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Urteil

3 K 4438/00 Erb

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2002:0919.3K4438.00ERB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Die Parteien streiten, ob der Freibetrag für Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für 1994 geschenktes Betriebsvermögen zu berücksichtigen ist, wenn diese Schenkung später (hier im Erbfall) gem. § 14 ErbStG für die Berechnung der Steuer mit dem letzten Erwerb zusammengerechnet wird. 3 Die Klägerin (Kl.) und ihr Bruder beerbten ihren 1998 verstorbenen Vater entsprechend seinen testamentarisch getroffenen Regelungen. 4 Bereits durch notariellen Vertrag vom 11.11.1993 hatte der Vater der Kl. ihr im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Erbbaurecht an dem Grundstück P********str. 1 b in F******sowie seine Stammeinlage i. H. v. 50 000 DM an der K***********GmbH Stahl- und Leichtmetallbau übertragen. Hinsichtlich des Erbbaurechts wurde die Auflassung im notariellen Vertrag erklärt. Übergang von Nutzen und Lasten sowie dinglicher Übertragungszeitpunkt hinsichtlich der Stammeinlage sollte der 01.01.1994 sein. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 11.11.1993 des Notars C*********aus H*******************in der Schenkungsteuerakte zu Steuernummer 350/9115/8300 hingewiesen. Bei den übertragenen Vermögensgegenständen handelte es sich insgesamt um Betriebsvermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Dieser Umstand wurde jedoch zunächst weder vom Schenker noch von der Kl. noch von der Finanzverwaltung erkannt. 5 Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 26.01.1999 setzte der Beklagte (Bekl.) gegenüber der Kl. die Erbschaftsteuer auf 238 920 DM fest und berücksichtigte die schenkweise Übertragung aus 1993/1994 als Vorerwerb i. S. d. § 14 ErbStG i. H. v. 187 570 DM. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid (Bl. 45 und 46 der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen. 6 Gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung wandte sich die Kl. mit Einspruch vom 22.02.1999. Sie vertrat die Auffassung, bei Festsetzung der Erbschaftsteuer sei ein Vorerwerb nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um Betriebsvermögen gehandelt habe, für das der Freibetrag gem. § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 in Anspruch genommen werden könne. Gleichzeitig legte sie eine Erklärung der Erben ihres Vaters (das sind die Kl. und ihr Bruder) über die Inanspruchnahme vor. Auf die von beiden Erben unterschriebene Erklärung (Bl. 61 der Erbschaftsteuerakte, StNr.: ******************) wird Bezug genommen. 7 Durch Einspruchsentscheidung vom 16.06.2000 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. 8 Er vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung des Freibetrages i. S. d. § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 im Rahmen des § 14 ErbStG nicht in Betracht komme, da insoweit der Schenker höchstpersönlich die Erklärung abzugeben habe. Eine Nachholung dieser Erklärung durch die Erben als Rechtsnachfolger sei insbesondere nach Bestandskraft des ursprünglichen Schenkungsteuerbescheides nicht mehr möglich. 9 Mit ihrer am 17.07.2000 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. Sie verweist auf das Urteil des BFH vom 17.04.1991 II R 121/88 (BStBl. II 1991, 522), wonach die Bestandskraft voran gegangener Steuerbescheide einer Berücksichtigung des Freibetrages im Rahmen des § 14 ErbStG nicht entgegen stehe. Zum Zeitpunkt der Vorschenkung sei irrig nicht erkannt worden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 vorlagen. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger könnten jedoch das durch § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 gewährte Wahlrecht in Anspruch nehmen und dadurch bei Festsetzung der Erbschaftsteuer die zutreffende Ermittlung des Wertes des Vorerwerbs i. S. d. § 14 ErbStG erreichen. Die Kl. verweist insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24.06.1999 IV 311/98, EFG 2000, 27. 10 Die Kl. beantragt, 11 den Erbschaftsteuerbescheid vom 26.01.1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2000 dahingehend zu ändern, dass für den Vorerwerb nach § 14 ErbStG i. H. v. 187 570 DM der Freibetrag für Betriebsvermögen gem. § 13 Abs. 2 a Nr. 2 ErbStG 1994 berücksichtigt wird, 12 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 13 Der Bekl. beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 hilfsweise, die Revision zuzulassen. 16 Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung und verweist darauf, im Rahmen der Berechnung des Vorerwerbs nach § 14 ErbStG sei es unerheblich, aus welchen Gründen der Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 damals nicht beantragt worden sei. 17 Die Berichterstatterin hat den Fall am 23.05.2002 mit den Parteien erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen. 18 Der Senat hat in der Sache am 19.09.2002 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Der Bekl. hat bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu Recht die Vorschenkung gemäß notariellem Vertrag vom 11.11.1993 als Vorerwerb i. S. d. § 14 Abs. 1 ErbStG ohne Abzug eines Freibetrages gem. § 13 Abs. 2 a ErbStG 1994 berücksichtigt. 21 Zur Berechnung der Steuer sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammen zu rechnen, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften z. Z. des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre, § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Die Vorschrift ist dabei dahingehend zu verstehen, dass unter "früherer Wert" der materiell richtige Wert zu verstehen ist. Das bedeutet, dass ein fehlerhafter Wert des Vorerwerbs bei der Besteuerung des Nacherwerbs - hier des Erbfalls - korrigiert wird (vgl. Troll/Gebel/Jülicher Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, § 14 Rz. 29; BFH-Urteil vom 17.04.1991 II R 121/88, BStBl. II 1991, 522). Die Korrektur dient allein der zutreffenden Steuerberechnung für den Letzterwerb und berührt nicht die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb (BFH-Urteil vom 17.04.1991, a. a. O.). 22 Im vorliegenden Fall ist der Wert des Vorerwerbs nicht fehlerhaft und daher bei der Steuerberechnung für den Letzterwerb gem. § 14 Abs. 1 ErbStG nicht zu korrigieren. 23 Zwar können die Erben eines Schenkers als Gesamtrechtsnachfolger die Inanspruchnahmeerklärung i. S. d. § 13 Abs. 2 a Nr. 2 ErbStG 1994 abgeben (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2002, II R 53/99, ZEV 2002, 245). Die Erben des Schenkers können die Erklärung aber nur so abgeben, wie sie auch der Schenker hätte abgeben können, nämlich nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb (vgl. Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 13 a Rz. 98; Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 13 a Rz. 47 und Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer Kommentar, § 13 a Rz. 77). Mit der Bestandskraft des Bescheides entfällt die Möglichkeit, eine Inanspruchnahmeerklärung abzugeben, endgültig und kann nach Auffassung des Senats auch für Zwecke der Steuerberechnung nach § 14 ErbG nicht wieder aufleben. 24 Darüber hinaus ist der Erwerb für den Vorerwerb nicht fehlerhaft berechnet worden. Die Wertberechnung kann aus tatsächlichen Gründen fehlerhaft sein, weil z. B. ein fehlerhaft ermittelter Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde, oder aus rechtlichen Gründen, weil Rechtsvorschriften auf den zutreffend ermittelten Sachverhalt unzutreffend angewandt wurden, wie z. B. im Fall des BFH-Urteils vom 17.04.1991 (a.a.O.), in dem das Finanzamt irrtümlich von einer mittelbaren Schenkung ausgegangen war. So liegt der Fall hier aber nicht. Denn der Vermögensübergang gemäß Vertrag vom 11.03.1993 ist unabhängig von der Tatsache, dass die Vermögensart (Grund- und sonstiges Vermögen anstelle von Betriebsvermögen) falsch bestimmt wurde, zutreffend bewertet worden. Die Tatsache, dass die Inanspruchnahmeerklärung gem. § 13 Abs. 2 a Nr. 2 ErbStG 1994 rechtsirrtümlich nicht abgegeben wurde, macht die Wertberechnung selbst nicht fehlerhaft und deshalb auch nicht korrekturbedürftig. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags ist der Wertermittlung vorgelagert. Fehler bei der Entscheidungsfindung schlagen nicht als Fehler auf die Wertermittlung durch. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. 26 Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 (2) Nr. 2 FGO zugelassen.