Beschluss
4 V 6194/02 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:0625.4V6194.02E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 10.06.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.11.2002 wird in Höhe von insgesamt 95.386,62 EUR (Einkommensteuer 89.565,05 EUR, Zinsen zur Einkommensteuer 895,00 EUR und Solidaritätszuschlag 4.926,57 EUR) bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 02.07.2002 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wird zugelassen. 1 I. Tatbestand 2 Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen ist. In der Hauptsache ist streitig, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung verfassungswidrig ist. 3 Der Antragsteller (ASt.) wurde im Streitjahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er bezog im Veranlagungszeitraum 2000 - neben Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum vom 01. bis 30.06.2000 als Vorstand der U-AG (im Folgenden: U-AG), aus Kapitalvermögen (der ASt. war zugleich Gründungsgesellschafter der U-AG und an deren Grundkapital mit 254.340 Stück beteiligt) und aus Vermietung und Verpachtung - Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 366.894,00 DM. Der Kl. hatte im Streitjahr aus der Veräußerung von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrug, Einkünfte in Höhe von (334.789,85 DM + 32.104,75 DM =) 366.894,60 DM erzielt; wegen der Ermittlung der Einkünfte im Einzelnen wird auf die Zusammenstellungen des ASt. vom 09.04. und 10.05.2002 Bezug genommen. Der Antragsgegner (Ag.) legte diese Einkünfte, der gemeinsamen ESt-Erklärung des ASt. und seiner Ehefrau folgend, der ESt-Veranlagung zugrunde und setzte durch ESt-Bescheid vom 10.06.2002 die ESt nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 616.682,00 DM mit 139.754,99 EUR (= 273.337,00 DM), die Zinsen zur ESt mit 895,00 EUR (= 1.750,47 DM) und den Solidaritätszuschlag (SolZ) mit 7.684,92 EUR (= 15.030,40 DM) fest; dies führte zu einer Abschlusszahlung von insgesamt 95.386,62 EUR. Durch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid vom 13.11.2002 wurde die ESt nach einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 699.943,00 DM festgesetzt; dies führte zu einer Abschlusszahlung von insgesamt 99.164,62 EUR. 4 Gegen den ESt-Bescheid vom 10.06.2002 haben der ASt. und seine Ehefrau am 02.07.2002 Einspruch eingelegt; sie vertreten unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16.07.2002 IX R 62/99 (BStBl II 2003, 74) die Ansicht, die Erfassung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei verfassungswidrig. Über den Einspruch hat der Ag. bisher nicht entschieden; mit Schreiben vom 09.09.2002 hat er dem ASt. mitgeteilt, wegen dieses Musterprozesses ruhe das Einspruchsverfahren von Gesetzes wegen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). 5 Zugleich mit der Einlegung des Einspruchs haben der ASt. und seine Ehefrau beim Ag. beantragt, die Vollziehung des ESt-Bescheides vom 10.06.2002 bis zur Entscheidung über den Einspruch in Höhe der Abschlusszahlungen von insgesamt 95.386,62 EUR (89.565,05 EUR ESt, 895,00 EUR Zinsen zur ESt und 4.926,57 EUR SolZ) auszusetzen. Die Abschlusszahlungen entfielen ausschließlich auf den Ansatz der erklärten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. 6 Mit Bescheid vom 11.07.2002 setzte der Ag. die Vollziehung des ESt-Bescheides vom 10.06.2002 in dem beantragten Umfang ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aus, dies jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sicherheit in Höhe von 95.000 EUR geleistet wird. Er hielt eine Sicherheitsleistung deshalb für erforderlich, weil der Steueranspruch gefährdet erscheine. Der ASt. habe zum 15.01.2001 seine bisherige freiberufliche Tätigkeit aufgegeben und sei seither nur noch nichtselbständig tätig; die ausgesetzte Summe könne daher durch die laufenden Einkünfte nicht gedeckt werden. Darüber hinaus habe der ASt. nach dem Akteninhalt bei der Bank D einen Avalkredit über 1 Millionen DM (Höchstbetrag) aufgenommen; bis zur Höhe dieses Betrages sollte die Bank D gegenüber der Bank Q für eine der U-AG eingeräumte Kontokorrentkreditlinie über 12 Millionen DM Bürgschaft leisten. Da die U-AG inzwischen insolvent sei, erscheine eine Inanspruchnahme des ASt. nicht ausgeschlossen. Eine Sicherheitsleistung sei auch wegen der voraussichtlichen Dauer des Einspruchsverfahrens erforderlich. 7 Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 23.07.2002 begehrten der ASt. und seine Ehefrau, Aussetzung der Vollziehung ohne aufschiebende Bedingung einer Sicherheitsleistung zu gewähren. Der Bundesfinanzhof habe die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 EStG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sei daher in hohem Maße zweifelhaft. Darüber hinaus bedeute die Stellung von Sicherheiten für den ASt. eine besondere persönliche Härte. Durch die Insolvenz der U-AG werde der ASt. bereits durch andere Gläubiger erheblich beansprucht. Er habe daher keine freien Mittel, um die geforderte Sicherheit zu stellen. 8 Mit Schreiben vom 02.10.2002 widerrief der Ag. den Bescheid vom 11.07.2002 über die Aussetzung der Vollziehung und erklärte den Einspruch vom 23.07.2002 für erledigt. Nach einem Beschluss der AO-Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder solle in Rechtsbehelfsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend gemacht werde, generell keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Denn eine gesetzliche Regelung beanspruche solange Gültigkeit, wie das BVerfG nicht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt habe. 9 Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 18.10.2002 vertraten der ASt. und seine Ehefrau weiterhin die Auffassung, aufgrund der Vorlage der Rechtsfrage durch den BFH an das BVerfG bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Zwar komme nach Auffassung der Rechtsprechung eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, wenn schwerwiegende öffentliche Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Im vorliegenden Fall würde die Vollziehung jedoch für den ASt. eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen. Der ASt. sei Gründungsgesellschafter der U-AG; diese habe am 03.11.2000 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der Ast. habe für Verbindlichkeiten der U-AG in erheblichem Umfang Bürgschaften übernommen; eine gegenüber der Bank D übernommene Bürgschaft belaufe sich auf 1 Million DM. Zur Absicherung der übernommenen Bürgschaften habe er große Teile seines Vermögens den Banken sicherungsübereignet. Die U-AG habe am 01.10.2002 die Einstellung des Geschäftsbetriebs bekannt gegeben. Es sei daher unmittelbar damit zu rechnen, dass der ASt. aus den gegebenen Sicherheiten in Anspruch genommen werde. 10 Auch unter Berücksichtigung der Einkünfte des ASt. überwiege das persönliche Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Aufgrund einer ernsthaften Erkrankung habe der ASt. im Veranlagungszeitraum 2000 nur zeitweilig im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit tätig sein können. Nach der Genesung habe er sich selbständig gemacht, wegen der Insolvenz der U-AG jedoch die ihm zustehenden Einnahmen nicht erhalten. Auch im Veranlagungszeitraum habe der ASt. kein regelmäßiges Gehalt bezogen. Die Gesellschaft, bei der er im Jahr 2001 beschäftigt gewesen sei, habe in diesem Jahr Insolvenz beantragt, so dass er einige Monate lediglich Insolvenzgeld bezogen habe. Nach dem 15.09.2001 habe er überhaupt keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. 11 Der Ag. wies den Einspruch als unbegründet zurück - Einspruchsentscheidung (EE) vom 29.10.2002 -. Zwar habe der BFH im Revisionsverfahren IX R 62/99 am 16.07.2002 (BStBl II 2003, 74) beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sei, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Eine Aussetzung der Vollziehung scheide gleichwohl aus, weil dem ASt. das erforderliche berechtigte Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehle. Denn bei der gebotenen Abwägung sei das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten als das Interesse des ASt., allein aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung trete zwar zurück, wenn die Vollziehung im Einzelfall existenzgefährdend sei. Dies sei im hier zu beurteilenden Sachverhalt jedoch nicht der Fall. Der ASt. habe im Streitjahr 2000 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 637.512,00 DM erzielt. Aus der genannten Bürgschaft in Höhe von 1 Million DM sei er bisher nicht in Anspruch genommen worden. Selbst im Fall einer Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft sei jedoch zweifelhaft, ob durch den Vollzug des ESt-Bescheides eine Existenzgefährdung eintrete. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die streitige Regelung des § 23 Abs. 1 EStG vom BVerfG nicht rückwirkend für nichtig erklärt werde, sondern - wie in anderen Verfahren - dem Gesetzgeber nur für die Zukunft Neuregelungen oder Nachbesserungen auferlegt würden. 12 Der ASt. beantragt nunmehr nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheides 2000 bei Gericht. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren trägt er vor, er sei als ehemaliger Vorstand und Aktionär der U-AG durch deren Insolvenz in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Er habe für Verbindlichkeiten der U-AG gegenüber der Bank Q Bürgschaften in Höhe von 2,39 Millionen EUR übernommen, aus denen er von der Bank Q in Anspruch genommen werde; auf das zum Nachweis vorgelegte Schreiben der Bank Q vom 14.10.2002 wird im einzelnen Bezug genommen. Ausweislich des vorgelegten Vermögensstatus zum 01.11.2002, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, sei der ASt. mit 3.321.256,13 EUR überschuldet. Die angestrebte Verwertung der Vermögensgegenstände sei äußerst schwierig. Der ASt. sei daher nicht in der Lage, die Steuerschuld zu begleichen oder eine Sicherheit zu stellen. Im Falle der Vollziehung des ESt-Bescheides 2000 wäre der ASt. nicht nur überschuldet, sondern darüber hinaus auch zahlungsunfähig; er müsste dann auch persönlich Insolvenz beantragen. Die Vollziehung stelle daher eine unbillige Härte dar, die es rechtfertige, das öffentliche Interesse hinter den Individualinteressen des ASt. zurücktreten zu lassen. 13 Der Ast. beantragt sinngemäß, 14 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 13.11.2002 in Höhe von 95.386,62 EUR (Einkommensteuer 89.565,05 EUR, Zinsen zur Einkommensteuer 895,00 EUR, Solidaritätszuschlag 4.926,57 EUR) bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 02.07.2002 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 15 Der Ag. beantragt, 16 den Antrag abzuweisen, 17 hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen. 18 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2002. Er ist zusätzlich der Auffassung, der ASt. habe die zur Begründung einer unbilligen Härte vorgetragenen Umstände weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht. In Anbetracht der in den Veranlagungszeiträumen 1998 bis 2000 erzielten Einkünfte (1998: 3.372.039,00 DM, 1999: 399.022,00 DM und 2000: 711.914,00 DM) erscheine eine Existenzgefährdung des ASt. durch Vollziehung des ESt-Bescheides 2000 weiterhin zweifelhaft. Des Weiteren sei nicht glaubhaft dargetan, dass der ASt. bei Vollziehung des ESt-Bescheides gezwungen sei, das persönliche Insolvenzverfahren einzuleiten. Ausweislich des vorgelegten Vermögensstatus zum 01.11.2002 sei der ASt. ohne Berücksichtigung der Steuerschulden mit 3.225.870 EUR überschuldet. Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung werde daher nicht durch die Vollziehung des ESt-Bescheides mit einer Steuerschuld von 95.386 EUR verursacht. Nach eigenem Vortrag des ASt. erscheine die Steuerforderung gefährdet; eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung scheide daher wegen Gefährdung des Steueranspruchs aus. 19 II. Entscheidungsgründe 20 1. Der Antrag ist zulässig. Nach § 69 Abs. 4 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Im Streitfall hat der Ag. auf den Antrag des ASt., die Vollziehung des ESt-Bescheides 2000 ohne aufschiebende Bedingung der Leistung einer Sicherheit auszusetzen, den unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000 EUR ergangenen Bescheid vom 11.07.2002 zur Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheides 2000 mit Schreiben vom 02.10.2002 widerrufen und den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. 21 2. Der Antrag, den ESt-Bescheid 2000 vom 13.11.2002 in Höhe von 95.386,62 EUR bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 02.07.2002 auszusetzen, ist auch begründet. 22 a) Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen; die für die Aussetzung der Vollziehung durch die zuständige Finanzbehörde geltenden Regelungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO sowie § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- und Tatfragen bewirken (BFH - Beschluss vom 05.03.1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes können auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Rechtsnorm sein (BVerfG Urteil vom 21.02.1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 180, 186; BFH Beschluss vom 20.07.1990 III B 144/89, BStBl II 1991, 104; vom 15.12.2000 IX B 128/99, BStBl II 2001, 411). An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH Beschluss vom 10.02.1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454; vom 06.03.2003 XI B 7/02, Der Betrieb 2003, 1149). 23 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Aussetzung der Vollziehung des vom ASt. angefochtenen ESt-Bescheides 2000 zu gewähren, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben sind. Nach der Auffassung des BFH ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in der für den Veranlagungszeitraum 1997 maßgeblichen Neufassung des EStG vom 16.04.1997 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. Der BFH hat daher das Verfahren IX R 62/99 ausgesetzt und beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz einzuholen (Beschluss vom 16.07.2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74). Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bestehen in gleicher Weise hinsichtlich der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. 24 c) Der ASt. hat auch ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung kann nach ständiger Rechtsprechung auch bei ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Rechtsnorm gewährt werden, es sei denn, es stehen schwerwiegende, das individuelle Aussetzungsinteresse des Antragstellers ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interessen an einer geordneten Haushaltsführung entgegen (BFH Beschluss vom 10.02.1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454; vom 20.07.1990 III B 144/89, BStBl II 1991, 104; vom 09.10.1991 III B 51/91, BStBl II 1992, 91; vom 29.04.1992 VI B 152/91, BStBl II 1992, 752; vom 09.11.1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324; vom 19.08.1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143; vom 31.05.1995 II B 126/94, BFH/NV 1996; vom 15.12.2000 IX B 128/99, BStBl II 2001, 411; vom 30.01.2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031; vom 06.03.2003 XI B 7/02, DB 2003, 1149; 94; kritisch Seer in Tipke/Kruse a.a.O. § 69 FGO Rz. 97). Im Streitfall sind derartige schwerwiegende, das individuelle Aussetzungsinteresse des ASt. überwiegende öffentliche Interessen nicht gegeben. Die materielle Steuernorm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung wird von den Finanzbehörden im Wesentlichen ebenso wenig tatsächlich vollzogen wie die im Veranlagungszeitraum 1997 geltende Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (siehe dazu BFH Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 IX R 62/99, BStBl II 2003, 74). Wird die Durchsetzung des Steueranspruchs jedoch bereits wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt, kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht angenommen werden, das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sei ausnahmsweise höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (anders Finanzgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.12.2002 18 V 2497/02 A, EFG 2003, 557). Weder handelt es sich bei dem Streitfall um einen massenhaft vorkommenden Sachverhalt (vgl. dazu BFH Beschluss vom 15.12.2000 IX B 128/99, BStBl II 2001, 411) noch würde eine Aussetzung der Vollziehung der ESt-Bescheide, bei denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst werden, zu gravierenden Einnahmeausfällen in den öffentlichen Haushalten führen (vgl. dazu BFH Beschluss vom 19.08.1994 X B 318, 319/93, BFH/NV 1995, 143). 25 Der Senat kann unentschieden lassen, ob eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernsthafter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Rechtsnorm dann ausgeschlossen ist, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass das BVerfG die Rechtsnorm voraussichtlich nicht mit Wirkung ex tunc für verfassungswidrig und damit nichtig erklären wird, sondern lediglich nach § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Unvereinbarkeit der Norm feststellen und ihre weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber anordnen wird (zum Meinungsstand vgl. Seer in Tipke/Kruse a.a.O. § 69 FGO Rz. 96). Denn auf Grund der festgestellten strukturellen Vollzugshindernisse kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, das BVerfG werde gemäß § 35 BVerfGG für den Veranlagungszeitraum 1997 die weitere Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für 1997 maßgeblichen Fassung anordnen (anders Finanzgericht Düsseldorf Beschluss vom 13.12.2002 18 V 2497/02 A, EFG 2003, 557). 26 3. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt, ohne diese von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden; die Anforderung einer Sicherheitsleistung steht damit im Ermessen des Gerichts. Die Aussetzung der Vollziehung ist zwar in der Regel von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt (BFH Beschluss vom 22.07.1986 VII B 149/85, BFH/NV 1987, 258). Eine Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn und soweit es dem ASt. trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, Sicherheit zu leisten (BFH Beschluss vom 09.04.1968, BStBl II 1968, 456; vom 13.08.1991 VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688; vom 31.01.1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512). Denn durch die Sicherheitsleistung soll nur vermieden werden, dass Steuerforderungen durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet werden; es sollen damit auf einer Aussetzung der Vollziehung beruhende Steuerausfälle nach einem für den ASt. ungünstigen Ausgang des Hauptverfahrens vermieden werden. Dagegen ist es nicht Sinn des § 69 FGO, den Antragstellern, deren wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zulassen, den Rechtsvorteil der Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes prinzipiell zu versagen (BFH Beschluss vom 09.04.1968, BStBl II 1968, 456). 27 Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung anhand der Aktenlage und der präsenten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der ASt. nicht in der Lage ist, Sicherheit für die mit dem angefochten ESt-Bescheid 2000 festgesetzten Steuern zu leisten. Nach dem im gerichtlichen Aussetzungsverfahren vorgelegten Vermögensstatus des ASt. zum 01.11.2002 ist dieser mit 3.321.256,13 EUR überschuldet. Ausweislich des Schreibens der Bank Q vom 14.10.2002 wird er auf Grund des Insolvenzverfahrens der U-AG aus Einzel- und Gesamtbürgschaften in Höhe von 2.904.655,10 EUR in Anspruch genommen. Darüber hinaus sind eine Grundschuld über 306.700 EUR an dem Objekt in N sowie eine Grundschuld über 40.903.35 EUR an der Eigentumswohnung E-Weg in R bestellt, das bei der Bank Q geführte Depot verpfändet und eine Lebensversicherung abgetreten. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 29 5. Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.