Urteil
5 k 5688/00 KG
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2001:1214.5K5688.00KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Änderung des Bescheides vom 3.12.1999 in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 25.8.2000 wird das Kindergeld gegenüber dem Kläger für die Monate Januar bis März 1999 auf monatlich 500 DM und für den Monat April 1999 auf 250 DM festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten werden zu 71 % dem Kläger und im Übrigen dem Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit dieser nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Streitig ist, ob der Vater oder die Mutter der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hat. 3 Die volljährigen Kinder H***** (geb. *****.1971) und C***************(geb. *****1975) des Klägers (Kl.) - die jetzigen Beigeladenen (Beig.) Nr. 2 und 3 - lebten ab Januar 1999 weder in dessen Haushalt noch in dem Haushalt ihrer von dem Kl. geschiedenen Mutter **************- der Rechtsvorgängerin der Beig. -, sondern an einem anderen Ort, nämlich in einem beiden Eltern gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus in M*******. 4 Am 9.6.1999 beantragte der Kl. bei dem Beklagten (Bekl.), ihm für seine Kinder Kindergeld zu gewähren. Nachdem die Mutter gegenüber der für sie zuständigen Familienkasse (Arbeitsamt A****) angegeben hatte, dass sie in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 1999 Unterhaltsbeträge von 6.850 DM an H***** und 7.150 DM an C****** gezahlt habe, lehnte der Bekl. den Antrag des Kl. ab (Bescheid vom 3.12.1999). Auf der anderen Seite setzte das Arbeitsamt A**** das Kindergeld der Mutter gegenüber in der gesetzlichen Höhe fest (Bescheid vom 20.12.1999). Daraufhin hat der Kl. nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung - EE - vom 25.8.2000) Klage erhoben, mit der er geltend macht: 5 Er habe Anspruch auf das Kindergeld, weil nur er den Kindern Unterhalt gezahlt habe. Für den Zeitraum bis einschließlich April 1999 habe allein er den Barunterhalt der Kinder geleistet, und zwar in Höhe von monatlich 500 DM. Darüber hinaus habe er auch sämtliche laufenden Aufwendungen des Hauses und weitere Kosten für seine Kinder übernommen (Energiegebühren der VEW, Grundbesitzabgaben der Stadt M******* und Rundfunk- und Fernsehgebühren der GEZ). Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter keinen Barunterhalt erbracht, sondern den Kindern lediglich ihren Miteigentumsanteil an dem Haus unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Zwar habe sie ab Mai 1999 Zahlungen an die Kinder geleistet. Diese stammten jedoch nicht aus ihrem eigenem Vermögen, sondern ausschließlich aus den erhaltenen Kindergeldbeträgen (Beweis: Vorgelegte Kopie des Schriftsatzes der Tochter C****** vom 25.11.1999 in dem Zivilprozess Amtsgericht D*******, Aktenzeichen 187 F 4257/99). Im Übrigen seien die Zeugenaussagen der Kinder unglaubhaft, da sie ihren früheren Angaben im Verwaltungsverfahren widersprächen. Ihre Aussagen, dass die Mutter neben den Überweisungen noch Barzahlungen geleistet habe, bestreite er. Ob die Mutter darüber hinaus auch noch ihre Aufenthaltskosten übernommen habe, sei unerheblich. 6 Der Kl. beantragt, 7 unter Änderung des Bescheides vom 3.12.1999 in Gestalt der EE vom 25.8.2000 das Kindergeld für das Jahr 1999 ihm gegenüber in Höhe von monatlich 500 DM festzusetzen. 8 Der Bekl. beantragt, 9 die Klage abzuweisen, soweit der Kl. das Kindergeld für H***** über den Monat März 1999 hinaus und für C****** über den Monat April 1999 hinaus beantrage. 10 Er trägt vor: 11 Erheblich sei nur, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt geleistet habe. Nach den nunmehr vorgelegten Beweismitteln habe der Kl. Anspruch auf das Kindergeld für H***** lediglich für die Monate Januar bis März 1999 und für C****** nur für die Monate Januar bis April 1999. Für den restlichen Zeitraum des Jahres 1999 stehe das Kindergeld den Beig. zu, weil die Mutter insoweit den höheren Barunterhalt geleistet habe. 12 Die Beig. tragen vor: 13 Dem Sohn H******habe die Mutter bereits ab März 1999 den höheren Unterhalt geleistet, und zwar in Form von Überweisungen, Barzahlungen und Naturalunterhalt. Während der Kl. seinem Sohn in den Monaten Januar bis März jeweils 500 DM gezahlt habe, habe die Mutter ihm im Februar 420 DM, im März 860 DM (am 1.3. 420 DM und am 30.3. 440 DM), im April 420 DM, im Mai 440 DM, im Juni 440 DM, von Juli bis Oktober 250 DM, im November 1.380 DM (250 DM + 130 DM + 1.000 DM) und im Dezember 1.000 DM gezahlt. Der Tochter C****** habe die Mutter ab Mai 1999 den höheren Unterhalt geleistet. Während der Kl. seiner Tochter in den Monaten Januar bis April jeweils 500 DM gezahlt habe, habe die Mutter ihr im April und Mai jeweils 440 DM, im Juni 1.000 DM (650 DM + 350 DM), im Juli und August jeweils 650 DM, im September 800 DM (650 DM + 150 DM), im Oktober 650 DM, im November 710 DM (650 DM + 60 DM) und im Dezember 1.000 DM gezahlt. 14 Die Beig. stellen keine Anträge. 15 Der Berichterstatter hat dem Kl. und der Mutter aufgegeben, die Höhe des von ihnen den Kindern im Jahre 1999 gezahlten Barunterhalts anzugeben und zu belegen. Außerdem hat er zu dieser Frage Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der jetzigen Beig. Nr. 2 und 3 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf die Schriftsätze des Kl. vom 19.4.2001 (FG-Akte Bl. 80-82) und der Mutter vom 26.4.2001 (FG-Akte Bl. 88-90) und der Schreiben des Beig. Nr. 2 vom 8.6.2001 (FG-Akte Bl. 96-97) und der Beig. Nr. 3 vom 19.4.2001 und 7.5.2001 (FG-Akte Bl. 83-85 und 95), jeweils mit Anlagen, Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist nur teilweise begründet. 18 Der Kl. wird durch den angefochtenen Bescheid vom 3.12.1999, durch den sein Antrag auf Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 1999 in vollem Umfang abgelehnt worden ist, teilweise in seinen Rechten verletzt. Er hat für seine beiden Kinder H***** und C****** Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 2 x 250 DM = 500 DM für die Monate Januar bis März 1999 und für seine Tochter C****** in Höhe von 250 DM für den Monat April 1999. Für die restlichen Monate des Jahres 1999 hat er keinen Kindergeldanspruch. 19 Für das Jahr 1999 (Streitjahr) beträgt das Kindergeld für die ersten zwei berücksichtigungsfähigen Kinder 250 DM monatlich (vgl. § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Unstreitig waren die beiden volljährigen Kinder des Kl. im Jahre 1999 nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 EStG sowohl bei dem Kl. als auch bei ihrer Mutter berücksichtigungsfähig. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird jedoch für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Ist das Kind - wie im Streitfall - nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG). 20 Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente", der erkennbar dem bürgerlichen Recht entnommen ist, ist weder Naturalunterhalt noch eine einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendung, sondern ausschließlich Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen (vgl. Urteile der Finanzgerichte - FG - Köln vom 31.8.2000 2 K 6067/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 297; Bremen vom 29.1.1998 497105K 1, n. v., JURIS; Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG - DA-FamEStG - vom 12.5.2000, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil I 2000, 636, Nr. 64.3 Abs. 1). Denn nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Unterhalt grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente, also in Form von Barunterhalt, zu gewähren. Rente ist ein Recht, dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 59. Aufl., § 759 Rnr. 1 m. w. N.). Diese Auslegung entspricht auch dem erkennbaren Zweck des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG, bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität an verhältnismäßig klare und leicht feststellbare Tatsachen anzuknüpfen. 21 Maßgebend sind die Verhältnisse im jeweiligen Kalendermonat. Denn für das Kindergeld gilt das sog. Monatsprinzip. Das heißt, dass das Kindergeld monatlich gezahlt wird (§ 71 EStG), und zwar vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zu Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG). 22 Unerheblich ist, woher die Mittel stammen, die der jeweilige Kindergeldberechtigte als Unterhaltsrente zahlt. Daher handelt es sich entgegen der Ansicht des Kl. auch dann um eine Unterhaltsrente in diesem Sinne, wenn die Mittel aus - zu Recht oder zu Unrecht - erhaltenem Kindergeld stammen (Urteil des FG Hamburg vom 5.11.1999 I 504/98, n. v., JURIS). 23 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der Senat davon überzeugt, dass der Kl. für den Unterhalt beider Kinder (nur) für die Monate Januar, Februar und März 1999 und außerdem für den Unterhalt der Tochter C****** (nur) für den Monat April 1999 höhere laufende und gleichmäßige Geldleistungen als die Mutter erbracht hat. 24 a) H ***** : 25 Der Kl. hat an seinen Sohn H***** im Streitjahr folgende laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldbeträge - in Form der Dauerüberweisung - gezahlt: 26 Jan Febr März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Betrag 500 500 500 ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. Datum 8.1. 10.2. 10.3. 27 Diese Zahlen ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligten. Sie werden durch die von dem Kl. vorgelegten Original-Kontoauszüge seiner Bank (********), die schriftliche Zeugenaussage des Sohnes H***** und die von diesem vorgelegte Bestätigung seiner Bank (Sparkasse M*******) vom 30.5.2001 bestätigt. 28 Dem gegenüber hat die Mutter an H***** im Streitjahr folgende laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldbeträge - in Form der Dauer- und Einzelüberweisung - gezahlt: 29 Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Betrag ./. 420 420 440 440 250 250 250 250 250 250 1.000 Datum 1.2. 1.3. 30.3. 30.4. 31.5. 30.6. 30.7. 30.8. 30.9. 2.11. 29.12. 30 Diese Zahlen beruhen auf dem Vortrag der Beig. Sie werden bestätigt durch die von ihnen vorgelegten beglaubigten Kopien der Kontoauszüge der Bank der Mutter (**********************), die von ihnen vorgelegte Original-Bestätigung der Bank vom 24.4.2001, die schriftliche Zeugenaussage des Sohnes H***** und die von diesem vorgelegte Bestätigung seiner Bank (Sparkasse M*******) vom 30.5.2001. 31 Danach hat der Kl. Anspruch auf Kindergeld für H***** für den Monat Januar 1999, weil die Mutter für diesen Monat keine Unterhaltsrente gezahlt hat, und für die Monate Februar und März 1999, weil die Mutter für diesen Monat eine niedrigere Unterhaltsrente als der Kl. gezahlt hat (jeweils 420 DM gegenüber 500 DM). 32 Die Ansicht der Beig., das Kindergeld für den Monat März stehe der Mutter zu, weil sie in diesem Monat zwei Zahlungen über insgesamt 860 DM erbracht habe, ist unrichtig. Bei einer am Ende eines Kalendermonats erbrachten Unterhaltszahlung ist zu vermuten, dass die Geldrente für den nächsten Kalendermonat geleistet wird. Denn die Unterhaltsrente ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1612 Abs. 3 BGB). Daher ist der am 30.3.1999 von der Mutter gezahlte Betrag von 440 DM dem Monat April zuzurechnen. 33 Für die übrigen Monate des Jahres 1999 hat der Kl. für seinen Sohn H***** keinen Anspruch auf Kindergeld, weil er ihm für diesen Zeitraum keinen Barunterhalt geleistet hat. 34 b) C ****** : 35 Der Kl. hat an seine Tochter C****** im Streitjahr folgende laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldbeträge - in Form der Dauerüberweisung - gezahlt: 36 Jan Febr März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Betrag 500 500 500 500 ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. Datum 8.1. 10.2. 10.3. 9.4. 37 Auch diese Zahlen ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligten. Sie werden durch die von dem Kl. vorgelegten Original-Kontoauszüge seiner Bank (********), die schriftliche Zeugenaussage der Tochter C****** und die von dieser vorgelegte Bestätigung ihrer Bank (*************) vom 11.4.2001 bestätigt. 38 Dem gegenüber hat die Mutter an C****** im Streitjahr folgende laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldbeträge - in Form der Dauer- und Einzelüberweisung - gezahlt: 39 Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez Betrag ./. ./. ./. 440 440 650 650 650 650 650 650 1.000 Datum 1.4. 3.5. 4.6. 1.7. 2.8. 1.9 1.10. 2.11. 29.12. 40 Diese Zahlen beruhen auf dem Vortrag der Beig. Sie werden durch die von ihnen vorgelegten beglaubigten Kopien der Kontoauszüge der Bank der Mutter (**********************), die von ihnen vorgelegte Original-Bestätigung der Bank vom 24.4.2001, die schriftliche Zeugenaussage der Tochter C****** und die von dieser vorgelegte Bestätigung ihrer Bank (*************) vom 11.4.2001 bestätigt. 41 Danach hat der Kl. Anspruch auf Kindergeld für C****** für die Monate Januar bis März 1999, weil die Mutter für diese Monate keine Unterhaltsrente gezahlt hat, und für den Monat April 1999, weil die Mutter für diesen Monat eine niedrigere Unterhaltsrente als der Kl. gezahlt hat (440 DM gegenüber 500 DM). 42 Für die übrigen Monate des Jahres 1999 hat der Kl. für seine Tochter C*******keinen Anspruch auf Kindergeld, weil er ihr für diesen Zeitraum keinen Barunterhalt geleistet hat. 43 Die Verfahrenskosten werden gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO im Verhältnis des gegenseitigen Unterliegens der Hauptbeteiligten geteilt. 44 Die außergerichtlichen Kosten der Beig. sind nicht erstattungsfähig, weil es nicht der Billigkeit entspricht, sie einem der Hauptbeteiligten aufzuerlegen (vgl. § 139 Abs. 4 EStG). 45 Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung nach § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit den §§ 155, 151 Abs. 3 FGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dem Bekl. ist gemäß § 711 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO die Abwendung der Vollstreckung zu gestatten. 46 Der Streitwert bemisst sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach der sich aus dem Klageantrag für den Kl. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache. Diese entspricht der Höhe des streitigen Kindergeldes von 500 DM/Monat x 12 Monate = 6.000 DM.