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Urteil

1 K 246/14

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMV:2018:0508.1K246.14.00
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Leitsätze
1. Ist ein Grundstück von einer Gesamthand (hier: einer KG) in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person (hier: einer Kapitalgesellschaft) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen, so steht § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG entgegen, wenn der Erwerb der Anteile an der Gesamthand innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgt und die für diesen Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzte Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesamthand nicht durchsetzbar war (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.47) (Rn.53) . 2. Es gibt keinen wirtschaftlich einleuchtenden Grund, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG von dessen Anwendung zugunsten der Begünstigung des Anwachsungsvorganges nach § 6 Abs. 2 GrEStG abzusehen, wenn die Grunderwerbsteuer für den vorangegangenen Anteilserwerb (§ 1 Abs. 2a GrEStG) aus Gründen, die sich aus dem Festsetzungsverfahren oder Erhebungsverfahren ergeben, tatsächlich nicht erhoben bzw. gezahlt wird (Rn.50) (Rn.52) . 3. Die auf den Wortlaut abstellende Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG führt vorliegend zu keinem sinnwidrigen, sondern zu einem gesetzeszweckkonformen Ergebnis, weswegen der Anwendungsbereich der Norm nicht durch teleologische Reduktion zu beschränken ist (Rn.45) (Rn.46) (Rn.49) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 23/18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Grundstück von einer Gesamthand (hier: einer KG) in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person (hier: einer Kapitalgesellschaft) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen, so steht § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG entgegen, wenn der Erwerb der Anteile an der Gesamthand innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgt und die für diesen Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzte Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesamthand nicht durchsetzbar war (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) (Rn.47) (Rn.53) . 2. Es gibt keinen wirtschaftlich einleuchtenden Grund, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG von dessen Anwendung zugunsten der Begünstigung des Anwachsungsvorganges nach § 6 Abs. 2 GrEStG abzusehen, wenn die Grunderwerbsteuer für den vorangegangenen Anteilserwerb (§ 1 Abs. 2a GrEStG) aus Gründen, die sich aus dem Festsetzungsverfahren oder Erhebungsverfahren ergeben, tatsächlich nicht erhoben bzw. gezahlt wird (Rn.50) (Rn.52) . 3. Die auf den Wortlaut abstellende Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG führt vorliegend zu keinem sinnwidrigen, sondern zu einem gesetzeszweckkonformen Ergebnis, weswegen der Anwendungsbereich der Norm nicht durch teleologische Reduktion zu beschränken ist (Rn.45) (Rn.46) (Rn.49) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 23/18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. A) Die als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobene Klage ist zulässig. I. Nachdem der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens den Einspruch der Klägerin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.07.2013, geändert durch Bescheid vom 13.09.2013 mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 als unbegründet zurückgewiesen hat, war das Klageverfahren ohne Weiteres fortzusetzen. Die Einspruchsentscheidung ist zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden, die Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO sind erfüllt (vgl. Levedag in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 46 Tz. 25 ff. mit Nachweisen auf einschlägige BFH-Rechtsprechung). II. Sodann ist der geänderte Grunderwerbsteuerbescheid auf den 30.09.2010 vom 04.05.2018 gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. B) Die Klage ist unbegründet. I. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.07.2013, zuletzt geändert durch Bescheid vom 04.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. 1.) In der Person der Klägerin als Steuerpflichtiger ist am 30.09.2010 der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG verwirklicht worden. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Vorliegend ist das streitbefangene Grundstück im Wege der Anwachsung gem. § 738 BGB am 30.09.2010 von der KG auf die Klägerin übergegangen. Die seit dem 02.08.2010 im Insolvenzverfahren befindliche und deshalb aufgelöste KG bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch aus 2 Gesellschaftern, der Klägerin als einziger Kommanditistin, die zu 100 % am Vermögen der KG beteiligt war, und der GmbH als nicht am KG-Vermögen beteiligter Komplementärin. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung des KG-Gesellschaftsvertrages in § 13 Abs. 1, wonach ein Gesellschafter aus der Gesellschaft unmittelbar ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, schied die GmbH mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 30.09.2010 aus der zweigliedrigen KG aus. Damit blieb nur noch die Klägerin als einzig verbliebene Gesellschafterin der KG übrig, was grundsätzlich unmittelbar zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG und der Gesamtrechtsnachfolge der verbliebenen Kommanditistin – der Klägerin – führte (vgl. BGH-Beschluss vom 09.11.2016 XII ZR 11/16, juris; BFH-Urteil vom 04.10.2006 VIII R 7/03, BStBl II 2009,772). Danach ist das Gesellschaftsvermögen der KG der Klägerin ohne weiteres Rechtsgeschäft gem. § 738 BGB angewachsen, das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück ist ohne „den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft“ auf die Klägerin übergegangen, einer Auflassung bedurfte es hierfür nicht, so dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllt ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und diese Rechtsfolge entspricht auch der Regelung des § 161 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 3 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für Kommanditgesellschaften, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters mangels abweichender vertraglicher Bestimmungen zum Ausscheiden des Gesellschafters führt, mit der weiteren Folge der Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters einer zweigliedrigen Personengesellschaft in das Gesellschaftsvermögen. 2.) Die Klägerin kann sich gegen die Erhebung der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG wegen des Anwachsungsvorganges am 30.09.2010 nicht auf die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG berufen. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person übergeht. Diese Voraussetzungen sind zwar erfüllt. Das streitbefangene Grundstück ist von der KG, einer Gesamthand, in das Alleineigentum der an der Gesamthand beteiligten Person, der Klägerin, i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, übergegangen. Da die Klägerin als Erwerberin des Grundstückes zu 100 % an der KG beteiligt war, wäre die Steuer vorbehaltlich des § 6 Abs. 4 GrEStG insgesamt („in voller Höhe“) nicht zu erheben. 3.) Der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG steht jedoch § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG entgegen. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG liegen nach dem Wortlaut der Norm vor. Danach gelten die Vorschriften der Absätze 1 – 3 insoweit nicht, als ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Klägerin hat als Gesamthänderin ihren Anteil an der KG durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, nämlich mit dem Erwerb sämtlicher Anteile an der KG durch Vertrag vom 22.02.2010 erworben. Für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden reicht es aus, wenn rechtsgeschäftliches Handeln dazu führt, dass es zu einem Rechtsübergang (Anteilserwerb) kommt bzw. der Rechtsübergang als solcher ein rechtsgeschäftliches Fundament hat (BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003,1090). Nach § 1 Abs. 2a GrEStG gilt, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, dies als ein auf die Übereignung eines Grundstückes auf eine Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Um ein solches Rechtsgeschäft handelte es sich folglich bei dem Anteilserwerb der Klägerin mit Vertrag vom 22.02.2010. Auch die Fünfjahresfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist eingehalten. Der „Erwerbsvorgang“ der Klägerin bestand in der „Anwachsung“ des Vermögens der am 30.09.2010 liquidationslos vollbeendeten KG auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Zurückgerechnet vom Erwerbsvorgang, dem 30.09.2010, begann die Fünfjahresfrist am 01.10.2005, der Anteilserwerb am 22.02.2010 erfolgte innerhalb dieser Frist. b) Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist hier nicht durch teleologische Reduktion zu beschränken. Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, die systematische Stellung der Norm sowie den Gesetzeszweck zu beachten. Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu. (BFH-Urteil vom 18.04.2012 X R 7/10, BStBl II 2013,791). Divergieren Gesetzeswortlaut und –zweck, ist der Wortlaut der Vorschrift ihrem Zweck entsprechend einzuschränken (sog. teleologische Reduktion oder Restriktion), sofern sich das Gesetz, gemessen an seinem Zweck, als planwidrig zu weitgehend erweist. Gegenüber einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung ist aber besondere Zurückhaltung geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 06.10.2010 II R 73/09, BStBl II 2014,54). Im Streitfall führt die auf den Wortlaut abstellende Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG zu keinem sinnwidrigen Ergebnis. Bei § 6 Abs. 4 GrEStG handelt es sich um eine Sperrvorschrift. Sie soll Steuerumgehungen verhindern, die dadurch eintreten können, dass innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nach dem Erwerb oder dem Hinzuerwerb von Beteiligungen, nach dem Eintritt oder dem Austritt von Gesamthändern, nach Änderungen im Personenstand der Gesellschaft oder im Beteiligungsverhältnis der Gesamthänder, nach Festsetzung oder anderweitiger Festsetzung von Auseinandersetzungsquoten (usw.) von den in Betracht kommenden Gesamthändern Grundstücke aus dem Vermögen der Gesamthand wegen Begünstigungen nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG steuerfrei übernommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.1967 II 50/64, BFHE 89,573; vom 25.02.1969 II 142/63, BStBl II 1969,400; vom 24.06.1969 II 169/64, BFHE 96,370; vom 14.06.1973 II R 37/72, BStBl II 1973,802; BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003,1090; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. § 6 Tz. 71 f.; Hofmann, GrEStG 11. Aufl. § 6 Tz. 23 ff.). Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Ohne Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG könnte die Klägerin das streitbefangene Grundstück von der KG wegen § 6 Abs. 2 GrEStG „steuerfrei“ übernehmen, ohne dass innerhalb der Fünfjahresfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG Grunderwerbsteuer für einen Erwerbsvorgang zu zahlen gewesen wäre. Ihr Anteilserwerb vom 22.02.2010 unterlag zwar der Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG. Die Steuer für diesen Erwerbsvorgang wurde nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen die KG jedoch nicht erhoben, sie hätte als Insolvenzforderung nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens tatsächlich auch nicht mehr durchgesetzt werden können. Sie wurde mit Bescheid vom 24.09.2012 mit der KG als Inhaltsadressatin nicht einmal wirksam festgesetzt. Die KG wurde bereits am 30.09.2010 liquidationslos vollbeendet, sie erlosch unmittelbar. Ein Grunderwerbsteuerbescheid für den Erwerbsvorgang vom 22.02.2013 hätte dann nur an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG gerichtet werden können. Ein an den erloschenen und damit nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichteter Bescheid, hier der Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.09.2012, ist unwirksam (BFH-Urteil vom 15.04.2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010,1606). Der weitere Erwerbsvorgang, die Anwachsung des KG-Vermögens auf die Klägerin am 30.09.2010 unterlag zwar ebenfalls einem Grunderwerbsteuertatbestand, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Dieser Erwerbsvorgang wäre ohne die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG nach § 6 Abs. 2 GrEStG begünstigt, die Steuer würde „nicht erhoben“. Die Klägerin würde das in Rede stehende Grundstück übernehmen können, ohne dass innerhalb der Fünfjahresfrist zumindest einmal Grunderwerbsteuer hätte gezahlt werden müssen. Die wortlautgemäße Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG führt damit nicht zu einem sinnwidrigen Auslegungsergebnis. Insbesondere unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu Gersch in Klein, AO, 13. Aufl. § 4 Tz. 34 f.) ergibt sich ein gesetzeszweckkonformes Ergebnis, nämlich die Verhinderung einer Steuerumgehung, die ansonsten dadurch eintreten würde, dass das streitbefangene Grundstück innerhalb einer Fünfjahresfrist zwischen dem Anteilserwerb der Klägerin an der KG am 22.02.2010 und dem Übergang des KG-Vermögens auf die Klägerin wegen der liquidationslosen Vollbeendigung der KG am 30.09.2010 nach § 6 Abs. 2 GrEStG steuerfrei übergehen könnte. c) Die von der Rechtsprechung geschaffene Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 4 GrEStG - entgegen dessen Wortlaut - ist im Streitfall auch nicht geboten. Sie wäre mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht vereinbar. § 6 Abs. 4 GrEStG stellt, wie oben dargelegt, eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift dar. Steuerumgehungen sollen innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit (5 Jahre) durch die Kombination eines - grundsätzlich nicht steuerbaren - Wechsels im Personenstand einer Gesamthand und der nachfolgenden nach § 6 GrEStG begünstigten Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen durch den „neuen“ Gesellschafter verhindert werden. Nach der Rechtsprechung bedarf es einer Missbrauchsverhinderung jedoch in den Fällen nicht, in denen objektiv eine Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand ausscheidet. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem übergehenden Grundstück der Grunderwerbsteuer unterlegen hat (BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003,1090). c1) Der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung der Klägerin durch Anteilserwerb vom 22.02.2010 „unterlag“ zwar gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift eigens als Ausnahmetatbestand (vgl. BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2002,1090) zu dem ansonsten grundsätzlich nicht steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand einer Gesamthand geschaffen. Eine „objektive“ Steuerumgehung - durch die Kombination eines nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand und der anschließenden steuerfreien Übernahme von Grundstücken aus dem Gesamthandsvermögen durch den „neuen“ Gesellschafter - wird für die nach § 1 Abs. 2 a GrEStG steuerpflichtigen wesentlichen Veränderungen im Gesellschafterbestand deshalb auch in der Literatur, soweit ersichtlich, für ausgeschlossen gehalten (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl. § 6 Tz. 93 f.; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl. § 6 Tz. 82; Behrens, BB 2016,340 [342]). c2) Der vorliegende Fall zeigt aber, dass es trotz der „objektiven“ Steuerbarkeit des Anteilserwerbes vom 22.02.2010 nach § 1 Abs. 2 a GrEStG dazu kommen kann, dass die Grunderwerbsteuer für jenen Erwerbsvorgang nicht (wirksam) festgesetzt oder nicht erhoben wird. Wirtschaftlich betrachtet läge eine Steuerumgehung vor, wenn für keinen der Erwerbsvorgänge am 22.02.2010 oder am 30.09.2010 eine Steuer „anfiele“, bzw. nicht erhoben und nicht bezahlt würde. Dieses Ergebnis kann dem Sinn und Zweck einer einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 4 GrEStG aber nicht entsprechen. Für die „Objektivität“ einer Steuerumgehung kann es im Rahmen der den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG einschränkenden Auslegung insoweit nicht entscheidend sein, aus welchem Grund eine Steuer nicht erhoben wurde, weil etwa der Vorgang überhaupt nicht steuerbar war, die Steuer nicht festgesetzt oder nur nicht erhoben wurde. Die von der Rechtsprechung entwickelte einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 4 GrEStG stellt richterliche Rechtsfortbildung dar. Die dazu formulierten „tatbestandlichen Voraussetzungen“ der einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 4 GrEStG kommt keine strenge Bindungswirkung wie gesetzgeberisch erlassenen Rechtsvorschriften zu. Vielmehr sind die Voraussetzungen einer einschränkenden Auslegung am Sinn und Zweck der auszulegenden Vorschrift zu messen. In diesem Zusammenhang kommt auch der sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht Bedeutung zu. Steuergesetze haben in erster Linie das Ziel, vergleichbare wirtschaftliche Vorgänge ohne Rücksicht auf deren rechtstechnisches Gewand bei der Besteuerung zu erfassen. Weder Steuergesetze noch, wie hier, Auslegungsregeln des BFH, wie die Formulierung, dass „es einer Missbrauchsverhinderung nicht bedarf, wenn objektiv eine Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand ausscheidet“, können zur Umschreibung des wirtschaftlichen Vorgangs immer nur solche (zivilrechtlichen) Begriffe verwenden, die genau das ausdrücken, was erfasst werden sollte (vgl. Gersch in Klein, AO, 13. Aufl. § 4 Tz. 34). Hier setzt im Rahmen der allgemeinen Auslegungsmethodik die wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die vergleichbare wirtschaftliche Vorgänge ohne Rücksicht auf deren rechtstechnisches Gewand erfassen soll. Unter diesem Gesichtspunkt sieht der Senat keinen maßgeblichen Unterschied darin, für die Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG zu verhindernde Steuerumgehung vorliegt. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen ein Grundstück von der grundbesitzenden Gesamthand im Wege der Anwachsung auf einen Gesamthänder übergeht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) und der vom Gesamthänder zuvor erworbene Anteil an der Gesamthand mindestens 95 % der Anteile an der Gesamthand beträgt (Fall des § 1 Abs. 2 a GrEStG), gibt es keinen wirtschaftlich einleuchtenden Grund, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG von dessen Anwendung zugunsten der Begünstigung des Anwachsungsvorganges nach § 6 Abs. 2 GrEStG abzusehen, wenn die Grunderwerbsteuer für den Anteilserwerb (§ 1 Abs. 2 a GrEStG) aus Gründen, die sich aus dem Festsetzungs- oder Erhebungsverfahren ergeben, tatsächlich nicht erhoben bzw. gezahlt wird. Im Streitfall war die Grunderwerbsteuer aus dem Erwerbsvorgang „Anteilserwerb“ vom 22.02.2010 (§ 1 Abs. 2 a GrEStG) spätestens mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG als nicht angemeldete Insolvenzforderung nicht mehr durchsetzbar. Die Steuer aus diesem Vorgang wird nicht mehr erhoben und nicht bezahlt. Die Klägerin steht damit wirtschaftlich nicht anders dar, als eine (theoretische) Gesellschafterin der KG, die am 22.02.2010 weniger als 95 % der Anteile an der Gesamthand neu erworben hätte. Dieser Anteilserwerb wäre als Wechsel im Gesellschafterbestand der KG nicht eigens steuerbar. In diesem Fall wäre bei einem späteren Übergang des Grundstückes von der Gesamthand auf die Gesellschafterin z.B. durch Anwachsung innerhalb der Fünfjahresfrist § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG einschlägig. Die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG würde nicht gelten (§ 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG), der spätere Anwachsungsvorgang wäre (als Verhinderung einer missbräuchlichen Steuerumgehung) steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 43 GrEStG). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, die 100 % der Anteile an der grundbesitzenden KG neu erworben hatte, in der Folgezeit für den Anteilserwerb aber gleichwohl keine Grunderwerbsteuer gezahlt wurde, im Hinblick auf Missbrauchserwägungen gegenüber einer Gesellschafterin, die weniger als 95 % der Anteile an der Gesamthand erworben hätte, über die einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG, also dessen Nichtanwendung, bei dem späteren Erwerbsvorgang (Anwachsung) über § 6 Abs. 2 GrEStG privilegiert werden soll. Wirtschaftlich stehen beide vergleichbar dar: Für den Anteilserwerb wurden in beiden Fällen im Ergebnis keine Grunderwerbsteuern bezahlt, es wäre nicht einsichtig, wenn sich für einen späteren Anwachsungsvorgang nur diejenige Gesellschafterin auf die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG berufen könnte, die zuvor eine wesentliche Beteiligung an der Gesamthand erworben hätte. Zugunsten der Klägerin könnte die einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG danach nur Anwendung finden, wenn der dem Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG unterliegende Anteilserwerb vom 22.02.2010 auch zur Festsetzung und Erhebung, d.h. Bezahlung der sich daraus ergebenden Steuer geführt hätte. 4. Der Senat konnte über den Grunderwerbsteuerbescheid entscheiden, obwohl der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom 24.04.2018 angefochten und noch nicht bestandskräftig ist. Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreites bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes. Dabei ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig (Ermessensreduzierung auf Null), dass das Gericht den Streit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheides aussetzt, solange noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Einzelfall kann trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen und daher eine Fortführung des Verfahrens ermessensgerecht sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Vorbringen eines Beteiligten den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheides gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 25.08.2010 II R 65/08, BStBl II 2011,225). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. In dem Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid und dem hier vorliegenden Klageverfahren sind verschiedene Rechtsfragen streitig. Der Rechtsstreit über den Feststellungsbescheid führt im Erfolgsfall nur zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer und nicht zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, die eine vorrangige Entscheidung über diesen sinnlos erscheinen ließe. Es entspricht daher dem Interesse der Klägerin, zunächst über den Grunderwerbsteuerbescheid zu entscheiden, um ihr die Gewissheit zu verschaffen, ob für den Anwachsungsvorgang dem Grunde nach überhaupt Grunderwerbsteuer zu erheben ist oder ob sie sich auf die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG berufen kann. Diese Frage betrifft ausschließlich den Folgebescheid und kann auch nur im vorliegenden Klageverfahren entschieden werden. Eine zeitnahe Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund geboten, dass das Verfahren mittlerweile knapp 4 Jahre alt ist und die Klägerin vorgetragen hat, dass im laufenden Jahr (2018) eine Darlehnsprolongation für die Finanzierung der Immobilie anstehe, die Kreditinstitute aber nur bereit seien, die Prolongation zu übernehmen, wenn sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werde. Das wiederum scheitere daran, dass der Beklagte wegen des anhängigen Verfahrens keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) erteile. Ohne Darlehnsprolongation sei sie in ihrem Bestand gefährdet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem ihr Einverständnis mit einem Absehen von einer Aussetzung des Verfahrens erklärt und ausdrücklich um Entscheidung im Klageverfahren gebeten; dem hat sich der Beklagte angeschlossen. II.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die die Revision zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen. Soweit ersichtlich ist ungeklärt, ob nach der Rechtsprechung des BFH zur einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 4 GrEStG mit der Formulierung „einer Missbrauchsverhinderung bedarf es nicht, wenn objektiv eine Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand ausscheidet“ (zuletzt im BFH-Beschluss vom 19.03.2003 II B 96/02, BFH/NV 2003,1090), in Fällen des § 1 Abs. 2 a GrEStG für eine Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG für den späteren Grundstückserwerb des Gesamthänders von der Gesamthand allein darauf abzustellen ist, ob der vorangegangene Erwerbsvorgang des wesentlichen Anteilsüberganges objektiv steuerbar ist, also nur der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG verwirklicht wurde, ohne Rücksicht darauf, ob die Steuer auch festgesetzt und erhoben wurde, oder ob es für die Nichtanwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG erheblich ist, dass die Grunderwerbsteuer für den Anteilserwerb auch tatsächlich festgesetzt und erhoben wurde. Streitig ist ein Grunderwerbsteuerbescheid. Bei der Klägerin handelte es sich ursprünglich um eine im Februar 2010 errichtete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Sitz in … , deren Geschäftsgegenstand ……….., ist. Einzeln vertretungsberechtigter Geschäftsführer war und ist der auf Unternehmenssanierungen spezialisierte Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Herr … . Nach einer Kapitalerhöhung firmierte die Klägerin seit dem 19.11.2013 als GmbH. Die Firma …… GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) war seit 2006 Eigentümerin des im Grundbuch von …, Gemarkung ….., Flur-Nr. …, Flurstück ….. eingetragenen bebauten Grundvermögens. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die Firma ….. GmbH, die am Vermögen der KG nicht beteiligt war. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG sah vor, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt würde. Das Ausscheiden sollte im Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses erfolgen, das Anlass für das Ausscheiden sein würde. Mit den verbleibenden Gesellschaftern sollte die Gesellschaft unter der bisherigen Firma fortgesetzt werden. Durch notariellen Vertrag vom 22.02.2010 (Urk.-Rolle Nr. …….. des Notars …..) erwarb die Klägerin sämtliche Kommanditanteile an der KG sowie mit weiterem Vertrag sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. Zum einzeln vertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH wurde Herr …. bestellt. Unter dem 30.04.2010 zeigten die Bevollmächtigten der Klägerin die Geschäftsanteilsübertragung von der KG auf die Klägerin als Veräußerungsanzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz bei dem FA …… III an, die Anzeige ging dort am 05.05.2010 ein. Am 17.06.2010 gingen bei dem FA …… III die notariellen Verträge über die Anteilserwerbe der Klägerin ein. Die weitere Bearbeitung des Vorganges in der Finanzverwaltung verzögerte sich im Zuge der Zusammenlegung der 3 in ……. belegenen Finanzämter. Am ………. beantragte die KG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Über das Vermögen der KG wurde durch Beschluss des Amtsgerichts …… vom …….. das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: ….. IN …….) und zugleich die Eigenverwaltung nach § 270 Insolvenzordnung (InsO) angeordnet. Um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden und den Geschäftsbetrieb fortsetzen zu können, hatte die KG mit ihren Grundpfandrechtsgläubigern eine Verwaltungs- und Verwertungsvereinbarung getroffen. Über das Vermögen der Firma ……………… GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts …. vom ………. ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: … IN …./..). In der Folgezeit wurde unter der Firma der KG am 12.08.2011 ein Insolvenzplan erstellt, der die GmbH weiterhin als Komplementärin der KG auswies. Der Insolvenzplan sah im Wesentlichen die Wiederherstellung der Kapitaldienstfähigkeit der KG vor, wozu es in erster Linie eines erheblichen Kapitalschnitts auf Seiten der finanzierenden Kreditinstitute bedurfte, der in der Folgezeit auch gelang. Mit Wirkung zum 01.09.2011 wurden die Finanzämter ….. und …… errichtet, für die weitere Bearbeitung des Steuerfalles war das FA ……… zuständig. Das FA ……… fragte nach den Erkenntnissen des Beklagten am 14.11.2011 Eintragungen zu der KG und der GmbH zu den Handelsregisternummern HRA …. (KG) und HRB …. (GmbH) ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts ……. vom 26.04.2012 (Az.: … IN …./..) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nach der Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben. Das Finanzamt …….. erließ am 04.05.2012 gegenüber der KG einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG für den Erwerbsvorgang aus dem Kaufvertrag vom 22.02.2010 gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG und teilte dies dem Beklagten mit. Daraufhin bat der Beklagte das FA …….. mit Schreiben vom 10.05.2012 um die Feststellung des Grundbesitzwertes für das streitbefangene Grundstück in ……. nach § 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG). Unter dem 06.07.2012 stellte die Notarin ……. bei dem Amtsgericht ….. für die Klägerin wegen des Überganges des Gesellschaftsvermögens der KG am 30.09.2010 auf die Klägerin nach § 738 BGB im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück einen Grundbuchberichtigungsantrag (Ur-Nr. …/….). Das Finanzamt …… erließ am 12.09.2012 gegenüber der KG einen Bescheid über den Grundbesitzwert auf den 22.02.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer i. H. v. …….. € und teilte dies dem Beklagten mit. Mit Bescheid vom 24.09.2012 setzte der Beklagte gegen die KG wegen des Anteilserwerbs der Klägerin an der KG zum 22.02.2010 unter Bezugnahme auf den Feststellungsbescheid vom 04.05.2012 Grunderwerbsteuer i. H. v. ………€ fest (3,5 % der Bemessungsgrundlage von …… €). Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilten die Bevollmächtigten der KG dem Beklagten mit, dass die KG zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren durchlaufen habe und die Grunderwerbsteuerforderung zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Das sei nicht erfolgt. Gegen den bestätigten Insolvenzplan sei auch kein Rechtsmittel eingelegt worden. Die Forderung könne gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht mehr geltend gemacht werden (§ 254 Abs. 1 InsO), gegenüber der KG herrsche ein Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot. Am 01.02.2013 wurde im Handelsregister das Erlöschen der KG eingetragen (HRA …… AG ….. ). Am 17.05.2013 ging bei dem Beklagten der Grundbuchberichtigungsantrag der Notarin ….. vom 06.07.2012 und eine Veräußerungsanzeige vom 16.05.2013 über den von der KG auf die Klägerin am 30.09.2010 übergegangenen Grundbesitz in …… ein. Mit weiterem Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 04.07.2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i. H. v. ………. € (5 % der Bemessungsgrundlage) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG fest. Zur Begründung gab er an, dass die Klägerin im Wege der Anwachsung am 01.02.2013 Grundbesitz von der KG erworben habe. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dagegen legte die Klägerin am 24.07.2013 Einspruch ein. Sie berief sich auf § 6 Abs. 2 GrEStG, wonach die Überführung eines Grundstückes von einer Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sei, soweit der jeweilige Erwerber vor dem Erwerb bereits am Vermögen der Gesamthand beteiligt gewesen sei. Sie sei zu 100 % an der KG beteiligt gewesen. § 6 Abs. 4 GrEStG sei einschränkend auszulegen und hier nicht anzuwenden. Die von dieser Norm bezweckte Missbrauchsverhinderung sei nicht erforderlich, wenn objektiv eine Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand ausscheide. Das sei u.a. dann der Fall, wenn, wie in ihrem Falle, der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem übergehenden Grundbesitz gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG bereits der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Dass die Grunderwerbsteuer seinerzeit nicht bezahlt worden sei, sei unbeachtlich. Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 13.09.2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Grunderwerbsteuer auf 849.537,00 € herab (3,5 % der Bemessungsgrundlage). Als Stichtag der Anwachsung war der 30.09.2010 genannt. Der Bescheid wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). Die Klägerin hat am 22.07.2014 Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie im Rahmen der Anteilsübernahme am 22.02.2010 den Gesellschaftsvertrag der KG unverändert übernommen habe. Nach dessen Bestimmungen scheide ein Gesellschafter der KG mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der KG aus, die Gesellschaft werde mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die KG sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär GmbH am 30.09.2010 und dem Wegfall eines von zwei Gesellschaftern jedoch beendet worden, das Vermögen der KG sei der verbliebenen Gesellschafterin, ihr, der Klägerin, gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 738 BGB angewachsen. Die KG sei nicht fortgesetzt worden. Aus insolvenzrechtlicher Sicht sei das Insolvenzverfahren ab dem 30.09.2010 in ein Partikularinsolvenzverfahren in ihrer Rechtsträgerschaft fortgeführt worden; das von der KG auf sie übergegangene Gesamthandsvermögen habe bei dieser eine Sondervermögensmasse gebildet, für die die Maßnahmen und Regelungen des Insolvenz(plan)verfahrens Anwendung fänden. Der Anwachsungsvorgang am 30.09.2010 erfülle zwar grundsätzlich den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Allerdings sei der Erwerbsvorgang nach § 6 Abs. 2 GrEStG begünstigt. Die Steuer sei nicht zu erheben, weil § 6 Abs. 4 GrEStG einschränkend auszulegen sei und die Begünstigung nicht ausschließe. Für die einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 6 Abs. 4 GrEStG komme es maßgeblich darauf an, ob der Erwerbsvorgang vom 22.02.2010 der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Das sei gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG der Fall gewesen. Der Beklagte habe gegenüber der KG durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.09.2012 Grunderwerbsteuer bestandskräftig festgesetzt. Der Umstand, dass die Steuer wegen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG nicht bezahlt worden sei, sei unerheblich, es komme allein auf die Steuerbarkeit des Vorganges an, was sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 GrEStG und § 38 AO ergebe, wonach der Steueranspruch entstehe, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpfe. Darauf stelle auch der BFH im Beschluss vom 19.03.2003 (II B 96/02, BFH/NV 2003,1090) ab. Eine objektive Steuerumgehung mittels der Möglichkeit des steuerfreien Überganges von Anteilen an einer Gesamthand gebe es hier nicht. Sie habe die Kommanditanteile an der KG am 22.02.2010 nicht mittels eines steuerfreien Überganges der Anteile erwerben können, der Erwerbsvorgang vom 22.02.2010 habe den Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG erfüllt. Die Festsetzung und Erhebung der Steuer aufgrund des Anteilserwerbes am 22.02.2010 sei für die zuständigen Finanzämter weder unmöglich gewesen, noch liege ein planmäßiges Vorgehen ihres Geschäftsführers zum Zwecke einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung i. S. d. § 42 Abs. 2 Satz 1 AO vor. Das FA ……… III habe seit Mai 2010 Kenntnis von dem Anteilserwerb gehabt. Die Finanzverwaltung sei dann ca. 1 ½ Jahre – bis November 2011 – untätig geblieben, was nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen habe. Im Übrigen trage der Beklagte die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung. Eine zeitnahe Entscheidung des Verfahrens sei für sie wichtig. Im Jahr 2018 stehe eine Darlehnsprolongation der Finanzierung der Immobilie an, die die Kreditinstitute nur gewähren würden, wenn sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werde. Das scheitere bislang daran, dass der Beklagte wegen der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteile. Die Klägerin beantragt, den geänderten Grunderwerbsteuerbescheid vom 04.05.2018 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die während des Klageverfahrens unter dem 09.10.2014 ergangene Einspruchsentscheidung. In dieser trägt er unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 19.03.2003 vor, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 GrEStG vorlägen, die Klägerin könne die Begünstigungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GrEStG nicht in Anspruch nehmen. Sie habe ihren Anteil an der KG mit Vertrag vom 22.02.2010 erworben. Dieser Erwerbsvorgang sei nach § 1 Abs. 2 a GrEStG steuerbar, die Erhebung der Steuer aber nicht mehr durchsetzbar. Ihren Anteil an der KG habe die Klägerin bis zum Anwachsungsvorgang weniger als 5 Jahre gehalten. Mit dem Ausscheiden der Komplementär- GmbH aus der KG mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 30.09.2010 sei das KG-Vermögen der Klägerin als einzig verbliebener Gesellschafterin angewachsen. § 6 Abs. 4 GrEStG müsse so ausgelegt werden, dass der mit der Norm verfolgte Zweck nicht konterkariert werde. Zweck der Norm sei es, dass derjenige, der ein Grundstück erwerbe, das ihm in den letzten 5 Jahren nicht wenigstens mittelbar (über eine gesamthänderische Mitbeteiligung) durchgehend gehört habe, zumindest einmal für diesen Grundstückserwerb Grunderwerbsteuer zahle. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn eine Steuer nur deswegen nicht festgesetzt werden dürfe, weil, wie vorliegend, zuvor ein Steuertatbestand erfüllt worden sei, für den die Erhebung der dadurch verwirklichten Steuer von vornherein unmöglich gewesen sei. Jedenfalls setze die Anwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG im Ergebnis voraus, dass eine angefallene Steuer tatsächlich erhoben worden sei, es komme nicht darauf an, ob eine rechtzeitige Festsetzung und Erhebung einer Steuer nur möglich gewesen sei. Der Finanzverwaltung seien die Tatsachen der Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der KG und der GmbH am 02.08.2010 und am 30.09.2010 nicht mitgeteilt worden. Insoweit seien die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, Steuerbescheide zu erlassen, eingeschränkt worden, weshalb ihr die Insolvenzverfahren hätten mitgeteilt werden müssen. Insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH hätte der Finanzverwaltung, und zwar ihm, dem Beklagten gem. § 19 Abs. 4 GrEStG als für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständigem Finanzamt, gem. § 19 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG mitgeteilt werden müssen, da diese Tatsache zu einer Veränderung des Gesellschafterbestandes der KG und letztlich zu ihrer Beendigung und der Anwachsung des KG-Vermögens auf die Klägerin geführt habe. Statt dessen habe der Geschäftsführer der im Insolvenzverfahren befindlichen KG am 22.02.2012 eine Empfangsvollmacht für das Steuerberaterbüro „………“ erteilt, ohne die Insolvenz der KG offen zu legen. Der gesamte Geschehensablauf stelle ein planvolles Vorgehen zum Zweck einer unangemessenen rechtlichen Gestaltung i. S. d. § 42 Abs. 2 Satz 1 AO dar mit dem Ziel der Umgehung von Grunderwerbsteuer. Es sei das Ziel der Klägerin gewesen, das Grundstück in …… unmittelbar zu erwerben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts ……… vom 28.08.2015 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden (Eintragung im Handelsregister am 21.10.2015). Am 19.07.2016 ist die GmbH wegen Vermögenslosigkeit gem. § 394 FamFG im Handelsregister gelöscht worden. Das Finanzamt …….. hat mit Bescheid vom 24.04.2018 gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 30.09.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 23.06.2015 – 1 BvL 14/11- erlassen. Der Grundbesitzwert für das streitbefangene Grundstück ist auf …………€ festgestellt und die Feststellung dem Beklagten am selben Tag mitgeteilt worden. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid über Grunderwerbsteuer vom 04.05.2018 unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Finanzamtes ……….. über die Feststellung des Grundbesitzwertes vom 24.04.2018 und den Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Bescheid vom 13.09.2013 die Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf den 30.09.2010 auf …………..€ erhöht (3,5 % der Bemessungsgrundlage von ………….€). Die Klägerin hat gegen den Bescheid über die Grundbesitzwertfeststellung Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Dem Senat lagen 2 Bände Grunderwerbsteuerakten vor sowie 1 Verwaltungsvorgang des Beklagten vor.