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Urteil

12 K 6611/01 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2003:0417.12K6611.01E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e: 2 Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen für eine heterologe Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sind. 3 Nach Angaben der Klägerin (Klin.) kennt sie ihren jetzigen Lebenspartner, mit dem sie nicht verheiratet ist, seit dem Jahr 1995. Seit dem Jahr 1996 wünschten sich beide ein gemeinsames Kind. Ab März 1997 lebten sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Im November 1999 wurde die bisherige Ehe der Klin. geschieden. 4 In den Jahren 1999 und 2000 unterzog sich die Klin. mehrerer ärztlicher Behandlungen, da sie auf natürlichem Wege kein Kind erlangen konnte. Diese Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung machte sie mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 durch Bescheid vom 31.01.2001 nicht. 5 Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klin. blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 26.10.2001 ist im Wesentlichen ausgeführt, gem. 6 § 33 Abs. 1 EStG werde die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwüchsen. Krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen seien regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienten oder den Zweck verfolgten, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Die Empfängnisunfähigkeit einer unverheirateten Frau sei keine Krankheit in diesem Sinne. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setze eine Krankheit einen anormalen, regelwidrigen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Zustand voraus. Der Begriff der Krankheit erschöpfe sich darin jedoch nicht. Ob eine Krankheit in diesem Sinne vorliege, hänge auch von der Auffassung der Gesellschaft und der jeweiligen Rechtskultur ab, die regelwidrige körperliche Zustände oder Erscheinungen in einer dem geschichtlichen Wandel unterworfenen Weise unterschiedlich bewerte. Die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Krankheit anzusehen, da sie diese an der Entfaltung ihrer Persönlichkeit in der Ehe in erheblichem Umfang hindere. Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einer unverheirateten empfängnisunfähigen Frau entstünden dagegen nicht zwangsläufig. Der Bundesfinanzhof stütze seine steuerrechtliche Bewertung der Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau auf Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Recht, Nachkommen zu gebären, gehöre zum Kernbereich des Grundrechtes der freien Entfaltung der Persönlichkeit und werde in erster Linie im Rahmen der Ehe verwirklicht, die durch Artikel 6 Abs. 1 GG dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung unterstellt sei. Während sich die verheiratete empfängnisunfähige Frau in einer durch die Ehe begründeten tatsächlichen Zwangslage befinde, sei dies bei einer unverheirateten Frau nicht der Fall, die freiwillig auf die unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehende Ehe verzichtet habe. Die Kinderlosigkeit unverheirateter Paare führe daher nicht zu einer behandlungsbedürftigen Krankheit im steuerrechtlichen Sinne. Diese Auffassung werde gestützt durch die Tatsache, dass Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung von den gesetzlichen Krankenkassen nur dann getragen würden, wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollten, miteinander verheiratet seien. Da die Empfängnisunfähigkeit einer unverheirateten Frau steuerrechtlich nicht als Krankheit anzusehen sei, stellt die Maßnahme einer künstlichen Befruchtung keine Heilbehandlung dar. 7 Die Aufwendungen seien der Klin. auch nicht aus anderen - psychischen Krankheitsgründen - zwangsläufig erwachsen. Die Klin. habe ihre Behauptung, die konkrete psychische Erkrankung habe schon während der Sterilitätstherapie vorgelegen, nicht nachgewiesen. 8 Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Klin. Klage erhoben. Hiermit macht sie weiterhin die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG geltend. Zur Begründung trägt sie vor, der Bundesfinanzhof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob die Kosten einer heterologen Befruchtung als Krankheitskosten gem. § 33 EStG anzuerkennen seien. Dies hänge wesentlich davon ab, ob es sich bei der Klin. um eine medizinische Heilbehandlung gehandelt habe. Aus der dem Finanzamt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.03.2001 sei zu entnehmen, dass die Klin. psychoorganische Probleme gehabt habe. Aus der weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 15.11.2001 ergebe sich, dass die Klin. sich schon vor den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung wegen einer psychovegetativen Dysregulation in ärztlicher Behandlung befunden habe. Deswegen sei ihr eine Behandlung im Wege einer künstlichen Befruchtung empfohlen worden. 9 Die Kinderlosigkeit der Klin. habe zwar organische Ursachen. Mit den organischen Ursachen sei allerdings auch eine psychische behandlungsbedürftige Beeinträchtigung verbunden gewesen. Wegen dieser psychischen Beeinträchtigung habe keine andere Behandlungsmethode als die in In-Vitro-Fertilisation zur Verfügung gestanden. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe habe dem entsprechenden Antrag der Klin. stattgegeben. Danach sei die medizinische Behandlung auch rechtlich zulässig gewesen. 10 Die Klin. beantragt, 11 die mit Bescheid vom 31.01.2001 festgesetzte Einkommensteuer 2000 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2001 unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung für Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation in Höhe von 14.132 DM neu festzusetzen, 12 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 13 das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreck- bar zu erklären, 14 hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. 15 Das Finanzamt beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen. 18 Es ist der Auffassung, die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung stellten im Streitfall keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet nachzuweisen, dass die erfolgte künstliche Befruchtung nicht der Erfüllung eines Kinderwunsches, sondern primär der Heilung einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung gedient habe. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Aufwendungen teilweise im Streitjahr nicht abzugsfähig, da die Kosten der Klin. erst im Folgejahr 2001 entstanden seien. Dies betreffe die Rechnungen vom 08.05.2001 und 13.07.2001. 19 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Einspruchsentscheidung und die Steuerakte verwiesen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.04.2003 wird Bezug genommen. 20 Die Klage ist nicht begründet. 21 Bei den Aufwendungen der Klin. für eine heterologe Befruchtung handelt es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG. 22 Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1999 III R 46/97, BStBl II 1999, 761 mit weiteren Hinweisen). Der Senat ist der Auffassung, dass die Klin. nach der zu § 33 EStG ergangenen Rechtsprechung krank ist, da sie auf natürlichem Wege kein Kind erlangen kann. Die Beantwortung der Frage, ob eine Person krank ist, kann nicht davon abhängen, welchen Familienstand sie hat. 23 Nicht alle zur Beseitigung einer Krankheit entstandenen finanziellen Belastungen sind jedoch im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Dies ist vielmehr nur der Fall, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus einer Zwangslage heraus erwachsen sind, nicht jedoch, wenn sie auf einer freien Entschließung beruhen. Die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Kosten der Lebensführung darf nach dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nur dann zu Lasten der Allgemeinheit steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen eine unabweisliche finanzielle Belastung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1999 III R 46/97). 24 In einer derartigen Zwangslage befindet sich nach Auffassung des Senates nur eine verheiratete Frau. Mit der Eheschließung hat sie sich auch für die Geburt von Kindern entschieden. In einer vergleichbaren Lage ist die unverheiratete Frau dagegen nicht. Sie hat bewusst auf den besonderen Schutz verzichtet, der Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe gewährt. Dieses Ergebnis entspricht auch den Wertungen, die der Gesetzgeber auf anderen Rechtsgebieten getroffen hat. Nach § 27 a Sozialgesetzbuch V gehören Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur bei Eheleuten zu den von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Leistungen der Krankenbehandlung. Diese Regelung verletzt kein Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG-Urteil vom 09.10.2001 B 1 KR 33/00 R, NJW 2002, 1517). Die Beihilfevorschriften NRW gewähren einer unverheirateten Beamtin keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine heterologe Befruchtung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.01.1998 6 A 6006/96, NJW 1998, 3438). Gleiches gilt für die Beihilfevorschriften des Bundes. 25 Die Aufwendungen der Klin. sind auch nicht als Krankheitskosten zur Behandlung einer anderen- psychischen - Erkrankung abzugsfähig. Die Klin. hat nicht nachgewiesen, dass ihre Ausgaben nicht der Erfüllung eines Kinderwunsches, sondern primär der Heilung einer seelischen Erkrankung dienten. Darüber hinaus stellt eine künstliche Befruchtung keine Heilbehandlung zu einer psychischen Erkrankung dar (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 zur Adoption). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). 27 Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat die hier zu entscheidende Frage in seinem Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805 ausdrücklich offen gelassen.