkeitswechsel zuständig (Fortdauer der Gerichtszuständigkeit). • Bekanntgabe und Bevollmächtigung: Herr L war als langjähriger Vertreter und geschäftsführender Testamentsvollstrecker gegenüber der Finanzverwaltung als Empfangsbevollmächtigter bzw. nach Rechtsscheingrundsätzen als Bevollmächtigter aufgetreten; daher war die Bekanntgabe an ihn hinsichtlich Empfang wirksam, sodass der fehlende Hinweis nach §183 Abs.1 S.5 AO der Wirksamkeit der Bekanntgabe nicht entgegenstand. • Inhaltsadressat erforderlich: Der den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebende Bescheid muss angeben, wem die Rechtswirkung gilt; für Feststellungen nach §18 AStG sind dies die unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter. Die Aufhebung des Vorbehalts an die Gesellschaft als Kurzbezeichnung war keine zulässige Bezeichnung des Inhaltsadressaten, sodass der Aufhebungsbescheid gegenüber den Klägern unwirksam war. • Auslegungslimit: Eine Auslegung des Aufhebungsbescheids zugunsten der Kläger kommt nicht in Betracht, weil der Bescheid objektiv nicht mehrdeutig ist; die Bezugnahme auf den Ursprungstitel darf nicht zu einem Austausch des Inhaltsadressaten führen. • Rechtsfolgen: Weil die Aufhebung des Vorbehalts den Klägern gegenüber unwirksam war, konnte das Finanzamt die Änderung des Feststellungsbescheids nicht mit Verweis auf Bestandskraft ablehnen. • Materielle Steuerfrage: Nach BFH (I R 3/96) begründet ein Veräußerungsgewinn einer reinen Vermögensverwaltungsgesellschaft keine steuerbaren Zwischeneinkünfte; die zwischenzeitliche Ergänzung des §49 EStG wirkt nicht auf die hier einschlägigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Voraussetzungen der BFH-Entscheidung lagen vor; daher war die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Hinzurechnungsbetrag nach §10 AStG rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzamt wird verpflichtet, den Feststellungsbescheid für 1994 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.505.848,00 DM bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach §10 AStG unberücksichtigt bleibt. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom 13.03.1998 war den Klägern gegenüber unwirksam, weil sie nicht als Inhaltsadressaten bezeichnet wurden; daher war die Ablehnung der Änderungsbitte mit Verweis auf Bestandskraft unzulässig. Die Kläger obsiegen sachlich, weil nach BFH-Rechtsprechung der Grundstücksgewinn bei einer reinen Vermögensverwaltung nicht zu den Zwischeneinkünften zählt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zugelassen.