OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2392/99 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2002:0227.7K2392.99E.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klagen werden auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klagen werden auf Kosten des Klägers abgewiesen. T a t b e s t a n d : Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer- (ESt) Veranlagungen 1996 und 1997, ob Aufwendungen eines Polizeibeamten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind. Der Kläger (Kl.) ist Polizeibeamter. Er arbeitet im Streifendienst. Seinen Angaben zufolge spielt sich sein Dienst zum großen Teil im Streifenwagen ab. Er müsse, wenn er zu einem Einsatz gerufen werde, mit dem Fahrzeug an die entsprechende Stelle fahren und die Angelegenheit regeln. Durch diese Tätigkeit vor Ort sei seine Arbeit jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach der Rückkehr in die Wache seien Protokolle, Anzeigen etc. zu verfassen. Für diese Tätigkeiten stelle der Arbeitgeber jedoch für alle Beamten, die in einer Schicht arbeiteten, lediglich eine beschränkte Anzahl von Arbeitsplätzen, wie auch eine beschränkte Anzahl von PCs zur Verfügung, die geringer sei, als die Zahl der zur Schicht gehörigen Beamten. Er (Kl.), benötige ferner für seine Tätigkeit auch neue Gesetzestexte und Literatur, die er sich privat angeschafft habe. Darüber hinaus gehöre es zu seinen Aufgaben, Formulare für die laufenden Arbeiten aller Beamten der Wache am PC zu entwickeln, Vermerke über neue Rechtsgebiete zu schreiben und schriftliche Aufgabenverteilungen für die Angehörigen der Dienstgruppe vorzunehmen. Da die von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze am Dienstort nicht ausreichten und für dringende und unaufschiebbare Aufgaben benötigt würden, könnten die erforderlichen Arbeiten von ihm (Kl.) nur außerhalb der Dienststelle in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre beantragte der Kl. erfolglos, die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers in Höhe von 2.988,00 DM (1996) bzw. 3.991,20 DM (1997) zum Werbungskostenabzug bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Abzug zuzulassen. Der Beklagte begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unbeschränkten bzw. beschränkten Abzug der Kosten des Arbeitszimmers gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nicht vorlägen. Das häusliche Arbeitszimmer des Klägers bilde nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung, so dass ein unbegrenzter Abzug der Kosten nicht in Betracht komme. Dem begrenzten Werbungskostenabzug in Höhe von 2.400,00 DM stehe entgegen, dass der Arbeitgeber des Kl. ihm den für seine berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Für die Beurteilung, ob ein hinreichender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, seien - so die Ansicht des Beklagten - allein objektive Gesichtspunkte maßgebend. Auf subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen zur Annehmbarkeit seines Arbeitsplatzes sei nicht abzustellen. Nach objektiven Gesichtspunkten sei jedoch davon auszugehen, dass dem Kl. auf der Polizeiwache von seinem Arbeitgeber ein an den konkreten beruflichen Notwendigkeiten orientierter ausreichender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, mit der der Kl. sein Begehren weiterverfolgt. Er verweist auf eine Bestätigung seines Dienststellenleiters vom 18.05.1998 (ESt-Akte 1996), wonach er weder über ein dienstliches Büro, noch über einen Schreibtisch verfüge. Für den gesamten Wach- und Wechseldienst, somit für alle Beamte, stünden PC-Arbeitsplätze/Schreibtische zur allgemeinen Verfügung. Diese dienten zur Erledigung des täglich anfallenden polizeilichen Schriftverkehrs. Eine spezielle Zuweisung an bestimmte Beamte bzw. Streifenwagenbesatzungen sei aufgrund der speziellen Aufgaben und Gegebenheiten des Wach- und Wechseldienstes nicht möglich. Nach Beendigung der Regeldienstzeit gingen diese Arbeitsplätze nahtlos in den Tätigkeitsbereich der Dienst habenden neuen Dienstgruppe über. Aus diesem Grunde stünden diese Arbeitsplätze - Schreibtische - den Beamten der abgelösten Dienstgruppe nur noch zur Abarbeitung wichtiger, unaufschiebbarer dienstlicher Vorgänge zur Verfügung. Aus dieser Bescheinigung seines Arbeitgebers ergebe sich, so die Ansicht des Kl., dass ihm für seine konkrete berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Kl. beantragt, die ESt 1996 und 1997 jeweils unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 2.400 DM für ein häusliches Arbeitszimmer anderweitig festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Arbeitsplatz des Kl. auf der Polizeiwache als anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes anzusehen sei mit der Folge, dass auch ein beschränkter Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Kl. nicht in Betracht komme. Der Senat hat in der Sache mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2002 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Der Bekl. hat die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zu Recht nicht als Werbungskosten des Kl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG nur dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Beschränkung des Werbungskostenabzugs ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 27.09.1996 - VI R 47/96 -, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1997, 68 ferner BFH, Urteil vom 21.11.1997 - VI R 4/97 -, BStBl. II 1998, 351 sowie Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.12.1999 - 2 BvR 301/98 -, BStBl. II 2000, 162). Vorliegend greift die erste Alternative der Ausnahmeregelung nicht ein. Es ist weder ersichtlich, noch von dem Kl. vorgetragen, dass die Nutzung des Arbeitszimmers insgesamt mehr als 50 % seiner gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht. Aber auch die zweite Alternative der Ausnahmeregelung liegt nicht vor. Die Frage, ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist allein tätigkeitsbezogen vorzunehmen. Dabei sind objektive Gesichtspunkte maßgebend. Umstände, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind (z. B. persönliche Arbeitsweise, familiäre Situation, subjektive Erwägungen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes), sind unerheblich (vgl. FG Münster vom 17.08.1999 - 15 K 6627/97 E - , EFG 1999, 1278). Nach diesen Grundsätzen steht dem Kl. jedoch auf der Polizeiwache ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Arbeitgeber des Kl. hat dort für den allgemeinen Arbeitsgebrauch PC-Arbeitsplätze und Schreibtische aufgestellt. Diese dienen zur Erledigung des täglich anfallenden polizeilichen Schriftverkehrs. Auch wenn diese PC-Arbeitsplätze bzw. Schreibtische - wie der Kl. dem Senat auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert hat - nicht jeweils einem konkreten Beamten zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, so handelt es sich doch um Arbeitsplätze, an denen auch der Kl. seine notwendigen Büroarbeiten erledigen kann. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kl. dieser Arbeitsplatz permanent, d. h. zu jeder Minute seiner täglichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Es genügt, wenn - ausgerichtet an den Notwendigkeiten des polizeilichen Arbeitsalltages - dem Kl. überhaupt die Möglichkeit gegeben wird, die erforderlichen und mit seiner konkreten Arbeit im Zusammenhang stehenden schriftlichen Nacharbeitungen, Vorbereitungen etc. in einem Raum auf der Wache durchzuführen. Dies ist jedoch auch ausweislich der dem Kl. von seinem Dienststellenleiter ausgestellten Bescheinigung der Fall. Hieran ändert auch nichts, dass der Kl., worauf er in der mündlichen Verhandlung noch einmal besonders hingewiesen hat, bei seinen Innendienstarbeiten auf der Wache häufigeren Störungen ausgesetzt ist und er deshalb für bestimmte nichthoheitliche Tätigkeiten (Vorbereitungen, Fortbildung etc.) auf sein häusliches Arbeitszimmer ausweicht. Der Senat verkennt nicht, dass dies sinnvoll sein mag, um sich z. B. im Einzelfall ohne äußere störende Einflüsse des normalen Dienstbetriebes fortbilden zu können. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass der Arbeitsplatz des Kl. auf der Dienstwache nicht als anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes anzusehen wäre, der den (beschränkten) Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Kl. ausschließt. Dem Kl. steht auf der Wache in H ein für die Erfordernisse des polizeilichen Alltags geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Insoweit unterscheidet sich seine Arbeitssituation auch von der eines - vom Kl. als Vergleich herangezogenen - Lehrers, bei dem der Klassenraum in der Schule nicht als anderer Arbeitsplatz im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Er dient nämlich dem Unterricht der Schüler. Für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und für weitere schriftliche Arbeiten des Lehrers ist der Klassenraum weder eingerichtet noch vom Arbeitgeber hierfür bestimmt. Gleiches gilt für ein etwaiges Lehrerzimmer, vgl. hierzu etwa FG Münster, Urteil vom 28.10.1998 -13 K 2819/97 E-, EFG 1999, 543. Der vom Kl. bemühte Vergleich "er dürfe nicht schlechter gestellt werden wie ein Lehrer" überzeugt deshalb wegen der unterschiedlichen Arbeitssituationen beider Berufsgruppen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.