Urteil
14 K 164/03 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:0625.14K164.03E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 41 v.H. und der Beklagte zu 59 v.H. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Es ist zu entscheiden, ob im Rahmen der Höchstbetragsberechnung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben (SA) der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch in dem Fall um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen ist, dass der Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Arbeitsverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern erzielt, von denen nur einer für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erbringt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG). 3 Der verheiratete Kläger (Kl.) wurde im Streitjahr 2001 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Er erzielte bei einer Beteiligung von 100 v.H. als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gf.) der Firma GmbH (GmbH I) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 76.442,08 DM. Die GmbH I führte für den Kl. keine Sozialversicherungsbeiträge an Sozialversicherungsträger ab. Als Arbeitnehmer der Firma GmbH (GmbH II) erzielte der Kl. in dem Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.07.2001 aus einem weiteren Arbeitsverhältnis Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 9.800 DM. Ausweislich einer besonderen Lohnsteuer (LSt)-Bescheinigung leistete die GmbH II steuerfreie Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung des Kl. i.H.v. insgesamt 764,40 DM. 4 Der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - berücksichtigte in dem ESt-Bescheid für 2001 vom 24.10.2002 die mit einem Betrag i.H.v. insgesamt 13.268 DM geltend gemachten Versicherungsbeiträge lediglich i.H.v. 7.830 DM als beschränkt abziehbare SA und geltend gemachte Kirchensteuer (KiSt)-Zahlungen i.H.v. 7.850 DM lediglich i.H.v. 962 DM und geltend gemachte Spenden i.H.v. 1.400 DM lediglich i.H.v. 400 DM als SA. Bei der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs (16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) erfaßte der Bekl. auch die sozialversicherungsfreien Einnahmen des Kl. i.H.v. 76.442,08 DM aus seinem Arbeitsverhältnis mit der GmbH I. Der nicht begründete Einspruch blieb erfolglos. 5 Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Nach einer Abrechnung des Bekl. sind weitere KiSt-Zahlungen i.H.v. insgesamt 6.536,39 DM als SA zu berücksichtigen. Der Bekl. setzte KiSt i.H.v. 351,54 DM vor Fälligkeit von der Vollziehung aus. In dem geänderten ESt-Bescheid für 2001 vom 05.06.2003 berücksichtigte der Bekl. KiSt i.H.v. 7.499 DM und Spenden aufgrund einer nachgereichten Spendenbescheinigung i.H.v. 1.400 DM als SA. 6 Bei der Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Höchstbetragsberechnung der beschränkt abzugsfähigen SA müßten seine - des Kl. - Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bei der GmbH I i.H.v. 76.442 DM außer Betracht bleiben. Er sei als Gesellschafter-Gf. der GmbH I sozialversicherungsfrei tätig gewesen. Eine andere Ansicht würde dazu führen, dass einem sozialversicherungsfreien Gesellschafter-Gf. der Vorwegabzug in voller Höhe gekürzt würde, wenn ihm bereits für einen Arbeitstag Zukunftssicherungsleistungen erbracht würden. 7 Der Kl. beantragt sinngemäss, 8 unter Aufhebung des ESt-Bescheids für 2001 vom 05.06.2003 weitere KiSt-Zahlungen i.H.v. 351,55 DM als SA zu berücksichtigen und den Vorwegabzug lediglich i.H.v. eines Betrages von. 1.568 DM (= 16 v.H. von 9.800 DM) zu kürzen. 9 Der Bekl. beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen. 12 Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-) ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist nicht begründet. 15 Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, weitere KiSt-Zahlungen i.H.v. 351,55 DM als SA zu berücksichtigen und im Rahmen der Höchstbetragsberechnung der beschränkt abzugsfähigen SA den Vorwegabzug lediglich in Höhe eines Betrages von 1.568 DM zu kürzen. 16 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist gezahlte KiSt als SA zu berücksichtigen. Da die festgesetzte KiSt übersteigende Zahlungen nach dieser Vorschrift aber nicht als SA anzuerkennen sind (Schmidt/Heinicke, EStG, 22. Aufl. 2003, § 10 Rz 103), ist die in Höhe eines Betrages von 351,54 DM von der Vollziehung ausgesetzte KiSt nicht als SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusetzen. 17 Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG). Zukunftssicherungsleistungen sind Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern, soweit der Arbeitnehmer die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV-). Der Vorwegabzug ist auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums nur zeitweise erbringt. Nicht notwendig ist, dass der Arbeitgeber zu sämtlichen Versicherungssparten Arbeitgeberbeiträge leistet (BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 75/00 - BStBl. II 2003, 288, 289 f m.w.N.). 18 Im Streitfall hat zwar nicht die GmbH I, sondern lediglich die GmbH II ausweislich einer besonderen LSt-Bescheinigung für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.07.2001 steuerfreie Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung des Kl. i.H.v. insgesamt 764,40 DM geleistet. Aber Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs ist nach dem Gesetzeswortlaut allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbringt. Dies folgt aus der Formulierung "wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden" (BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 71/00 - BStBl. II 2003, 343, 344; BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 23/00 - BFH/NV 2003, 463). Sollte der Vorwegabzug nur i.H.v. 16 v.H. der Einnahmen aus dem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Arbeitgeber gekürzt werden, so würde das Gesetz nicht schlechthin von "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ..., wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden ..." sprechen, sondern darauf abstellen, dass die Einnahmen aus einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis dem Steuerpflichtigen zufließen. Durch die Bezugnahme auf § 3 Nr. 62 EStG soll der betroffene Personenkreis umschrieben, nicht die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs begrenzt werden (BFH, in BStBl. II 2003, 288, 290; BFH, in BFH/NV 2003, 463). 19 Der Vorwegabzug ist eingeführt worden, um insbesondere selbständig Tätigen einen Ausgleich dafür zu bieten, dass sie die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen, während bei nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen der Arbeitgeber zur Beitragsleistung kraft Gesetzes verpflichtet ist und der Arbeitgeberanteil nicht vom Arbeitnehmer zu versteuern ist. Das Gesetz erreicht diesen Zweck, indem der Vorwegabzug zunächst allen gewährt, in einem zweiten Schritt aber um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt wird, wenn für die Zukunftssicherung Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht, ob die jeweiligen Einnahmen der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder sozialversicherungsfrei sind. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass ein Bedürfnis für den Vorwegabzug nicht besteht, wenn Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden. 20 Der Gesetzgeber hat damit in zulässiger Weise eine generalisierende Regelung getroffen, die aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden, darauf schließt, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist. Eine individuelle Berechnung, die auf die Höhe der in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum erbrachten Zukunftssicherungsleistungen oder auf die Sozialversicherungspflicht der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abstellt, ist nach diesem Konzept nicht geboten. Der Gesetzgeber hat bei der Ordnung von Massenerscheinungen eine weitreichende Gestaltungsfreiheit für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer stärker individualisierende und spezialisierende Steuergesetzgebung, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes. Der Gesetzgeber war daher nicht verpflichtet, der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs nur sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen (BFH, in BStBl. II 2003, 343, 345; BFH, in BStBl. II 2003, 288, 290 f). 21 Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).