Urteil
1 K 5736/98 E
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2001:0821.1K5736.98E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Einkommensteuer 1997 wird anderweitig auf 18.885,00 DM festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 1 G r ü n d e : 2 Streitig ist, wie Aufwendungen für ein Studium der Betriebswirtschaftslehre steuerlich einzuordnen sind. 3 Die im Streitjahr 31 Jahre alte Klägerin (Klin) ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin. 4 Zum 01.02.1988 wechselte sie in ein Beschäftigungsverhältnis bei der C***********************, wo sie zunächst im Inkassobereich beschäftigt war. Neben ihrer Beschäftigung besuchte sie die *********-Akademie in D******* und erwarb dort am 22.09.1994 den Abschluß staatl. gepr. Betriebswirt (Fachrichtung Betriebswirtschaft). 5 Zum 01.09.1995 wurde die Klin in den Bereich Personalwesen der C************** versetzt. Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Position war ein akademischer Studienabschluß. Die Klin nahm daher zum 01.12.1996 ein Studium der Betriebswirtschaft Fachrichtung Personalwesen an der Fachhochschule für Berufstätige in R*********auf. Die C********verpflichtete sich, der Klin bei erfolgreichem Abschluß des Studiums die Kosten des Studiums bis zu einer Höhe von max. 18.500 DM zu erstatten. Im Gegenzug versprach die Klin nach Ablegung des Studiums ihr Beschäftigungsverhältnis bei der C********nicht vor dem 31.12.2002 zu beenden. Anderenfalls hatte sie für jeden Monat vorzeitigen Ausscheidens 510 DM an Studienkosten zu erstatten. 6 Die von der Klin in 1999 geschriebene Diplomarbeit befasste sich mit einem praxisbezogenen Personalthema aus dem Konzernbereich der C*******. 7 Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1997 machte die Klin Aufwendungen für ihr Fachhochschulstudium in H. v. 7.543,56 DM, im wesentlichen Seminargebühren (6.120 DM), als Werbungskosten (Wk) bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. 8 Der Beklagte (Bekl.) folgte dieser steuerlichen Behandlung nicht, sondern ordnete die Aufwendungen als Ausbildungskosten ein und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1.800 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zum Abzug zu, ESt-Bescheid 1997 vom 13.03.1998. 9 Die Klin legte gegen diesen Bescheid am 03.04.1998 Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.07.1998 als unbegründet zurückwies. 10 Mit der am 13.08.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie sinngemäß aus, bei dem von ihr in Angriff genommenen Studium handele es sich nicht um ein typisches Erststudium im Sinne der Rechtsprechung des BFH. Sie habe dieses Studium nur begonnen, um ihre derzeitige Arbeitsstelle im Bereich des Personalwesens abzusichern, da ihr Arbeitgeber als Voraussetzung für die Besetzung dieser Stelle ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium verlange. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 10.10.1998 Bezug genommen. 11 Die Klin beantragt, 12 den ESt-Bescheid vom 13.03.1998 in Gestalt der EE vom 15.07.1998 dergestalt zu ändern, daß weitere Wk i.H.v. 7.543,56 DM steuermindernd berücksichtigt werden. 13 Der Bekl. beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Bekl. ist der Auffassung, bei dem Studium der Klin handele es sich um ein Erststudium. Die Aufwendungen für ein derartiges Studium habe der BFH typisierenderweise als Ausbildungskosten behandelt. Nicht anders sei im Streitfall zu verfahren. 16 Die Klage ist begründet. 17 Die Aufwendungen der Klin. i.H.v. 7.543,56 DM für das berufsbegleitende Studium an der Fachhochschule in R******** sind Wk bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 18 Wk sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Derartige Aufwendungen hat die Klin. vorliegend getätigt. Nach ihrer ursprünglichen Tätigkeit in der Inkassoabteilung der C********wechselte sie im Kalenderjahr 1996 als Personalreferentin in dem Bereich Personalwesen ihres Arbeitgebers. Dieser setzt für die dauerhafte Besetzung von Referentenstellen in seinem Hause, das ist zwischen den Parteien unstreitig, einen akademischen Studienabschluß voraus. Die Klin. hat die streitbefangenen Aufwendungen daher getätigt, um diesen Abschluß als Verbleibensvoraussetzung in ihrer derzeitigen, bereits erlangten beruflichen Position zu erwerben. Ihre Aufwendungen dienen daher unmittelbar der Sicherung und Erhaltung ihres Erwerbseinkommens. Die unmittelbare und enge Verknüpfung des berufsbegleitenden Erststudiums mit der Arbeitnehmertätigkeit der Klin wird auch erhärtet durch die vertraglichen Regelungen über die Erstattung der Studienkosten als Lohnbestandteil und die vereinbarte Bindung an den Arbeitgeber bis zum 31.12.2002. Diese aufgezeigten besonderen arbeitsvertraglichen Regelungen weisen Merkmale eines Ausbildungsarbeitsverhältnisses auf, bei dem ein WK-Abzug der Studienkosten regelmäßig anzuerkennen ist (Schmidt/Heinicke, EStG § 10 Rz. 140 m. w. N.). Schließlich bestätigt das berufsbezogene Thema der Diplomarbeit aus dem Bereich des Personalwesens des Arbeitgebers der Klin die eindeutige Verknüpfung von Studium und ausgeübten Beruf. Aufgrund der aufgezeigten besonderen Umstände des Streitfalles war eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung der Studienkosten festzustellen. Eine Zuordnung der Studienkosten zu den Kosten der Lebensführung i. S. d. § 12 EStG verbietet sich schon deshalb, weil das durchgeführte Studium nicht der Allgemeinbildung der Klin diente. Im konkreten Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klin etwa eine höhere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung anstrebte, wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob ein akademisches Studium in der heutigen Arbeitswelt generell hierzu geeignet ist. 19 Der Senat setzt sich mit dieser Einordnung der Aufwendungen allerdings in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, der seit der Grundsatzentscheidung vom 16. März 1967 IV R 266/66 (BStBl. III 1967, 723) in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, daß die Kosten eines erstmaligen Studium an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule Kosten der Berufsausbildung sind, die nach Einfügung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 (jetzt Nr. 7) EStG durch das Steueränderungsgesetz 1968 nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind. Diese Rechtsprechung hat er noch mit Urteil vom 17.04.1996 VI R 94/96 (BStBl. II 1996, 450) auch für den Fall eines berufsbegleitenden Studiums wie im Streitfall bestätigt. Nach den Urteilsgründen hält der BFH an dieser typisierenden Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen, auch einfacheren "Handhabung" des Rechts fest. Denn "sachgerechte und für die Praxis brauchbare Unterscheidungsmerkmale, bei deren Vorliegen ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule ausnahmsweise als berufliche Fortbildung zu qualifizieren wäre, und die außerdem im Vergleich zu einer ausnahmslosen Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben zu einem insgesamt gerechter erscheinenden Ergebnis führen, sind für den Senat nicht erkennbar". 20 Es gibt indes nach Ansicht des erkennenden Senates auch andere sachgerechte Unterscheidungskriterien, die zu einem gerechteren und zeitgemäßen steuerlichen Ergebnis führen. So weist insbesondere Drenseck, (Studium und Berufsausbildung im Einkommensteuerrecht, StUW 1999, 3 ff) darauf hin, daß der vom Steueränderungsgesetz 1968 erfaßte Grundtypus der Berufsausbildung im wesentlichen den von der Rechtsprechung bis dahin entschiedenen Fallgestaltungen der erstmaligen Berufsausbildung und der anders gearteten weiteren Berufsausbildung zeitnah nach Abschluß einer erstmaligen Berufsausbildung entsprach. Diese Rechtsprechung stammt aus einer Zeit, in der im Regelfall der einmal erlernte Beruf das gesamte Berufsleben lang ausgeübt wurde. Der damaligen Wertung der Rechtsprechung und des Gesetzgebers entsprach es, die Entscheidung und die Maßnahmen für die Ausbildung zu einem bestimmten (Lebens-) Beruf im Bereich der Lebensführung zuzuordnen und die in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen nicht zum steuermindernden Abzug zuzulassen. Die tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im Berufsleben haben jedoch dazu geführt, daß ein derartiger "Lebensberuf" in weiten Bereichen des Arbeitsmarktes nicht mehr existent ist. Die Schnelllebigkeit nicht zuletzt der Computertechnik, die in alle Bereiche des täglichen Berufslebens Eingang gefunden hat, macht es heute notwendig, daß ein Arbeitnehmer Aufwendungen für eine ständige Fortbildung, die auch ein erstmaliges Studium umfassen kann, tätigt, das ihm wie im Streitfall, vertieftes und erweitertes Wissen für seine bereits bisher ausgeübte Tätigkeit vermittelt. Diese Aufwendungen sind dann durch die Einkunftserzielung veranlaßt und erfüllen den Werbungskostenbegriff. Hier wird durch das Studium nicht eine neue Berufsgrundlage geschaffen, sondern eine bereits vorhandene wird vertieft und verfestigt (vgl. hierzu im einzelnen Drenseck a.a.O.). 21 Die vorstehenden Ausführungen rechtfertigen es, die typisierende Rechtsprechung des BFH nur insoweit anzuwenden, als es sich bei einem Hochschulstudium um die erstmalige Ausbildung für einen ersten Beruf im Anschluß an den Besuch einer Allgemeinbildenden Schule handelt (so im Ergebnis auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. August 1997, VIII, 52/93 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 5/98, EFG 1998, 540). 22 Im übrigen widerspräche es im Streitfall den Wertungen des Gesetzgebers, die Aufwendungen der Klin. nur zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 EStG sind Sonderausgaben gegenüber Wk stets nachrangig, d.h. auch die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Aufwendungen sind nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder als Betriebsausgaben noch als Wk zu qualifizieren sind (vgl. Niedersächsisches FG a.a.O. m.w.N.). Die bisherige Rechtsprechung des BFH unterläuft diese Wertung, wenn sie die Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium typisierend und ohne jedwede Ausnahme als Berufsausbildung einordnet. Eine derartige Typisierung kann nach Auffassung des Senates in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen von Drenseck (a.a.O.) nur für die Fälle vorgenommen werden, in denen das erstmalige Hochschulstudium zeitnah und unmittelbar als erste Berufsausbildung im Anschluß an den Besuch der Allgemeinbildenden Schulen durchgeführt wird. Sind dagegen Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium im weiteren Berufsleben, wie im Streitfall eindeutig unter den gesetzlichen Tatbestand von § 9 Abs. 1 S. 1 EStG zu subsummieren, verbietet sich nach Auffassung des Senates eine derartige Typisierung. 23 Die streitbefangenen Aufwendungen der Klin. i.Hv. 7.543,56 DM sind nach alledem als Wk zu berücksichtigen. Bei einem entsprechend vermindert anzusetzenden zu versteuernden Einkommen von 72.583,00 DM sowie weiter zu berücksichtigenden Spenden an politische Parteien nach § 34 g Nr. 1 EStG i.H.v. 153,00 DM ergibt sich eine ESt für das Streitjahr 1997 i.H.v. 18.885,00 DM. 24 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Abwendungsbefugnis des Bekl. folgt aus § 711 ZPO.