Urteil
4 K 699/23
FG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der in der Streitsache ergangene Gerichtsbescheid des Senates vom 14. Juni 2023, der dem Klägervertreter am 16. Juni 2023 zugestellt wurde, wirkt als Urteil. 2. Das Verfahren ist nicht fortzusetzen. 3. Über die Kosten des Verfahrens ist nicht zu entscheiden. 1.) Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens über die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2023 bei Gericht eingereichte Klage hat keinen Erfolg. a) Das Gericht kann in geeigneten Fällen über eine Klage (§ 40 Abs. 1 FGO) anstatt durch Urteil (§ 95 FGO) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90a Abs. 1 FGO). Die Beteiligten haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, falls keiner der Beteiligten rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt (§ 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO). Wird demgegenüber von den Beteiligten wirksam und rechtzeitig ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 Halbsatz 2 FGO). Im letztgenannten Falle geht das Verfahren weiter, und zwar so, als ob kein Gerichtsbescheid erlassen worden wäre (Herbert/Gräber FGO 9. Aufl. 2019, § 90a Rdn. 24). Das Gericht muss dann erneut – und zwar durch Urteil – über den Rechtsstreit entscheiden, wobei das Gericht durch den Inhalt des Gerichtsbescheides nicht präjudiziert ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFHBeschluss vom 31. Oktober 2012 X B 9/11, BFH/NV 2013, 233). Ist demgegenüber der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unzulässig, so bleibt es bei der Wirkung des Gerichtsbescheides als Urteil. Ist die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung zwischen den Beteiligten streitig, so entscheidet das Instanzgericht nicht durch Beschluss, sondern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Im Urteilstenor ist im Falle der Unzulässigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung nur festzustellen, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt (vgl. BFH – Beschlüsse vom 20. November 2002 VI B 90/02, BFH/NV 2003, 336 und vom 20. Juni 2012 IV B 147/11, BFH/NV 2012, 1614). Über die Klage selbst ist durch das Gericht nicht mehr zu entscheiden, weil diese bereits im Gerichtsbescheid erfolgt ist. b) Der in der Streitsache durch den Senat unter dem Datum des 14. Juni 2023 erlassene Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als Urteil, weil der Kläger innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist von einem Monat keinen wirksamen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auf die Rechtsauffassung des Klägers, der dem Gericht am 19. Juli 2023 mittels Telefaxes seines Prozessbevollmächtigten übermittelte Antrag auf mündliche Verhandlung sei wegen der angeblichen Absprache mit der Deutschen Post über die Zustellungspraxis an die Steuerberatungskanzlei – insbesondere an Freitagen – rechtzeitig gestellt, kommt es nicht an. Abgesehen davon, dass der erkennende Senat diese Rechtsauffassung nicht teilt, ist im Streitfall nicht etwa von einem verspäteten, sondern von einem gänzlich unwirksamen Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung auszugehen. Da der Antrag des Klägers durch seinen als Steuerberater bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgt ist, hätte dieser dem Gericht als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Die Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 52a FGO gilt nicht nur für Rechtsanwälte (§ 52d Satz 1 FGO), sondern auch für die (übrigen) nach den Vorschriften der FGO vertretungsberechtigten Personen (§ 52d Satz 2 FGO), d. h. insbesondere auch für Steuerberater (§ 62 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Pflicht eines Steuerberaters zur Nutzung der elektronischen Übermittlung des Dokuments steht unter der Prämisse, dass ihm ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Hiervon ist ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer (§§ 86d ff des Steuerberatungsgesetzes – StBerG –) auszugehen. Da die Vorschriften der §§ 86c bis 86g StBerG erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden sind (§ 157e StBerG) hat für Steuerberater die Pflicht zur Nutzung der elektronischen Übermittlung der für das Gericht bestimmten Dokumente ab dem 1. Januar 2023 bestanden (BFHBeschluss vom 28. April 2023 XI B 101/22, NJW 2023, 1759). Der Formverstoß im Streitfall hat die Unwirksamkeit des am 19. Juli 2023 mittels Telefaxes übermittelten Antrags auf mündliche Verhandlung zur Folge gehabt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2022 XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057, vom 23. August 2022 VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83 und vom 29. November 2022 VIII B 88/22, juris). Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises durch den Vorsitzenden weder zur Frage des Verstoßes gegen seine Pflicht zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument (§ 52d Satz 2 FGO) und der hierdurch bedingten Formunwirksamkeit noch zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung (§ 52d Satz 3 FGO) Stellung genommen hat, ist von der Formunwirksamkeit des Antrags vom 19. Juli 2023 auszugehen. Der Kläger hat die Frist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO versäumt und auch keinen Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 FGO gestellt. Die Wirkung des Gerichtsbescheids vom 14. Juni 2023 als Urteil steht damit fest. Das Verfahren ist deshalb – entgegen dem Antrag des Klägers – nicht fortzusetzen. c) Der erkennende Senat hat trotz des mittels Telefaxes am Tag der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem er ausdrücklich „die Rücknahme seiner Klage“ erklärt hat, über dessen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden. Ungeachtet dessen, dass dem Kläger eine Klagerücknahme (§ 72 Abs. 1 Satz 1 FGO) schon wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens infolge des unangefochten gebliebenen Gerichtsbescheides verwehrt gewesen ist, ist auch die Prozesshandlung vom 11. Oktober 2023 formunwirksam geblieben. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Gericht auch diesen Schriftsatz nicht in der zwingend erforderlichen Form als elektronisches Dokument übermittelt (§ 52d Satz 2 FGO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt in diesem Schriftsatz zwar vor, dass ihm die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei und will sich hierbei offensichtlich auf die Ausnahmevorschrift des § 52d Satz 3 FGO berufen. Danach bleibt die Übermittlung des Schriftsatzes eines Steuerberaters nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die elektronische Übermittlung über ein bei diesem eingerichtetes besonderes elektronisches Postfach aus technischen Gründen lediglich vorübergehend nicht möglich ist. Hierbei genügt jedoch nicht die bloße Behauptung der vorübergehenden Unmöglichkeit; letztere muss durch Vorlage geeigneter Beweismittel unmittelbar bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach auch glaubhaft gemacht werden (vgl. § 52d Satz 4, § 155 Satz 1 FGO, § 294 der Zivilprozessordnung). Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen. 2.) Eine Kostenentscheidung findet nicht statt. Für den Fall, dass im Urteil lediglich die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil ausgesprochen wird, bedarf es keiner weiteren Kostenentscheidung im Urteil, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, bereits die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst (vgl. Finanzgericht -FGMünchen, Urteile 23. Oktober 2007 6 K 3701/06, juris und vom 26. März 2009 14 K 12/09, juris; FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 1. Dezember 2010 3 K 1160/06, EFG 2011, 895).