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Beschluss

4 V 444/03 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2003:0428.4V444.03E.00
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids 1999 ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat. Der Antragsteller (Ast.) ist mit 39,4443 % als Kommanditist an der J GmbH &Co. KG (KG) beteiligt. Die KG betreibt eine Brauerei. Mitte der 90er Jahre war sie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, die Versorgungszusagen gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern einzuhalten. Die KG war bilanziell überschuldet. Im November 1997 schlossen die KG als Klägerin und der Träger der Insolvenzsicherung, der Q-Verein a.G. (Q), als Beklagter einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht L. In dem Vergleich, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es, die KG und der Q seien darüber einig, dass auf Seiten der KG und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ein Sicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorliege. Der Q werde deshalb gegenüber den in der Anlage zu dem Vergleich näher bezeichneten Versorgungsempfängern und Inhabern unverfallbarer Versorgungsanwartschaften mit Wirkung ab 01.04.1994 die sich aus der Versorgungszusage ergebenden Leistungen auf Grund und nach Maßgabe des § 7 BetrAVG erbringen, soweit der jeweilige Anspruch noch nicht durch Zahlung auf Grund der zwischen der KG und dem Q abgeschlossenen und abgewickelten gerichtlichen und außergerichtlichen Teilvergleiche erfüllt sei. Die KG und der Q gingen (für die nachstehenden Berechnungszwecke) davon aus, dass der Barwert der vom Q hiermit übernommenen Verpflichtungen etwa 4 Mio. DM betrage. Die KG und der Q gingen weiter davon aus, dass das Versorgungswerk geschlossen sei. Als Gegenleistung verpflichteten sich die KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin den nachfolgend aufgeführten nicht betriebsnotwendigen Grundbesitz unter Anwendung der üblichen kaufmännischen Sorgfalt zu angemessenen Preisen zügig zu verkaufen und den jeweils erzielten Erlös - auch wenn er den Gesamtbetrag von 2 Mio. DM übersteige - unverzüglich an den Q auszukehren. In dem Vergleich folgt eine Auflistung mehrerer genau bezeichneter Grundstücke. Weiter heißt es, zum Ausgleich rückständiger Betriebsrentenzahlungsansprüche werde der demnächst zu erwartende Erlös aus dem inzwischen erfolgten Verkauf eines der Grundstücke in Höhe von 266.000 DM verwandt, und zwar unverzüglich nach Zahlung durch den Grundstückskäufer. Die KG räumte dem Q Kontroll- und Mitwirkungsrechte bei der Veräußerung der Grundstücke ein. Sie verpflichtete sich u. a., im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung jeweils zu vereinbaren, dass diese auf ein Notaranderkonto mit der Anweisung zu erfolgen habe, den Kaufpreis nach Eigentumsumschreibung auf den jeweiligen Erwerber an den Q auszukehren. Weiter wurde vereinbart, dass sich der aus der Übernahme der Betriebsrentenzahlungsverpflichtung ergebende Rückgriffsanspruch des Q gegen die KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin in der Höhe des jeweils an den Q ausgekehrten Veräußerungserlöses vermindere. Mit vollständiger Veräußerung der vorbezeichneten Grundstücke und vertragsgemäßer Auszahlung des Veräußerungserlöses würden die KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin von ihren Verpflichtungen aus der Versorgungszusage gegenüber den Rechtsinhabern im Sinne der Ziffer 1 des Vergleichs und gegenüber dem Q frei. Weiter heißt es in dem Vergleich, der Q könne verlangen, dass das Eigentum an dem vorbezeichneten Grundbesitz, soweit es noch nicht zu einer Veräußerung gekommen sei, u. a. dann unentgeltlich auf ihn oder auf einen von ihm zu benennenden Dritten zu übertragen sei, wenn der Grundbesitz nicht bis zum Ablauf des 31.12.1999 insgesamt nach Maßgabe der vorstehenden Vereinbarung veräußert sei. Die Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung werde beantragt und bewilligt. Schließlich verpflichtete sich die KG, dem Q zur Sicherung des vereinbarten Erlösherausgabeanspruchs eine brieflose Grundschuld im Nennwert von 4 Mio. DM an dem gesamten vorbezeichneten Grundbesitz zu bestellen. Den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich setzte das Arbeitsgericht auf 2 Mio. DM fest. In der Bilanz auf den 31.12.1997 wies die KG eine Rückstellung in Höhe von 3.734.000 DM für Pensionen u. ä. Verbindlichkeiten aus. Diesen Betrag erläuterte die KG wie folgt: Der gesamte Rückgriffsanspruch des Q betrage nach dem vor dem Arbeitsgericht L geschlossenen Vergleich 4 Mio. DM. Dieser Rückgriffsanspruch ermäßige sich um die Beträge, die aus Grundstücksverkäufen der betroffenen Grundstücke an den Q weitergeleitet worden seien. Dies sei im Hinblick auf ein Grundstück der Fall gewesen. Der Erlös von 266.000 DM sei dem Q zugeflossen. Der Rückgriffsanspruch des Q zum 31.12.1997 betrage danach 3.734.000 DM. Nach dem Vergleich werde die KG aus dem restlichen Rückgriffsanspruch erst entlassen, wenn die in dem Vergleich bezeichneten Grundstücke vollständig veräußert seien und der Veräußerungserlös vertragsgemäß an den Q ausgekehrt worden sei. Die Rückstellung sei vollständig erst nach Eintritt dieser beiden Bedingungen aufzulösen. Eine Rückstellung in derselben Höhe bildete die KG bei Aufstellung der Bilanzen auf den 31.12.1998 und auf den 31.12.1999. In der Bilanz auf den 31.12.1999 war ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 3.370.866 DM ausgewiesen. Zu diesem Fehlbetrag führte die KG aus, sie sei zu Buchwerten überschuldet. Auf Grund der vorliegenden Gutachten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vergleich gehe die Geschäftsführung davon aus, dass in den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken stille Reserven von etwa 1.950.000 DM enthalten seien. Ferner ergäben sich hinsichtlich der Rückstellungen für Pensionen u. ä. Verpflichtungen stille Reserven von 2 Mio. DM, falls der Vergleich mit dem Q vertragsgemäß abgewickelt werden könne und insoweit ein endgültiger Verzicht des Q erfolge. Die KG erklärte für das Jahr 1999 einen Gewinn in Höhe von 323.408 DM. Wegen verrechenbarer Verluste aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren betrug der auf den Ast. entfallende Gewinn nach der Feststellungserklärung 0 DM. Der Antragsgegner (Ag.) folgte dem zunächst und erließ - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Der Ag. berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung der Ast. dementsprechend keine Einkünfte des Ast. aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2002 fand bei der KG eine Betriebsprüfung statt. Die Prüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass die in der Bilanz zum 31.12.1999 ausgewiesene Rückstellung für Pensionen u. ä. Verpflichtungen gewinnerhöhend aufzulösen sei. In Tz. 13 des Bp-Berichts vom 29.05.2002 heißt es hierzu: Die zum 31.12.1997 gebildete Rückstellung sei zum 31.12.1999 aufzulösen. Bei dem Rückgriffsanspruch des Q gegen die KG handele es sich angesichts der in dem Vergleich getroffenen Abreden um eine Verpflichtung der KG im Sinne von § 5 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999, die nur zu erfüllen sei, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfielen. Für solche Verpflichtungen seien Rückstellungen erst anzusetzen, wenn Einnahmen oder Gewinne angefallen seien. Die Vereinbarungen in dem Vergleich bewirkten im vorliegenden Fall, dass der Q seinen Rückgriffsanspruch gegen die KG nicht ohne Einschränkung geltend machen könne. Der Zahlungsanspruch bestehe nur soweit, wie Veräußerungserlöse durch die KG erzielt worden seien. Sollte der Q von der KG Zahlungen auf Grund seines Rückgriffsanspruchs verlangen, bevor entsprechende Veräußerungserlöse erzielt worden seien, könne die KG jederzeit unter Verweis auf die Vereinbarung in dem Vergleich die Zahlung verweigern. Die dem Q zustehende Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die Herausgabe des Grundbesitzes an sich zu verlangen, führe dazu, dass zur Berücksichtigung eines insoweit möglicherweise entstehenden Aufwands in Höhe der Buchwerte des betroffenen Grundbesitzes die Rückstellung bestand habe. Die Rückstellung sei daher zum 31.12.1999 wie folgt zu bilden: Rückstellung in Höhe des Buchwertes des betroffenen Grundbesitzes: 296.449 DM; Auflösung der Rückstellung zum 31.12.1999: 3.437.551 DM. Der Ag. folgte dem und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid. Die KG legte Einspruch ein und beantragte die AdV des Änderungsbescheids. Sie machte geltend, in dem Betriebsprüfungsbericht seien die systemtragenden Prinzipien zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung verkannt worden. So gingen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG die bestehenden Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen die KG kraft Gesetzes auf den Q über. Dieser gesetzlich angeordnete Forderungsübergang führe nicht zu einer inhaltlichen Veränderung der Verpflichtungen der KG. Ein Passivierungsaufschub für bedingte Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 2a EStG sei nicht geboten. Diese Regelung erfasse nur bedingt entstehende Verbindlichkeiten. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die Verpflichtung der KG zur Zahlung der Betriebsrenten sei in der Vergangenheit entstanden. Diese Verpflichtung bestünde weiter und würde entsprechend dem mit dem Q geschlossenen Vergleich erfüllt. Die KG sei verpflichtet, den nicht betriebsnotwendigen Grundbesitz unter Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt zügig zu verkaufen und den erzielten Erlös an den Q auszukehren. Hierin liege eine unbedingte Leistungspflicht. Dies zeige sich auch darin, dass der Q jederzeit verlangen könne, dass die KG Grundbesitz veräußere und den Erlös auskehre. Die KG könne daher nicht einwenden, es habe keine Veräußerung stattgefunden. Zu weiteren Grundstücksveräußerungen sei es bisher nicht gekommen, weil es sich bei einem großen Teil der Grundstücke um Bauerwartungsland handele. Soweit die Prüferin davon ausgehe, die KG sei ab 31.12.1999 lediglich dazu verpflichtet, den bisher unveräußerten Grundbesitz auf den PSV zu übertragen, so treffe dies nicht zu. Die Befugnis des Q, ab diesem Zeitpunkt die Übertragung des nicht veräußerten Grundbesitzes auf sich zu verlangen, sei ein typisches Sicherungsrecht, das neben die Leistungspflicht der KG trete. Die gebildeten Rückstellungen seien weder handels- noch steuerrechtlich aufzulösen. Die Betriebsrentenansprüche blieben passivierungspflichtig, auch soweit eine Einstandspflicht des Q gegeben sei, weil die Rechte der Belegschaftsmitglieder auf den Q als Gläubiger übergegangen seien. Aus dem Vergleich ergebe sich, dass die KG erst mit vollständiger Veräußerung der gesicherten Grundstücke und der Auszahlung des Veräußerungserlöses von den Verpflichtungen frei werde. Es handele sich um eine auflösend bedingt entstandene Verbindlichkeit, die erst bei Bedingungseintritt auszubuchen sei. Der Ag., der über den Einspruch noch nicht entschieden hat, setzte die Vollziehung des Feststellungsbescheids aus und wies darauf hin, dass über eine etwaige Sicherheitsleistung bei der AdV des Folgebescheids zu entscheiden sei. Nachdem der Ag. einen entsprechenden Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1999 erlassen hatte, setzte er die Vollziehung in Höhe eines Nachzahlungsbetrages von insgesamt 287.774 Euro aus (Einkommensteuer 1999: 231.242 Euro; Zinsen zur Einkommensteuer: 23.120 Euro; evangel. Kirchensteuer: 10.355 Euro; römisch-kathl. Kirchensteuer: 10.355 Euro; Solidaritätszuschlag: 12.702 Euro). Allerdings erfolgte die AdV unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sicherheit in Höhe von 287.774 Euro geleistet werde. Der Ag. wies darauf hin, dass die AdV erst wirksam werde, wenn die Sicherheit erbracht sei. Die Ast. haben einen Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids 1999 ohne Sicherheitsleistung bei Gericht gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, der Änderungsbescheid sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung sie, die Ast., in eine schwierige Situation bringe. Ihre Liquidität 1. und 2. Grades sei sowohl im betrieblichen wie auch im privaten Bereich angespannt. Die geforderte Sicherheitsleistung habe zudem auf die Verwirklichung des Steueranspruchs keinen Einfluss. Sie, die Ast., beabsichtigten nicht, sich ins Ausland abzusetzen. Sie hätten keine Vermögensanlagen im Ausland. Sie würden auch kein Vermögen ins Ausland transferieren, um es dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. Eine spätere Vollstreckung sei jederzeit möglich, insbesondere dann, wenn Grundstücke verkauft werden könnten und aus dem Erlös die evtl. anfallenden Steuerforderungen bedient werden müssten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Ag., den Steuerbescheid zu vollziehen, das Ziel des Vergleichs mit dem Q vor dem Arbeitsgericht, nämlich die Existenz des Brauereibetriebs zu sichern, gefährde. Die KG sei in hohem Maße von Bankkrediten abhängig. Die Höhe der geforderten Sicherheit bleibe hier nicht ohne Wirkung. Durch die Sicherheitsleistung drohten wirtschaftliche Nachteile, die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen seien. Die Ast. beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 03.12.2002 bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Ag. beantragt, den Antrag abzuweisen. Er macht geltend, die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei geboten, weil die wirtschaftliche Situation der Ast. den Steueranspruch gefährdet erscheinen lasse. So hätten die Ast. für den Veranlagungszeitraum 2000 neben einem Verlust nach § 17 EStG in Höhe von 233.853 DM einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb des im Mai 2000 eröffneten Brauhauses Irle (Einzelunternehmen des Ast.) in Höhe von 522.494 DM geltend gemacht. Nennenswerte positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten lägen nicht vor. Zwar dürfe Sicherheitsleistung nicht gefordert werden, wenn es dem Steuerpflichtigen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich sei, Sicherheit zu leisten. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Die Ast. hätten nicht dargelegt, ob und wenn ja welche zumutbaren Anstrengungen sie unternommen hätten, um Sicherheit leisten zu können. Nach Aktenlage sei der Ast. Miteigentümer zweier Einfamilienhäuser (C-straße 1 und 2 in T) sowie eines Zweifamilienhauses (C-straße 3 in T). Die Astin. sei nach Aktenlage Eigentümerin eines Einfamilienhauses in X (Y-park 1). Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung sei zudem dann abzusehen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit mit einem für den Steuerpflichtigen günstigen Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Er, der Ag., habe lediglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids bejaht. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Auflösung der Rückstellung nicht ausschließlich auf § 5 Abs. 2a EStG gestützt werde. Auch der Vortrag der Ast., die Anordnung einer Sicherheitsleistung gefährde die wirtschaftliche Existenz der KG, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Dies folge bereits daraus, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2, 2. Fall Finanzgerichtsordnung (FGO) die AdV bei Gefährdung des Steueranspruchs nur gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden dürfe. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung liegen vor. Gem. § 361 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Abgabenordnung (AO) und § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 6 FGO kann die AdV eines Folgebescheids von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt ist und bei der AdV des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der Ag. hat die Vollziehung des Feststellungsbescheids ausgesetzt. Er hat darauf hingewiesen, dass über eine Sicherheitsleistung bei der AdV des Folgebescheids zu entscheiden sei. Die Entscheidung des Ag., die AdV des Einkommensteuerbescheids von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Die Gefahr von Steuerausfällen kann sich insbesondere aus der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen ergeben (vgl. BFH Beschluss vom 13.08.1991 VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688; Beschluss vom 17.01.1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491). Dabei muss die Finanzbehörde, die insoweit die Feststellungslast trägt, die entsprechenden Umstände vortragen (BFH Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Ag. hat unter Heranziehung der Einkommensteuererklärungen der Ast. vorgetragen, die Ast. hätten schon bisher keine hohen Einkünfte gehabt. Zudem sei - insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Ast. im Jahr 2000 ein Einzelunternehmen (Brauhaus) eröffnet habe und hieraus Verluste entstanden seien - zu befürchten, dass die Einkünftesituation der Ast. sich verschlechtere. Die Ast. sind dem nicht entgegengetreten, sondern haben im Gegenteil selbst vorgebracht, ihre Liquidität 1. und 2. Grades sei angespannt. Der Vortrag der Ast., sie beabsichtigten nicht, sich ins Ausland abzusetzen oder Vermögen ins Ausland zu transferieren, so dass die Aussichten auf eine erfolgreiche Vollstreckung sich bei einer AdV ohne Sicherheitsleistung nicht verschlechterten, vermag die Annahme einer Gefährdung des Steueranspruchs auf Grundlage der Ausführungen des Ag. und des Akteninhalts nicht zu entkräften. Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist trotz einer Gefährdung des Steueranspruchs abzusehen, wenn bei einer auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide gestützten AdV der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dabei ist es Sache des Steuerpflichtigen die entsprechenden Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH Beschluss vom 22.07.1986 VII B 149/85, BFH/NV 1987, 258; Beschluss vom 04.02.1998 VIII S 6/97, BFH/NV 1998, 987). Die Ast. haben insoweit vorgetragen, die wirtschaftliche Situation der KG lasse es nicht zu, dass Sicherheit geleistet werde. Die Anordnung der Sicherheitsleistung gefährde (wie eine Vollziehung der Bescheide) die wirtschaftliche Existenz der KG. Grundstücke, die belastet werden könnten, um die Sicherheitsleistung zu erbringen, gebe es nicht, da die Grundstücke, die von dem mit dem Q abgeschlossenen Vergleich nicht betroffen seien, der Sicherung von Bankkrediten dienten. Der Ag. hat demgegenüber geltend gemacht, die Ast. seien (Mit-)Eigentümer verschiedener - im einzelnen bezeichneter - Grundstücke. Hierauf sind die Ast. nicht eingegangen. Sie haben nicht dargelegt, weshalb sie (persönlich) nicht in der Lage sind, im Hinblick auf die AdV des Einkommensteuerbescheids - etwa durch die Einräumung von Grundpfandrechten (vgl. § 241 Abs. 1 Nr. 5 AO) oder durch Bankbürgschaft (vgl. § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO) - Sicherheit zu leisten. Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zudem dann abzusehen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Verfahrensausgang zu erwarten ist (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 31.01.1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512; Beschluss vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827). Dies ist nicht der Fall. Ob der Passivposten, den die KG im Hinblick auf die auf den Q gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften gebildet hat, gem. §§ 5 Abs. 2a, 52 Abs. 12a EStG oder nach den auch für die Steuerbilanz maßgeblichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§§ 247, 249, 266 Handelsgesetzbuch, § 5 Abs. 1 EStG) aufzulösen war, lässt sich nach der gebotenen überschlägigen Prüfung nicht ohne Weiteres beantworten. Nach § 5 Abs. 2a EStG, der erstmals für das nach dem 31.12.1998 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden ist, sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen und Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Nach der Gesetzesbegründung sollte hierdurch die Passivierung bedingt rückzahlbarer Zuwendungen ausgeschlossen werden (Bundestags-Drucksache 14/2070, S. 17 f. mit Beispielen). Die Ast. weisen zu Recht darauf hin, dass die gegenüber den Empfängern der Versorgungsbezüge bereits bestehenden Verpflichtungen der KG kraft Gesetzes auf den Q übergegangen sind. Der Ag. hat dementsprechend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids zutreffend bejaht und die Vollziehung ausgesetzt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die KG nach dem mit dem Q geschlossenen Vergleich nicht ohne Weiteres auf Zahlung in Anspruch genommen werden konnte. Vielmehr sollten Zahlungen an den Q nur im Falle künftiger Grundstücksveräußerungen erfolgen. Insoweit besteht eine gewisse Parallele zu den Fällen, die in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2a EStG ausdrücklich erwähnt sind: Durch die Übernahme der Versorgungsleistungen hat der Q die Liquidität der KG erhöht, wobei die Rückzahlung dieser "Liquiditätsbeihilfe", zu der die KG auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs verpflichtet war, aus künftigen Erlösen erfolgen sollte. Unabhängig hiervon dürfte ein vollwertiger Zahlungsanspruch des Q nicht vorgelegen haben, weil der KG - außer nach erfolgter Veräußerung eines Grundstücks - ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden haben dürfte. Hinzu kommt, dass der Anspruch des Q durch die in dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich wohl auf den Wert der Grundstücke beschränkt wurde (Realisierung entweder durch Herausgabe des Veräußerungserlöses oder - ab 01.01.2000 - auch durch Übertragung der Grundstücke). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die KG und der Q bei Abschluss des Vergleichs offenbar davon ausgegangen sind, dass der dem Q auszuzahlende Erlös aus der Veräußerung der Grundstücke etwa 2 Mio. DM betragen werde. In Anbetracht der Tatsache, dass die KG nach der Veräußerung der Grundstücke und der vollständigen Auskehrung des Erlöses von den gem. § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Q übergegangenen Ansprüchen frei werden sollte, stellt sich die Frage, mit welchem Wert eine - eventuell - anzusetzende Verbindlichkeit gegenüber dem Q auszuweisen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird (wegen der mit § 5 Abs. 2a EStG zusammenhängenden Fragen) gem. § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.