Urteil
5 K 5777/00 U
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2001:0627.5K5777.00U.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gründe: I. Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung von mittelalterlichen Märkten und Ritterturnieren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Kläger veranstaltete im Streitjahr (1996) mittelalterliche Veranstaltungen an ständig wechselnden Orten. Auf diesen Veranstaltungen wurden gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes in einem Markt- und Heereslager das Leben und Arbeiten im Mittelalter durch unterschiedliche Vereine dargestellt. Ferner wurden zu bestimmten Uhrzeiten gegen ein besonderes Entgelt mittelalterliche Ritterturniere durch vom Kläger engagierte Schaustellergruppen vorgeführt. Der Kläger erzielte seine Umsätze im wesentlichen aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Daneben verkaufte er anläßlich dieser Veranstaltungen Bratwürste und Getränke. Bei einer Veranstaltung erzielte er zudem Umsätze durch die Vermietung von Parkplätzen. Die ansonsten im Markt- und Heereslager angebotenen Waren wurden durch die Vereine und Gruppen auf eigene Rechnung verkauft. Der Kläger mietete die öffentlichen Plätze, auf denen die Veranstaltungen durchgeführt wurden, ebenso an, wie die notwendige Ausstattung (Tribünen, Ton- und Lichtanlagen, Absperrgitter etc.), die durch sein Personal auf- und abgebaut wurde. Er bestimmte vor Ort jeweils Umfang und Ablauf des Programms und die Art und Weise seiner Ausführung. Die vom Kläger engagierten Vereine und Schausteller rechneten über ihre Leistungen mit dem Kläger ab. Nachdem der Kläger seine Umsätze zunächst mit dem Regelsteuersatz versteuert hatte, erklärte er in einer in 1999 eingereichten berichtigten Umsatzsteuererklärung die Versteuerung der Eintrittsgelder einschließlich des Getränke- und Speisenverkaufs und der Parkplatzvermietungserlöse mit dem ermäßigten Steuersatz. Im Rahmen einer beim Kläger daraufhin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte die Prüferin zu der Ansicht, der Kläger habe keine steuerbegünstigten Leistungen als Schausteller erbracht, sondern sei lediglich Veranstalter der Feste gewesen, auf denen Schausteller ihre Darbietungen erbracht hätten. Diese Tätigkeit begründe keinen eigenen Schaustellereibetrieb des Klägers. Seine Umsätze seien daher mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 24. Juni 1999 Bezug genommen. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte der Einschätzung der Prüferin und setzte die Umsatzsteuer des Klägers für das Streitjahr entsprechend fest. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er ist der Ansicht, seine Umsätze aus den Eintrittsgeldern seien nur mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) sei tätigkeits- und nicht personenbezogen. Hierbei sei dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend nicht der persönliche Auftritt des Unternehmers erforderlich. Vielmehr seien Schausteller Personen, die mit ihrem der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte etc. beschickten. Dies werde an der Steuerbegünstigung von Zirkusvorstellungen deutlich, die unter Regie des Zirkusdirektors stattfänden und bei denen unerheblich sei, ob der Schausteller persönlich auftrete oder andere Dritte. Die von ihm, dem Kläger, durchgeführten Veranstaltungen seien ambulante volksfestähnliche Veranstaltungen i.S. des § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1993). Hieraus würden ihm für Schausteller charakteristische Reise- und Beförderungskosten und sonstige hohe Kosten erwachsen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1999 die Umsatzsteuer für 1996 auf ./. 115.491,48 DM festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es im wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1999 Bezug, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. II. Die Klage kann keinen Erfolg haben. Das FA hat die Umsätze des Klägers aus den Eintrittsgeldern zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Umsätze des Klägers aus der Veranstaltung der mittelalterlichen Märkte und Ritterturniere sind keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller und unter-liegen deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG 1993. Da andere Ermäßigungstatbestände ebenfalls nicht eingreifen, sind sie mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Gemäß § 30 UStDV 1993 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die der Unternehmer auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbringt. Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336 unter II. 1. m.w.N. und Senatsurteil vom 6. Juni 1984 V 7238/83 U, EFG 1985, 151). Da der Schaustellerbegriff auch in anderen Gesetzen nicht definiert ist, ist bei der Auslegung auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Danach sind Schausteller Personen, die, von Ort zu Ort ziehend, auf Messen und Jahrmärkten ein Fahrgeschäft betreiben, etwas zeigen oder vorführen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336 unter II. 1. a). Wenn der Senat die vom Kläger veranstalteten mittelalterlichen Märkte und Ritterturniere auch als ähnliche Veranstaltungen i.S. des § 30 UStDV 1993 ansieht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Februar 1993 5 K 689/91 U, n.v.), scheitert die Anwendung des begünstigten Steuersatzes auf die Umsätze des Klägers aus den Eintrittsgeldern jedoch daran, dass der Kläger insoweit nicht als Schausteller tätig geworden ist. Für die Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 ist maßgebend, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten schaustellerischen Leistung des steuerpflichtigen Unternehmers beruht. Der Kläger erbrachte solche Leistungen jedoch nicht. Er selbst betrieb weder ein Fahrgeschäft, noch zeigte er etwas oder führte etwas vor. Seine Tätigkeit bestand ausschließlich in der Gesamtorganisation der Veranstaltungen, auf denen er Dritten (Gruppen, Vereinen und Einzelakteuren) die Gelegenheit bot, ihre schaustellerischen Leistungen darzubieten. Diese Tätigkeit ist von der vorgenannten Steuerbegünstigungsnorm nicht erfasst, da sie keine schaustellerischen Elemente beinhaltet (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1984, a.a.O. und Klezath in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Stand 2/01, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Rdnr. 137). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der dem bereits genannten BFH-Urteil in BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336 zugrunde lag. Dort organisierte der Schausteller die Veranstaltungen, in deren Rahmen er auftrat, selbst. Insoweit handelte es sich bei den vom Schausteller selbst organisierten Veranstaltungen um Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller i.S. der o.a. Ermäßigungsnorm. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die im Gesetz ausdrücklich geregelte Steuerermäßigung für Zirkusvorführungen. Bei den von ihm organisierten Veranstaltungen handelte es sich zweifelsfrei nicht um Zirkusvorführungen (vgl. zum Sprachgebrauch BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796). Aus der insoweit nach anderen Kriterien vom Gesetzgeber geregelten Steuerermäßigung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1993 im Wege der Analogie über ihren klaren Wortlaut hinaus auf die vom Kläger erbrachten Umsätze anzuwenden. Dies Ergebnis entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wie ein Vergleich der Regelung über die Steuerermäßigung für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d) geregelten Steuerermäßigung zeigt. Dort ist neben der Leistung der Theater, Orchester usw. auch ausdrücklich die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer in die Ermäßigung einbezogen. Hätte der Gesetzgeber auch die Umsätze anderer Veranstalter von Jahrmärkten, Volksfesten etc., auf denen Schausteller auftreten, in die Steuerermäßigung für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller nach Buchst. d) der vorgenannten Vorschrift einbeziehen wollen, hätte er dies ebenso ausdrücklich geregelt. Wegen der Zulässigkeit der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung des Klägers mit Schaustellern nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil in EFG 1985, 151 Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).