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Urteil

7 K 4990/00 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2002:0612.7K4990.00E.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt) -Veranlagungen 1997 und 1998, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur ESt veranlagt werden. Der Kl. ist beruflich als Leitender Angestellter (Verkaufsleiter) der Firma B Modehandels GmbH + Co. in H tätig, die Klin. ist Hausfrau. Die Kl. wohnten bis zum 18.12.1997 im (offenbar angemieteten) Haus 17 in D, danach zogen sie in ihr neu errichtetes Einfamilienhaus W 58 in D-L um. Sowohl im Hause S 17 als auch im Hause W 58 hatte sich der Kl. ein Arbeitszimmer eingerichtet. Die laufenden Kosten für diese Arbeitszimmer (1997 2.704,00 DM und 1998 12.284,00 DM) machte der Kl. im Rahmen der ESt-Veranlagungen 1997 und 1998 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Zusätzlich beantragte er für 1997 den Abzug weiterer -nicht näher aufgeschlüsselter- Kosten für den Ausbau des Arbeitszimmers in Höhe von 5.434 DM. Zur Begründung für den von ihnen beantragten vollen Werbungskostenabzug betreffend die Kosten der Arbeitszimmer verwiesen die Kl. darauf, dass das Arbeitszimmer die Hauptarbeitsstätte des Kl. sei. Es handele sich dabei um den Dreh- und Angelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Nur dort könne er dauerhaft beruflich tätig sein. Schon vom rein zeitlichen Umfang her leiste er den weit überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer. Ferner habe seine Arbeitgeberin ihm auf ihre Kosten einen Telefonanschluss in seinem häuslichen Arbeitszimmer installiert und sie stelle ihm ein jährliches Telefonbudget von immerhin 6.000 DM zur Verfügung. Seine Reisetätigkeit als Verkaufsleiter spiele demgegenüber - so die Ansicht der Kl. - nur eine untergeordnete Rolle. Der Beklagte (Bekl.) folgte dem nicht und berücksichtigte die Kosten für die beiden Arbeitszimmer jeweils nur mit 2.400 DM. Das Arbeitszimmer des Kl. stelle - so die Ansicht des Bekl. - nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung dar. Bei dem Kl. handele es sich um einen angestellten Verkaufsleiter im Außendienst. Hier liege der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich in dem Geschäftsbezirk, den er zu betreuen habe. Der Abzug der Kosten der Arbeitszimmer sei danach gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG auf jährlich 2.400 DM zu begrenzen. Hiergegen richtet sich die von den Kl. nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der sie ihr Begehren nach Berücksichtigung der gesamten Kosten für die häuslichen Arbeitszimmer unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter verfolgen. Die Kl. verweisen ergänzend darauf, dass das Finanzamt in 1996 die vollen Kosten des damaligen Arbeitszimmers anerkannt habe. Für sie (Kl.) sei dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieser Vertrauenstatbestand habe auch maßgeblich zu der Entscheidung beigetragen, auch in dem neu errichteten selbstgenutzten Einfamilienhaus W 58 in D-L ein Arbeitszimmer (das wesentlich größer und besser geeignet sei als das in der vormaligen Wohnung S 17) einzurichten. Ferner - so die Kl. - seien auch bei Kollegen des Kl. in Oldenburg und Olsberg, die sich in einer vergleichbaren beruflichen Situation befänden, von den dort zuständigen Finanzämtern jeweils die vollen Kosten der von den Kollegen unterhaltenen Arbeitszimmer anerkannt worden. Schließlich verweisen die Kl. darauf, dass der Bekl. die Bescheinigungen seiner Arbeitgeberin, wonach das Arbeitszimmer auch aus ihrer Sicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstelle bzw. für seine beruflichen Tätigkeiten notwendig sei, nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt habe. Die Kl. beantragen, für 1997 weitere Werbungskosten des Kl. bei seinen Einkünften gemäß § 19 EStG in Höhe von 5.738 DM und für 1998 in Höhe von 9.884 DM anzuerkennen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach die vom Kl. unterhaltenen Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit anerkannt werden könnten. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Kl. als angestellter Verkaufsleiter im Außendienst liege außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich in dem Geschäftsbezirk, den er zu betreuen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und insbesondere im Hinblick auf die von dem Kl. in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 geltend gemachten Reisekosten wird auf die ESt-Vorgänge 1997 und 1998 und hier speziell auf die Aufstellungen des Kl. über die angefallenen Reisekosten Bezug genommen. Hinsichtlich der Kosten der Arbeitszimmer wird auf das Telefax der Kl. vom 22.08.1999 (Einspruchsvorgang) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist nicht begründet. Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die von den Kl. geltend gemachten Kosten für die häuslichen Arbeitszimmer, soweit sie die anerkannten Beträge von jeweils 2.400 DM übersteigen, als Werbungskosten anzusetzen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Sätze 2 und 3 EStG nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Bekl., dass bei einem Außendienstmitarbeiter, wie einem Bezirks- bzw. Verkaufsleiter oder Handelsvertreter der Tätigkeitsschwerpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers, nämlich im zu betreuenden Geschäftsbereich liegt, Urteil des Senats vom 10.05.2001 -7 K 3440/98 E-, EFG 2001, 1183 -Revision anhängig unter dem Az. VI R 79/01- (vgl. auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. November 1998 - 10 K 3377/98 -, EFG 1999, 223 und Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 1999 - 1 K 169/97 -, EFG 1999, 329). Für die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer bei einem Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Kriterien abzustellen. Danach kommt es darauf an, ob der Kernbereich oder Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - und Tätigkeitsmerkmale - wenn auch nicht ausschließlich, so doch wesentlich in dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Allein die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, die vom Gesetzgeber typisierend nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 EStG dann angenommen wird, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers 50 v.H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit übersteigt, oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht mit dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit gleichgesetzt werden. Der zeitliche Umfang der beruflichen Kerntätigkeit muss, weil die 50 v.H.-Marke schon zur Abgrenzung der Privat- von der Berufsphäre verwendet wird, weit über diesem Anteil liegen. Hiervon ausgehend kann aber die umfangreiche Reisetätigkeit des Kl. in den Streitjahren, die durch seine Werbungskostenaufstellungen zu den Reisekosten für die Jahre 1997 und 1998 dokumentiert wird, nicht außer Betracht bleiben. Der Kl. hat nämlich in den Veranlagungsverfahren im Zusammenhang mit dem von ihm begehrten Abzug der Kosten für eine "Rückenschule" zur Stärkung der Rückenmuskulatur vorgetragen, dass er sowohl 1997 als auch 1998 rund 55.000 km pro Jahr beruflich gefahren sei. Seine Reisekosten hat der Kl. wie folgt ermittelt: 1997: 115 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden 26 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 14 Stunden 29 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 24 Stunden. Reisekosten 1998: 117 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden 24 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 14 Stunden 18 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 24 Stunden. Hiernach ergibt sich, dass der Kl. in 1997 insgesamt 170 Reisetage und im Veranlagungszeitraum 1998 insgesamt 159 Reisetage hatte. Angesichts dieser umfangreichen Reisetätigkeit vermag der Senat der Einschätzung der Kl., wonach das Arbeitszimmer des Kl. der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei, bereits in quantitativer Hinsicht nicht zu folgen. Aber auch aus dem Beruf des Kl. als Verkaufsleiter selbst ergibt sich, dass ein nicht unwesentlicher Teil seiner Arbeiten auch auf Außentermine, z.B. Filialbesuche und auf Besprechungen mit den Mitarbeitern vor Ort entfällt. So sind z.B. in der Anlage zu der vom Kl. vorgelegten Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 05.04.2000 (Bl. 7 der Gerichtsakte) die Filialbesuche / Außentermine auch ausdrücklich aufgeführt. Ob demgegenüber die Arbeitgeberin des Kl. dessen Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ansieht, ist für die steuerrechtliche Wertung ebenso wenig entscheidend, wie der Umstand, dass die Arbeitgeberin dem Kl. einen Telefonanschluss in seinem Arbeitszimmer installiert hat und ihm ein jährliches Telefonbudget von 6.000 DM zur Verfügung stellt. Der Senat bezweifelt nicht, dass das Arbeitszimmer förderlich für die berufliche Tätigkeit des Kl. ist. Dies ändert jedoch nichts an der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Kosten für ein Arbeitszimmer grundsätzlich nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und dann grds. auch nur betragsmäßig mit einem Höchstbetrag von jährlich 2.400 DM steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber nur für den Fall gemacht, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Dies ist jedoch beim Kl. entsprechend den o.g. Gründen nicht der Fall. Ob der Bekl. die Kosten eines Arbeitszimmers in 1996 in vollem Umfang anerkannt hat, kann dahinstehen. Die ESt wird in jedem Veranlagungszeitraum neu geprüft und festgesetzt. Aus einer ggf. unzutreffenden Beurteilung in einem Vorjahr ergibt sich für den Steuerpflichtigen kein Vertrauenstatbestand mit der Folge, dass die unrichtige Behandlung auch in einem Folgejahr fortzuführen wäre. Gleiches gilt für den Vortrag der Kl., wonach bei Kollegen des Kl. in Oldenburg und Olsberg, die sich in vergleichbarer beruflicher Situation befänden, von den dort zuständigen Finanzämtern die vollen Kosten der Arbeitszimmer steuermindernd berücksichtigt worden sein sollen. Auch aus einer solchen ggf. fehlerhaften Behandlung der Steuerangelegenheiten seiner Arbeitskollegen ergibt sich für den Kl. kein Anspruch gegen den Bekl. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)