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Urteil

3 K 8159/98 VSt

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2002:0221.3K8159.98VST.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 1 G r ü n d e: 2 Streitig ist, ob bei der Festsetzung der Vermögensteuer (VSt) auf den 01.01.1996 der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen ist. 3 Der Kläger (Kl.) wird allein zur VSt veranlagt. Durch Bescheid vom 07.01.1998 setzte der Beklagte (Bekl.) die VSt auf den 01.01.1996 auf 2.335 DM fest. Die Einkommensteuer(ESt)-Festsetzungen für den Kl. beliefen sich für das Jahr 1995 auf 507.906 DM nebst 23.608 DM Solidaritätszuschlag (Gesamtbetrag der Einkünfte 1.054.060 DM) und für 1996 auf 136.311 DM nebst 10.101 DM Solidaritätszuschlag (Gesamtbetrag der Einkünfte 341.417 DM). 4 Mit seinem Einspruch vom 15.01.1998 begehrte der Kl. die anderweitige Festsetzung der VSt, da seine Anteile an der MHP GmbH mit einem unzutreffenden Wert erfasst seien. Zudem vertrat er die Auffassung, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 sei für eine VSt-Festsetzung nach dem 31.12.1996 kein Raum mehr. Zumindest sei die VSt-Veranlagung unter Berücksichtigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes durchzuführen. Unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren II R 47/97 beantragte er, das Verfahren ruhen zu lassen. Durch Änderungsbescheid vom 18.02.1998 setzte der Bekl. die VSt auf den 01.01.1996 auf 2.145 DM fest und berücksichtigte dabei die Anteile des Kl. an der MHP GmbH mit einem geringeren Wertansatz als bisher. Am 09.03.1998 ordnete er unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren II R 76/97 zur Frage der Zulässigkeit von VSt-Festsetzung nach dem 31.12.1996 das Ruhen des Verfahrens an. 5 In der Folge schränkte der Kl. sein Einspruchsbegehren dahingehend ein, bei der Festsetzung der VSt den sogenannten Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen. Die Vorlage einer Berechnung zur Übermaßbesteuerung in seinem konkreten Fall lehnte der Kl. unter Hinweis darauf ab, dass die Frage des Vorliegens einer Übermaßbesteuerung Gegenstand beim Bundesfinanzhof anhängiger Verfahren sei. 6 Mit Beschluss vom 30.03.1998 (1 BvR 1831/97, BStBl. II 1998, 422) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Regelungen des Vermögensteuergesetzes (VStG) auf alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden sei. In dem Verfahren II R 47/97 bestätigte der BFH durch Urteil vom 30.09.1998 (BFH/NV 1999, 452) die weitere Anwendbarkeit des VStG auf alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände und entschied dabei auch, dass eine den sogenannten Halbteilungsgrundsatz übersteigende steuerliche Gesamtbelastung für sich allein nicht rechtswidrig sei. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.1999, 1 BvR 2136/98, nicht zur Entscheidung angenommen. 7 Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.11.1998 wies der Bekl. den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er darauf, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 bleibe hinsichtlich der Bezugsgröße für einen sogenannten Halbteilungsgrundsatz unscharf. Der Kl. habe insoweit keine eigene Berechnung der ihn treffenden Übermaßbesteuerung vorgelegt. Es scheine im Übrigen unvorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht für vor 1997 liegende Jahre die vom Kl. begehrten Rechtsfolgen ziehen werde. 8 Mit Klage vom 08.12.1998 verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. 9 Unter Hinweis auf die beim Bundesverfassungsgericht zu Az. 2 BvR 2194/99 anhängige Verfassungsbeschwerde beantragt er, das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen. Er vertritt die Auffassung, wegen des genannten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sei auch der Bekl. am Erlass einer EE gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) gehindert gewesen. Bereits aus diesen Gründen sei die EE isoliert aufzuheben und die Sache an das FA zurückzuverweisen. 10 Der Kl. beantragt, 11 den VSt-Bescheid auf den 01.01.1996 vom 18.02.1998 in der Fassung 12 der EE vom 12.11.1998 in der Weise zu ändern, dass der Steuerbetrag 13 anteilig gekürzt wird, so dass die Gesamtsteuerlast aus Einkommen-, 14 Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag 15 50 % des Sollertrags nicht überschreitet, 16 sowie das Verfahren gem. § 74 FGO auszusetzen, bis das Verfahren 17 vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2194/99 entschieden ist. 18 Der Bekl. beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE. Mit einem Ruhen des Verfahrens ist der Bekl. nicht einverstanden. 21 Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 23 Ein Ruhen des Verfahrens gem. § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt nicht in Betracht, da der Bekl. sein Einverständnis nicht erteilt hat. 24 Das Verfahren ist auch nicht gem. § 74 FGO auszusetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine Aussetzung kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht ein Musterprozess anhängig ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18.07.1990 I R 12/90, BStBl. II 1990, 986 sowie Tipke/Kruse, § 74 FGO, Rdz. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung. Das Gericht muss dabei prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abwägen. Durch die Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO soll u.a. verhindert werden, dass der BFH bzw. das Bundesverfassungsgericht mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fällen "überschwemmt" werden, ohne dass dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dienen würde. Droht demnach eine entsprechende Situation im Falle der Ablehnung der Aussetzung, so spricht dies für eine Aussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.1990, a.a.O.). Erforderlich ist, dass eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle anhängig ist und dass das Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht nach Auffassung des Gerichts nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insbesondere die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde zwingt nicht automatisch zur Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.1992 II B 144/90, BFH/NV 1993, 172). 25 Demgemäß kommt hier die Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO nicht in Betracht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die anhängige Verfassungsbeschwerde, auf die der Kl. seinen Ruhensantrag stützt, Einfluss auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits haben kann. Denn in dem Verfahren 2 BvR 2194/99 ist über die Frage der Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Ertragsbesteuerung zu entscheiden. Auswirkungen auf VSt-Festsetzungen zu bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbeständen sind nach Auffassung des Senats nicht zu erwarten. Dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655) in Ziff. 2 des Tenors mit Bindungswirkung gem. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausgesprochen hat, dass das VSt-Recht bis einschließlich 31.12.1996 weiterhin anwendbar ist. Eine Neuregelung ist danach nur für die Zukunft zu erwarten. Diese Interpretation wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1998 (1 BvR 1831/97, BStBl. II 1998, 422) sowie durch das Urteil des BFH vom 30.09.1998 (II R 47/97, BFH/NV 1999, 452). Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 20.01.1999, 1 BvR 2136/98). Auf Grund dieser Entscheidungslage ergibt sich, dass für die Steuerpflichtigen positive Folgen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls für Zeiträume ab 1997 zu erwarten sind. 26 Der Bekl. war auch berechtigt, dass Verfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen und eine EE zu erlassen. 27 Gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht das Einspruchsverfahren, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. Das Einspruchsverfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt. Unabhängig davon, ob der Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO Verwaltungsaktsqualität zukommt oder nicht, kann die Rechtswidrigkeit der Fortsetzungsmitteilung mit der Klage gegen die EE geltend gemacht werden. Dabei ist der Senat der Auffassung, dass es im Ermessen des Bekl. steht, von der Fortsetzungsmitteilung Gebrauch zu machen. Gemäß § 102 FGO kann der Senat die Entscheidung des Bekl. nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. 28 Im Streitfall hat der Bekl. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Verfahrensruhe automatisch ein, soweit Verfahren bei den dort genannten Gerichten anhängig sind. Zwar knüpft das Gesetz in § 363 Abs. 2 Satz 4 AO keine weiteren Voraussetzungen an die Fortsetzungsmitteilung. Jedoch kann von der Fortsetzungsmitteilung nur unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Gebrauch gemacht werden. Diese Vorschrift soll eine unnötige Belastung der Finanzämter und der Gerichte mit Verfahren vermeiden, die eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen und die sich nach Klärung der Rechtsfrage durch die im Gesetz genannten Gerichte in der Regel erledigen. Daraus folgt grundsätzlich, dass zunächst eine klärende höchstrichterliche Entscheidung in den anhängigen Verfahren abzuwarten ist. Liegt eine derartige klärende Entscheidung vor, ist auch die gesetzlich angeordnete Verfahrensruhe beendet und die Möglichkeit der Fortsetzung anhängiger Einspruchsverfahren gegeben. 29 Zum Zeitpunkt der EE durch den Bekl. lagen sowohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1998 und des Bundesfinanzhofs vom 30.09.1998 vor, aus denen sich ergibt, dass das mit dem Grundgesetz nicht vereinbare VSt-Recht bis zum 31.12.1996 weiterhin anwendbar sein sollte. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof und beim Bundesverfassungsgericht anhängig waren, so durfte nach den vorliegenden Entscheidungen der Bekl. - ähnlich wie das Gericht bei einer Entscheidung gem. § 74 FGO - aus diesen Entscheidungen Rückschlüsse über die Erfolgsaussichten der weiteren anhängigen Verfahren ziehen und die bis dahin ruhenden Einspruchsverfahren fortsetzen. Nach Auffassung des Senats kann der Finanzbehörde nämlich nicht zugemutet werden, mit der Entscheidung anhängiger Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung aller beim Bundesverfassungsgericht oder beim Bundesfinanzhof zu einer bestimmten Rechtsfrage anhängigen Verfahren zuzuwarten. 30 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kl. begehrt, die VSt auf den 01.01.1996 unter Beachtung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes festzusetzen. 31 Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH, der mehrfach entschieden hat, dass das VStG weiterhin auf alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist, wobei dies auch gilt, soweit durch die Erhebung der VSt für Veranlagungszeiträume vor dem 01.01.1997 der sogenannten Halbteilungsgrundsatz verletzt sein sollte (BFH-Beschluss vom 19.04.1998 II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275 und BFH-Urteil vom 30.09.1998, a.a.O.). Die gegen diese Entscheidungen unter Az. 1 BvR 1256/98 und 1 BvR 2136/98 erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. 32 Im Übrigen lässt die Steuerfestsetzung auf den 01.01.1996 keine Verletzung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes erkennen. 33 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.06.1995 unter C II 3. c der Entscheidungsgründe den Halbteilungsgrundsatz dahingehend umschrieben, dass die VSt zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen. 34 Dieser Formulierung vermag der Senat zunächst kein Gebot dahingehend zu entnehmen, die Steuern auf Einkommen und Ertrag sowie die VSt seien auf höchstens 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. In der Nähe einer hälftigen Teilung liegen vielmehr auch höhere Quoten, da unter Berücksichtigung des Prinzips der Leistungsfähigkeit zu beachten ist, dass derartige Steuerbelastungen in der Regel nur bei höheren Einkommen erreicht werden, die auch die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend erhöhen und ihm im Regelfall trotz erhöhter Steuerbelastung eine hinreichend Existenzgrundlage belassen (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.08.1999 XI R 77/97, BStBl. II 1999, 771). 35 Im vorliegenden Fall liegt die Steuerbelastung für das Streitjahr in der Nähe einer hälftigen Teilung im oben genannten Sinne. Zur Bestimmung des Vergleichsmaßstabs sowie der in den Belastungsvergleich einzubeziehenden Steuern schließt sich der Senat dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.03.2000 (4 K 5045/89 E, EFG 2000, 1335) an. Danach ist die Steuerbelastung ins Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen, wobei die Kirchensteuer als nicht staatliche Steuer sowie der Solidaritätszuschlag auf Grund seiner Rechtfertigung durch die einigungsbedingte Ausnahmelage nicht in dem Belastungsvergleich einzubeziehen sind. Ebenso ist die Gewerbesteuer nicht in einem Belastungsvergleich einzubeziehen, da sie bereits als Betriebsausgabe den der ESt bzw. Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinn gemindert hat. 36 Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Belastung des Kl. mit Einkommen- und Vermögensteuer im Vergleich zum Gesamtbetrag der Einkünfte im Streitjahr 1996 40,6 % (unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlag 43,5 %) betragen hat und damit eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes nicht vorliegt. Dies gilt auch dann, soweit man die Auffassung vertreten sollte, in den Belastungsvergleich sei auch der Veranlagungszeitraum 1995 mit einzubeziehen. In diesem Veranlagungszeitraum hat der Kl. wesentlich höhere Einkünfte bezogen. Dennoch liegt die steuerliche Belastung des Kl. mit Einkommen- und Vermögensteuer im Vergleich zum Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 1995 mit 48,9 % (unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags 51,1 %) in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.