Urteil
3 K 1125/00 U
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist keine im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Leistung und unterliegt nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.
• Die Verpachtung von Jagdrechten durch eine Gebietskörperschaft ist regelmäßig Vermögensverwaltung und kein Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 1 KStG, wenn kein übermäßig großer Verwaltungsaufwand oder sonstige besondere Umstände vorliegen.
• Nach § 2 Abs. 3 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur in ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig; dies führt dazu, dass gleiche Tätigkeiten bei öffentlichen Körperschaften anders einzuordnen sein können als bei Privatforstwirten.
Entscheidungsgründe
Eigenjagdverpachtung durch Gebietskörperschaft: Vermögensverwaltung, nicht steuerbarer forstwirtschaftlicher Umsatz • Die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist keine im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Leistung und unterliegt nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. • Die Verpachtung von Jagdrechten durch eine Gebietskörperschaft ist regelmäßig Vermögensverwaltung und kein Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 1 KStG, wenn kein übermäßig großer Verwaltungsaufwand oder sonstige besondere Umstände vorliegen. • Nach § 2 Abs. 3 UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur in ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig; dies führt dazu, dass gleiche Tätigkeiten bei öffentlichen Körperschaften anders einzuordnen sein können als bei Privatforstwirten. Die Klägerin, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, unterhielt einen forstwirtschaftlichen Betrieb und verpachtete daneben drei Eigenjagdbezirke. Der Finanzprüfer stellte bei einer Umsatzsteuersonderprüfung für 1994–1999 fest, dass Pachteinnahmen aus den Eigenjagden erzielt wurden, und setzte diese umsatzsteuerlich nach den allgemeinen Vorschriften an. Die Klägerin behandelte die Einnahmen zunächst als land- und forstwirtschaftliche Umsätze (§ 24 UStG) und wandte ein, die Verpachtung sei bloße Vermögensverwaltung. Der Beklagte erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide; die Klägerin klagte auf Aufhebung mit dem Vortrag, die Verpachtung falle nicht in ihren forstwirtschaftlichen Betrieb und stelle keinen Betrieb gewerblicher Art dar. Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob die Bescheide insoweit auf. • Grundsatz: Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer, wenn ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt Leistungen erbringt (§ 1, § 2 UStG). • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur innerhalb ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig (§ 2 Abs.3 UStG; § 1 Abs.1 Nr.6, § 4 KStG). • BFH-Rechtsprechung (V R 27/97): Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt ist Rechtspacht und kein im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz; sie unterscheidet sich wesensmäßig von der Verwertung von Walderzeugnissen und dient primär der Einnahmeerzielung. • Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist einheitlich auszulegen; Jagdverpachtung fällt wegen ihres Rechtscharakters nicht hierunter, auch wenn Grundstücke betroffen sind (§ 24 Abs.2 UStG). • Zu einem Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs.1 KStG ist die Jagdverpachtung nicht zu rechnen, weil sie im Regelfall Vermögensverwaltung ist (§ 14 S.3 AO) und keine besonderen Umstände wie übermäßiger Verwaltungsaufwand vorliegen; zudem sind keine Betriebsmittel mitverpachtet (§ 4 Abs.4 KStG). • Folgerung: Nach nationalem Recht sind die Eigenjagdverpachtungen durch die Klägerin vermögensverwaltend und damit nichtunternehmerisch; eine Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben konnte die Klägerin zu ihren Gunsten nicht verletzt finden. • Verfahrensfolge: Die Umsatzsteuerbescheide wurden insoweit aufgehoben und die Steuer für die Streitjahre ohne Berücksichtigung der Jagdpachteinnahmen neu festgesetzt; die Revision wurde zugelassen. Die Klage ist begründet. Die Umsätze aus der Verpachtung der Eigenjagdbezirke sind bei der Klägerin nicht als im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze anzusehen und unterfallen nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG; vielmehr sind sie nach nationaler Rechtslage als Vermögensverwaltung zu qualifizieren und damit nichtunternehmerisch im umsatzsteuerlichen Sinne. Ebenso liegt kein Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs.1 KStG vor, da kein übermäßiger Verwaltungsaufwand oder sonstige besondere Umstände dargetan sind und keine Verpachtung von Betriebsmitteln erfolgte. Der Beklagte hat die Umsatzsteuerbescheide für 1994–1999 zu Unrecht hinsichtlich der Jagdpachteinnahmen geändert; die Bescheide wurden insoweit aufgehoben und die Steuer ohne Berücksichtigung dieser Umsätze festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.