Beschluss
14 V 2121/18
FG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einfuhren unter einem von der Kommission angenommenen Undertaking begründet eine unzutreffende Verpflichtungsrechnung eine Zollschuld nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1239/2013, wenn Aussteller und Zollanmelder positive Kenntnis von der Unrichtigkeit haben.
• Die Kommission muss nicht in jedem Fall die Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklären, bevor Antidumping- bzw. Ausgleichszölle nacherhoben werden, wenn Vertrauensschutz wegen positiver Kenntnis entfällt.
• Bei begründeten Zweifeln am angegebenen Transaktionswert darf die Zollbehörde die Schlussmethode (Art. 31 ZK / Art. 74 UZK) zur Festsetzung des Zollwerts anwenden.
• Im Aussetzungsverfahren nach Art. 45 UZK ist der Antragsteller darlegungspflichtig für die Gefährdung seiner Existenz; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nacherhebung von Anti‑dumping- und Ausgleichszöllen bei unzutreffenden Verpflichtungsrechnungen • Bei Einfuhren unter einem von der Kommission angenommenen Undertaking begründet eine unzutreffende Verpflichtungsrechnung eine Zollschuld nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1238/2013 bzw. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1239/2013, wenn Aussteller und Zollanmelder positive Kenntnis von der Unrichtigkeit haben. • Die Kommission muss nicht in jedem Fall die Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklären, bevor Antidumping- bzw. Ausgleichszölle nacherhoben werden, wenn Vertrauensschutz wegen positiver Kenntnis entfällt. • Bei begründeten Zweifeln am angegebenen Transaktionswert darf die Zollbehörde die Schlussmethode (Art. 31 ZK / Art. 74 UZK) zur Festsetzung des Zollwerts anwenden. • Im Aussetzungsverfahren nach Art. 45 UZK ist der Antragsteller darlegungspflichtig für die Gefährdung seiner Existenz; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Antragstellerin ist europäische Vertriebsgesellschaft einer chinesischen Herstellergruppe für Solarmodule. Die Muttergesellschaft der Antragstellerin hatte gegenüber der Kommission ein Undertaking abgegeben, das Mindestpreise vorsah; Verpflichtungsrechnungen lagen bei den Einfuhren vor. Die Antragstellerin meldete in den Streitjahren zahlreiche Module zum freien Verkehr in der EU an und lieferte diese im Rahmen von Generalunternehmerverträgen gegen deutlich verbilligte Bauleistungen an europäische Projektgesellschaften. Das Hauptzollamt stellte nach Ermittlungen des Zollfahndungsamtes fest, dass die in den Verpflichtungsrechnungen angegebenen Preise nicht den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprachen und dass Nachlässe bzw. Rückzahlungen verschleiert wurden. Daraufhin erließ das HZA Nacherhebungsbescheide wegen Antidumping- und Ausgleichszöllen; die Antragstellerin beantragte im Aussetzungsverfahren die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 3 VO (EU) Nr. 1238/2013, Art. 2 VO (EU) Nr. 1239/2013, Art. 74 UZK (Art. 31 ZK) sowie Art. 45 UZK für das Aussetzungsverfahren. • Für die Gewährung der Abgabenbefreiung nach den Undertakings reicht nicht nur die formale Vorlage von Verpflichtungsrechnungen; die Zollbehörde darf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben prüfen und bei begründeten Zweifeln Abgaben nacherheben. • Lag eine unzutreffende Erklärung auf der Verpflichtungsrechnung vor und hatten sowohl Exporteur als auch Zollanmelder positive Kenntnis von deren Unrichtigkeit, entfällt der Vertrauensschutz des Einführers; die Kommission muss nicht zwingend zuvor die Ungültigerklärung der Rechnungen aussprechen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO 1238/2013 ist nicht stets vorgängig). • Bei begründeten Zweifeln am angegebenen Transaktionswert ist die Verwerfung dieses Werts zulässig; die Schlussmethode (Art. 31 ZK / Art. 74 UZK) kann zur realistischen Ermittlung des Zollwerts angewendet werden. • Das Vorliegen missbräuchlicher bzw. rein künstlicher Gestaltungen rechtfertigt die Annahme des Missbrauchs des Unionsrechts; es sind objektive und subjektive Elemente zu prüfen, beides ist hier gegeben. • Im Aussetzungsverfahren nach Art. 45 UZK hat die Antragstellerin substantiiert darzulegen, dass durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht; pauschale Behauptungen und fehlende Unterlagen genügen nicht. • Das Finanzgericht hat die summarische Prüfung vorgenommen und keine zweifelhaften Rechtsverletzungen der Nacherhebungsbescheide festgestellt; die Bemessung der Zölle und die Kostenentscheidung sind folgerichtig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Das Finanzgericht bestätigt, dass bei den streitgegenständlichen Einfuhren Antidumping- und Ausgleichszölle entstanden sind, weil die Verpflichtungsrechnungen inhaltlich unzutreffend waren und Exporteur sowie Zollanmelder von der Unrichtigkeit Kenntnis hatten, wodurch der Vertrauensschutz entfiel. Der Zollwert durfte nach der Schlussmethode ermittelt werden; die nacherhobenen Abgaben wurden zutreffend berechnet. Die Antragstellerin konnte nicht hinreichend glaubhaft machen, dass die Vollziehung zu einem unersetzbaren Schaden oder zur Zahlungsunfähigkeit führen würde; daher war die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht zu gewähren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.