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Urteil

2 K 126/07

FG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein während des Insolvenzverfahrens entstandener Vorsteuererstattungsanspruch gehört nach § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich zur Insolvenzmasse. • Eine Aufrechnung des Finanzamts mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, wenn das Finanzamt erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist. • Unpfändbar im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind nur zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände; Vorsteuererstattungsansprüche gehören nicht dazu. • Eine Freigabe des Neuerwerbs durch den Insolvenzverwalter kann die Zugehörigkeit zur Masse verhindern; eine solche wirksame Freigabe lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Vorsteuererstattungsanspruch nach Insolvenzeröffnung gehört zur Masse; Aufrechnung unzulässig • Ein während des Insolvenzverfahrens entstandener Vorsteuererstattungsanspruch gehört nach § 35 Abs. 1 InsO grundsätzlich zur Insolvenzmasse. • Eine Aufrechnung des Finanzamts mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, wenn das Finanzamt erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist. • Unpfändbar im Sinne des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind nur zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände; Vorsteuererstattungsansprüche gehören nicht dazu. • Eine Freigabe des Neuerwerbs durch den Insolvenzverwalter kann die Zugehörigkeit zur Masse verhindern; eine solche wirksame Freigabe lag hier nicht vor. Im Insolvenzverfahren des Architekten L. (Eröffnung 01.07.2002) nahm der Schuldner mit Zustimmung des Insolvenzverwalters seine freiberufliche Tätigkeit wieder auf. Für 2004 erklärte er einen Umsatzsteuerüberhang von 410,46 €, den das Finanzamt zunächst an rückständige Einkommensteuer 1996 umbuchte. Der Kläger (Insolvenzverwalter) widersprach und beantragte einen Abrechnungsbescheid nach § 218 AO. Das Finanzamt behauptete, der Erstattungsanspruch sei nicht massezugehörig, weil die Tätigkeit mit unpfändbaren Gegenständen nach § 811 ZPO ausgeübt worden sei, und rechnete mit der vorinsolvenzlichen Steuerforderung auf. Der Kläger focht dies an und berief sich auf §§ 35, 36 InsO und das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO. • Die Klage war zulässig und begründet; allgemeine Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 226 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB) lagen vor, die konkrete Aufrechnungslage entstand aber nach Insolvenzeröffnung. • § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO schränkt die Aufrechnung ein, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist; damit soll eine Benachteiligung der Masse und der übrigen Gläubiger verhindert werden. • Nach § 35 Abs. 1 InsO gehört Neuerwerb, also während des Verfahrens erworbenes Vermögen, zur Insolvenzmasse. Der Vorsteuererstattungsanspruch aus 2004 ist erst während des Verfahrens entstanden und damit massezugehörig. • § 36 Abs. 1 InsO schließt Gegenstände aus, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen; entgegen der Auffassung des Finanzamts greift § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht, weil dieser nur die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendigen Gegenstände erfasst, nicht aber steuerliche Erstattungsansprüche. • Das BFH-Urteil V R 5/04 betrifft Umsatzsteuerschulden nach Wiederaufnahme der Tätigkeit, jedoch nicht die Frage der Zurechnung von Steuerguthaben zur Masse; die Entscheidung des Senats folgt dem Verständnis, dass Steuererstattungsansprüche massezugehörig sind, sofern keine wirksame insolvenzrechtliche Freigabe durch den Insolvenzverwalter vorliegt. • Vorliegend liegt keine wirksame Freigabe des Insolvenzverwalters vor; daher kann das Finanzamt nicht schuldbefreiend an den Schuldner leisten und die Aufrechnung mit vorinsolvenzlichen Forderungen ist nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. • Der Senat schloss sich der Auffassung an, die in Literatur und anderen Entscheidungen vertreten wird, wonach nur eine ausdrücklich wirksame Freigabe den Massezugang ausschalten würde; da eine solche nicht gegeben ist, war der Abrechnungsbescheid aufzuheben. Die Klage des Insolvenzverwalters war erfolgreich: Der Abrechnungsbescheid vom 11.05.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 08.03.2007 wurden aufgehoben. Das Finanzamt durfte den während des Insolvenzverfahrens entstandenen Vorsteuererstattungsanspruch nicht mit einer vorinsolvenzlichen Einkommensteuerschuld aufrechnen, weil der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 InsO gehört und das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingreift. Eine wirksame Freigabe des Neuerwerbs durch den Insolvenzverwalter lag nicht vor, weshalb das Finanzamt nicht schuldbefreiend an den Schuldner leisten konnte. Das Finanzamt trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen.