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Urteil

3 K 46/09

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Finanzgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Stationsgebäude, an dem der Seenotrettungskreuzer, auf dem der Kläger in dem Streitjahr tätig war, positioniert war, eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstellt. Streitig sind Verpflegungsmehraufwand des Klägers sowie Reisekosten. 3 Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Beide erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger zusätzlich aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger wohnen in .... 4 Der Kläger ist Rettungssanitäter. Er ist seit dem Jahre 1997 bei der Gesellschaft ... als Rettungsmann beschäftigt. Der Kläger leistet nach seinem Arbeitsvertrag einen 24-Stunden-Borddienst im vierzehntägigen Rhythmus. Während der Dienstzeit verfügt der Kläger über eine kleine Koje auf dem Seenotrettungskreuzer und muss sich selbst verpflegen. Er darf während dieser Zeit den Seenotrettungskreuzer nicht verlassen. Nach Ablauf von zwei Wochen hat der Kläger zwei Wochen frei, weitere Freizeit oder Urlaub wird dem Kläger von der Gesellschaft ... darüber hinaus nicht gewährt. 5 Der Kläger verrichtet seit dem 05. August 2003 auf dem Seenotrettungskreuzer "...", dessen Liegeplatz das Stationsgebäude in ... ist, seinen Dienst. Im Streitjahr hatte der Kläger zunächst bis zum 05. Januar 2004 frei und versah ab dem 06. bis zum 19. Januar 2004 seinen Dienst. 6 Der ... zahlte im Streitjahr 1.476,00 EUR steuerfreie Verpflegungszuschüsse an den Kläger. 7 Am 16. Dezember 2005 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr ein. Darin machte der Kläger folgende Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend: 8 1. Fahrtkosten für Heimfahrten für 13 Fahrten, einfache Entfernung 140 km, entsprechend 546,00 EUR 9 2. Verpflegungsmehraufwand für 27 Tage à 10,00 EUR und 159 Tage à 24,00 EUR, insgesamt 4.086,00 EUR. 10 Mit Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 16. Juni 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 9.055,00 EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand des Klägers als Werbungskosten nicht, weil der Kläger weder eine Einsatzwechsel- noch eine Fahrtätigkeit ausübe. Da der Kläger sich an Bord verpflegen könne, sei der Dienst auf dem Seenotrettungskreuzer nicht mit einer Fahrtätigkeit vergleichbar. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO). Durch Bescheid vom 02. August 2006 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. 11 Am 25. August 2006 legten die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid mit der Begründung Einspruch ein, dass das Stationsgebäude nur als Werkstatt und Behandlungsraum genutzt werde. Der Seenotrettungskreuzer stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. keine Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen zu verstehen seien. Bei einem Seenotrettungskreuzer als seegehenden Schiff finde die Auswärtstätigkeit regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen einlaufe. 12 Der Kläger macht im Einspruchsverfahren nunmehr folgende Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend: 13 1. Fahrtkosten für Heimfahrten für 14 Fahrten, einfache Entfernung 220 km, entsprechend 924,00 EUR 14 2. Verpflegungsmehraufwand für 27 Tage à 12,00 EUR und 159 Tage à 24,00 EUR, insgesamt 4.140,00 EUR. 15 Mit Einspruchsentscheidung vom 08. Januar 2009 wies der Beklagte den Einspruch im Ergebnis zurück. Der Beklagte berücksichtige nunmehr Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. 1.476,00 EUR, zog aber in gleicher Höhe die von der ... geleistete Erstattung ab, so dass sich die Höhe der festgesetzten Steuer nicht änderte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers in dem Stationsgebäude befinde. Dieses suche er regelmäßig und dauerhaft auf. Von dort trete er seine Auswärtstätigkeit auf dem Seenotrettungskreuzer an. Damit sei nicht klärungsbedürftig, ob nicht auch das Schiff die regelmäßige Arbeitsstätte sein könne. Die Auswärtstätigkeit beginne, wenn das Schiff den Hafen verlasse und finde ihr Ende, sobald das Schiff in den Hafen zurückgekehrt sei. Die Pauschbeträge würden sich nach der Abwesenheitsdauer des Seenotrettungskreuzers von ... berechnen. Da der Kläger hierzu, trotz Aufforderung, keine Angaben gemacht habe, habe der Beklagte die Verpflegungsmehraufwendungen geschätzt. Die Schätzung belaufe sich in der Höhe, die von der ... erstattet worden sei. 16 Dementsprechend handle es sich bei den Fahrten des Klägers nach ... um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht um Reisekosten, so dass lediglich die Entfernungspauschale in Ansatz zu bringen sei. 17 Die Kläger haben am 06. Februar 2009 Klage erhoben und tragen ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, dass der Kläger mit seinen Seereisen eine Fahrtätigkeit auf einem Fahrzeug ausgeübt habe, bei der die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht gelte. 18 Das Stationsgebäude werde vom Kläger weder nachhaltig, fortdauernd noch immer wieder aufgesucht. Eine Betriebsstätte liege nicht vor. Der Seenotrettungskreuzer liege ca. 15 min vom Stationsgebäude und stelle keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ... dar. 19 Die Kläger beantragen sinngemäß, 20 abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 02. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Januar 2009 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i. H. v. 5.064,00 EUR zu berücksichtigen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass ein notwendiger Verpflegungsmehrbedarf beim Kläger für die Verpflegung aus beruflichen Gründen bestehe, sei für den Beklagten nicht erkennbar. Denn die Versorgung des Klägers erfolge an Bord und darauf könne der Kläger sich einstellen. Erst bei Verlassen des Schiffes beginne die Auswärtstätigkeit und Verpflegungsmehraufwendungen seien in Ansatz zu bringen. Jedoch habe der Kläger auch im Klageverfahren keine Angaben gemacht, die eine Berechnung ermöglichen würden. 24 Dem Gericht lagen je 1 Band Einkommensteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten vor. Entscheidungsgründe 25 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten waren (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). 26 Die Kläger werden durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dem Kläger stehen für die von ihm durchgeführten Schiffsfahrten über die vom Beklagten gewährten Verpflegungspauschalen hinaus keine weiteren Pauschalen mehr zu. 1. 27 Obwohl durch den Bescheid für 2004 über Einkommensteuer vom 02. August 2006 nur der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist, können die Kläger die Steuerfestsetzung als solche angreifen. Denn gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist der Einspruch gegeben, da die Aufhebung nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung, also einem endgültigen Steuerbescheid gleich steht. Damit wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer vollumfänglichen materiellen Überprüfung der nunmehr endgültigen Steuerfestsetzung eingeräumt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V B 127/96, Juris). 2. 28 Dem Kläger stehen weitere Verpflegungspauschalen als die vom Beklagten bereits berücksichtigten nicht zu, da seine auswärtige Tätigkeit auf dem Seenotrettungskreuzer immer regelmäßig vierzehntägig für 14 Tage unterbrochen wird. a) 29 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG), die für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sinngemäß gelten (§ 9 Abs. 5 EStG), sind Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dieser vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich, d. h. (kurz gesagt) auswärts tätig ist. Hiervon ausgehend war der Kläger während seiner Einsätze auf dem Seenotrettungskreuzer beruflich auswärts tätig. 30 Der Seenotrettungskreuzer stellte während des vierzehntägigen Dienstes des Klägers keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt (bzw. keine - weitere - regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - vgl. zur Übereinstimmung der Begriffe: z. B. Urteil des BFH vom 11. Mai 2005, VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789) dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist hierunter (nur) der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zu verstehen; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stellt dieses keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. keinen Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zu verstehen sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit befindet. Im Übrigen wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005, VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378). 31 Daraus folgt, dass der Kläger keinen "Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besaß, und zwar weder auf dem Seenotrettungskreuzer, auf dem er eingesetzt war, noch an Land. Er ist bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit auf einem Schiff und damit "auf einem (Wasser-)Fahrzeug" i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG vorübergehend tätig geworden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 23. November 2004, 2 K 319/04, DStRE 2006, 72). Für die zeitliche Bestimmung der Auswärtstätigkeit und die Höhe der Pauschsätze kommt es deshalb allein auf die Dauer der Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung an, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 letzter Halbsatz EStG. 32 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger grundsätzlich für seine Aufenthalte auf dem Seenotrettungskreuzer als Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Der Standpunkt des Beklagten, dass das Stationsgebäude die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstellt, ist nicht nachvollziehbar und findet in dem Arbeitsvertrag des Klägers mit der ... keine Stütze. 33 Auch der Einwand des Beklagten, dass dem Kläger keine Aufwendungen entstanden seien, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen bei Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG) einen Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge eingeräumt. Anders als früher ist nicht mehr danach zu fragen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 73/06, BFH/NV 2008, 936). b) 34 Der Kläger kann jedoch nur für die ersten drei Monate der in Rede stehenden Einsätze Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen. 35 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Mit Urteil vom 27. Juli 2004 (VI R 43/03 BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357) hat der BFH ausführlich dargelegt, dass die Dreimonatsfrist für alle Formen einer Auswärtstätigkeit gilt. Der BFH folgte damit nicht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. jetzt R 9.6 Abs. 4 LStR 2008); danach soll die Dreimonatsfrist bei einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit nicht gelten (vgl. auch BFH in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357 unter II. 2., m. w. N.). 36 Nach Ansicht des BFH liegen keine hinreichenden Gründe dafür vor, bei bestimmten Formen von Auswärtstätigkeiten von der typisierenden Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG Ausnahmen zuzulassen. Das vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) verfolgte Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung, indem Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Formen der Auswärtstätigkeit beseitigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782). Der erkennende Senat schließt sich dem an. 37 Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es nach dem Dargelegten für die Berechnung der Dauer der Auswärtstätigkeit und damit auch für die Bestimmung der Dreimonatsfrist - schon nach dem Wortlaut des Gesetzes - nur auf die Dauer der vorübergehend von seiner Wohnung entfernten betrieblichen Betätigung an, d. h. darauf, wie lange er "auswärts" tätig war. Darauf, ob der Kapitän des Seenotrettungskreuzers, auf dem er tätig war, aufgrund eines Auftrages oder mehrerer den Hafen ... verlassen hat, kommt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an. Mit der Erfüllung eines Fahrtauftrages wird die Auswärtstätigkeit, d. h. die Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung als maßgeblichem Kriterium, nicht unterbrochen. Entscheidend ist, wie lange der Kläger aufgrund arbeitsvertraglicher Bestimmung des Arbeitgebers - d. h. beruflich veranlasst - auf dem Seenotrettungskreuzer von seiner Wohnung entfernt vorübergehend betrieblich (="auswärts") tätig war. Die Erfüllung eines einzelnen Fahrtauftrages berührt die vom Arbeitgeber verfügte Weisung zur vorübergehenden auswärtigen Tätigkeit auf dem Seenotrettungskreuzer deshalb nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990, VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863). Für längstens drei Monate einer solchen Auswärtstätigkeit, die vom kalendermäßigen Beginn der Auswärtstätigkeit an gerechnet werden (BFH-Urteil vom 19. Juli 1996, VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95), stand dem Kläger dann der Abzug der Verpflegungspauschale zu. 38 Nach der Rechtsprechung des BFH findet die gleichbleibende Auswärtstätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegehenden Schiff zwar regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Wenn dann das Schiff zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise ausläuft, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem (BFH-Urteil vom 16. November 2005, VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267; in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378). 39 Den genannten Fällen des BFH lagen vom Streitfall abweichende Konstellationen zugrunde. Im einen Fall lag der Tätigkeitsmittelpunkt eines Marinesoldaten in seinem Stützpunkt an Land (BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267). Diesem war er dauerhaft zugeordnet und war dort zwischen seinen Einsätzen auf See regelmäßig tätig. In seinem Fall endete die Auswärtstätigkeit auf dem Schiff mit jeder Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes und der Fortsetzung der Tätigkeit an Land, die Dreimonatsfrist begann mit jedem Auslaufen erneut. Der Fall unterscheidet sich vom vorliegenden entscheidungserheblich dadurch, dass der Marinesoldat seine Dienstpflicht nicht ununterbrochen auswärts auf dem Schiff, sondern zwischenzeitlich an Land, seinem Tätigkeitsmittelpunkt, ausführte. 40 Im anderen Fall (BFHE 212, 378, BStBl II 2006, 378) lagen zwischen den in Rede stehenden Einsätzen des Klägers auf demselben Schiff etwa 4 Monate. In diesem Zusammenhang hat der BFH zwar wiederum ausgeführt, "dass die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei Reisen auf einem seegängigen Schiff regelmäßig ihr Ende findet, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt". Allein auf die Rückkehr des Schiffes in seinen Heimathafen kann es für die Beendigung einer Auswärtstätigkeit eines Seemannes aber nicht ankommen. Diese bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, und zwar, beruflich veranlasst, aufgrund arbeitsvertraglicher Bestimmungen. Der mitgeteilte Sachverhalt in BFHE 212, 378, BStBl II 2006, 378 ist für einen Vergleich auch nicht aussagekräftig genug. Die zeitliche Unterbrechung der Einsätze des dortigen Klägers von etwa 4 Monaten auf demselben Schiff spricht dafür, dass zu der tatsächlichen Unterbrechung der Auswärtstätigkeit entweder das Zeitmoment von 4 Monaten bis zum Beginn des nächsten Einsatzes hinzutrat, oder aber der Einsatz des Klägers auf dem Schiff mit der Rückkehr in den Heimathafen auch arbeitsvertraglich durch Abmusterung beendet bzw. unterbrochen wurde. 41 In der Literatur ist die BFH-Rechtsprechung zum Ende und Neubeginn der Dreimonatsfrist bei Fahrten auf Schiffen dahin interpretiert worden, dass die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG bei einer Fahrtätigkeit regelmäßig ihr Ende finde, sobald der Arbeitnehmer seine Einsatztätigkeit auf dem Fahrzeug beende. Beginne er zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit einer Fahrtätigkeit auf demselben Fahrzeug, beginne die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von Neuem (Popp, DStR 2006, S. 2112). Dem stimmt der erkennende Senat zu. Diese Ausführungen liegen auf der Linie des BFH, der ständig entschieden hat, dass Zwischenheimfahrten, Urlaub, Krankheit oder ähnliche vorübergehende Unterbrechungen die Dreimonatsfrist nicht von Neuem beginnen lassen (BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95). Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte für den Steuerpflichtigen auch während dieser vorübergehenden Unterbrechungen der Tätigkeit als Arbeitsstätte maßgebend ist (vgl. BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863). Als erhebliche Unterbrechung der Dreimonatsfrist bei Einsätzen auf einem Schiff ist deshalb von Bedeutung, ob der Steuerpflichtige arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich auf dem Schiff als "auswärtiger Tätigkeitsstätte" aufzuhalten bzw. dort Dienst zu tun. Diese Pflicht endet mit einer Abmusterung und beginnt mit einer späteren Anmusterung neu. 42 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze stellen die regelmäßigen vierzehntägigen Unterbrechungen für 14 Tage des Aufenthaltes des Klägers an Bord des Seenotrettungskreuzers keine zu berücksichtigenden Unterbrechungen dar, die zu einer Verlängerung oder einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen. Nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger bei dem jeweiligen Verlassen des Seenotrettungskreuzers nicht ab- und beim Wiedereinstieg nicht angemustert hat. Die berufliche Situation ist vielmehr vergleichbar dem eines Rettungssanitäters bei einer Feuerwehr oder einem Krankenhaus, der im Schichtdienst arbeitet. Allein das jeweils vierzehntägige dauerhafte Fernbleiben von zu Haus führt zu keiner anderen Betrachtung. d. h. zu keinem Neubeginn der Dreimonatsfrist. 43 Dem Kläger würden somit im Streitjahr grundsätzlich für die ersten drei Kalendermonate Verpflegungsmehraufwendungen zustehen. Da der Kläger jedoch seit 1997 bei der ... und seit dem 05. August 2003 auf demselben Seenotrettungskreuzer tätig ist, ist die Dreimonatsfrist im Streitjahr bereits abgelaufen. 44 Soweit der Beklagte Verpflegungsmehraufwendungen im Einspruchsverfahren zuerkannt hat, ist der erkennende Senat an einer Verböserung gehindert. 45 Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Verpflegungspauschalen. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 47 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. 48 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).