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Urteil

3 K 362/10

FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine teilweise Rückgängigmachung eines Anteilsübertrags kann nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ausreichen, wenn dadurch die 95%-Schwelle nicht mehr erreicht wird. • Ein Erklärungsirrtum i.S. des § 119 BGB liegt nicht vor, wenn der Unterzeichner die Möglichkeit eines abweichenden Erklärungsinhalts sehenden Auges in Kauf nimmt oder die Anfechtung erst nach Kenntnis der Rechtsfolgen erklärt wird. • § 16 GrEStG ist auch auf grunderwerbsteuerbare Vorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar; bei rückgängiger Änderung der Beteiligungsverhältnisse ist die Steuerfestsetzung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Teilweise Rückgängigmachung von Anteilsübertrag reicht für Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung • Eine teilweise Rückgängigmachung eines Anteilsübertrags kann nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ausreichen, wenn dadurch die 95%-Schwelle nicht mehr erreicht wird. • Ein Erklärungsirrtum i.S. des § 119 BGB liegt nicht vor, wenn der Unterzeichner die Möglichkeit eines abweichenden Erklärungsinhalts sehenden Auges in Kauf nimmt oder die Anfechtung erst nach Kenntnis der Rechtsfolgen erklärt wird. • § 16 GrEStG ist auch auf grunderwerbsteuerbare Vorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar; bei rückgängiger Änderung der Beteiligungsverhältnisse ist die Steuerfestsetzung aufzuheben. Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 18.12.2008 Geschäftsanteile, sodass sie insgesamt mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH hielt. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fest. Die Klägerin focht den Vertrag an und schloss am 10.02.2010 mit einer Verkäuferin einen Aufhebungs- und Rückübertragungsvertrag, durch den ihre Beteiligung auf 94,9 % sank. Das Finanzamt ließ den Einspruch überwiegend zurückgewiesen; die Klägerin klagte auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Das Gericht prüfte, ob ein Erklärungsirrtum vorlag und ob die teilweise Rückgängigmachung nach § 16 GrEStG die Steuerfestsetzung aufhebt. • Anfechtung wegen Erklärungsirrtums liegt nicht vor: Der Geschäftsführer der Klägerin hatte den Vertragsentwurf in Auftrag gegeben und den Inhalt nicht so verfolgt, dass ein relevanter Inhaltsirrtum nach § 119 BGB festgestellt werden kann; das Nichtlesen oder Nichtverfolgen der Urkunde führt zur Annahme, dass die Möglichkeit eines abweichenden Erklärungsinhalts in Kauf genommen wurde. • Späteres Anfechtungsschreiben erfolgte erst nach Kenntnis der grunderwerbsteuerlichen Folgen, sodass eher ein unbeachtlicher Motivirrtum vorlag und die Voraussetzungen des § 119, § 142 BGB für Nichtigkeit nicht erfüllt sind. • Anwendbarkeit von § 16 GrEStG auf § 1 Abs. 3 GrEStG: § 16 Abs. 2 GrEStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung der Steuerfestsetzung auch für fingierte Grundstückserwerbe nach § 1 Abs. 3 GrEStG; dies folgt aus dem System der Vorschrift und der einschlägigen Rechtsprechung. • Teilrückgängigmachung ist ausreichend: Entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils (II R 51/11) genügt es, wenn durch die Rückübertragung innerhalb der Zweijahresfrist das Ergebnis eintritt, dass die 95%-Grenze nicht mehr erreicht wird; es muss nicht das gesamte ursprünglich steuerbegründende Rechtsgeschäft in voller Höhe entfallen. • Anwendung auf den Streitfall: Durch den Aufhebungs- und Rückübertragungsvertrag vom 10.02.2010 verringerte sich die Beteiligung auf 94,9 % innerhalb der Zweijahresfrist, damit sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG erfüllt und die Steuerfestsetzung für den betreffenden Erwerb zu korrigieren. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist begründet; der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2010 wird aufgehoben. Eine Anfechtung des ursprünglichen Anteilsübertragungsvertrags wegen Erklärungsirrtums wurde verneint; insoweit lag nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin durch den Aufhebungs- und Rückübertragungsvertrag vom 10.02.2010 ihre Beteiligung innerhalb der Zweijahresfrist auf 94,9 % herabsetzte. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist damit ein begünstigter Rückerwerb eingetreten, sodass die Grunderwerbsteuerfestsetzung aufzuheben ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen.