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Beschluss

6 V 538/24

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2024:0605.6V538.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der Antragsteller meldete Ende 2019 einen gewerblichen Vertrieb von ...artikeln bei der Stadt A an. Seit ... 2020 betrieb er einen Online-Shop unter dem Namen „B“ mit einem Produktsortiment für .... In seinem am 00.00.2020 beim Antragsgegner eingegangenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab er an, nicht steuerlich beraten zu sein. Da der Antragsteller zunächst keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, führte der Antragsgegner eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffend das I. und II. Quartal 2022 beim Antragsteller durch. Zu dem anberaumten Prüfungstermin am 31.08.2022 an Amtsstelle erschien der Antragsteller ohne Angaben von Hinderungsgründen nicht. Auf eine schriftliche Erinnerung vom 06.09.2022 mit der Bitte, die Prüfungsunterlagen einzureichen, reagierte er ebenfalls nicht. In ihrem Prüfungsbericht vom 06.10.2022 schätzte die Prüferin ohne vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen Umsätze von ... € zum Regelsteuersatz sowie Vorsteuer von ... € jeweils pro Quartal. Zudem berücksichtigte sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilte innergemeinschaftliche Erwerbe. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob der Antragsgegner den Feststellungen folgend die Umsatzsteuer für die Quartale I bis IV 2022 festsetzte. Jedenfalls ließ der Antragsteller am 07.02.2023 Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Quartale I bis IV 2022 von der Steuerberatungsgesellschaft C an den Antragsgegner übermitteln, denen der Antragsgegner im Sinne von § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zustimmte und die im Umsatzsteuer-Überwachungsbogen mit „BAS“ gekennzeichnet sind, was wohl „berichtigte Anmeldung Steuerpflichtiger“ bedeuten soll. Mit Bescheiden vom 26.01.2024 setzte der Antragsgegner sowohl die – hier nicht streitige – Umsatzsteuer 2021 als auch die – hier allein streitige – Umsatzsteuer 2022 auf Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Mit zwei Schreiben vom 28.02.2024 legte der Prozessbevollmächtigte Einsprüche für den Antragsteller gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2021 und 2022 ein. In dem Schreiben betreffend den Bescheid für 2021 führte der Prozessbevollmächtigte zur Begründung aus, die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 werde in absehbarer Zeit übermittelt. Das Mandat sei erst vor wenigen Tagen erteilt worden. Den Einspruch betreffend die Umsatzsteuer 2022 begründete der Prozessbevollmächtigte damit, dass Steuererklärungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf dem Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abzugeben seien, sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärung beauftragt seien. Diese Frist sei durch Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur AO (EGAO) für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate verlängert worden und somit noch gar nicht abgelaufen. Der angefochtene Verwaltungsakt sei aufzuheben. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den Antragsgegner. Mit Schreiben vom 01.03.2024, auf das Bezug genommen wird (Bl. 9 ff der Akte), lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und forderte den Antragsteller dazu auf, die Umsatzsteuererklärung 2022 einzureichen. In der Begründung führte er unter anderem aus, eine Verlängerung der Abgabefristen durch die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Sinne des StBerG komme nur dann in Betracht, wenn das Mandatsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Abgabefrist begründet worden sei. Denn durch die Verwendung der gesetzlichen Formulierung „beauftragt sind“ werde deutlich, dass diese Voraussetzung bereits seit Fristablauf der regulären Frist nach § 149 Abs. 2 AO vorliegen müsse. Weitere Voraussetzung sei, dass das Finanzamt vor Ablauf der regulären Abgabefrist über die Beauftragung eines Bevollmächtigten unterrichtet worden sei. Eine rückwirkende Fristverlängerung komme nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige bzw. die von ihm beauftragte Person nachweislich ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten nach Ablauf der regulären Abgabefrist müsse grundsätzlich als schuldhaft angesehen werden, da es zu den Obliegenheiten des Steuerpflichtigen zähle, sich rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungspflicht an einen steuerlichen Berater zu wenden, so dass keine rückwirkende Verlängerung zu gewähren sei. Die nachfolgende Beauftragung eines Bevollmächtigten im Sinne des Steuerberatungsgesetzes führe auch nicht dazu, dass der Schätzungsbescheid rechtswidrig werde oder aufzuheben sei. Denn mit dem Ablauf der regulären Abgabefrist sei das Finanzamt dazu berechtigt, für den Steuerpflichtigen nachteilige Schlussfolgerungen, insbesondere in Form der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ziehen. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 27.03.2024 gestellten Antrag. Er trägt unter Bezugnahme auf seine im Einspruchsverfahren vorgebrachte Begründung vor, auf den Schätzungsbescheid seien die §§ 118 ff und 155 ff. AO anwendbar. Dem Steuerpflichtigen sei demnach auch im Schätzungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Vor der Durchführung der Schätzung müsse er darauf hingewiesen werden, dass eine Schätzung erfolgen könne und ihm Gelegenheit gegeben werden, Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Der Antragsgegner habe vor Erlass des Umsatzsteuerbescheids 2022 kein rechtliches Gehör gewährt. Im Übrigen erfinde der Antragsgegner Voraussetzungen, wenn er ausführe, bis zum Ablauf der regulären Frist im Sinne des § 149 AO müsse sowohl die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Sinne des StBerG vorliegen als auch das Finanzamt über die Beauftragung unterrichtet worden sein. Der Gesetzgeber sei der Hauptgestalter der Steuergesetze. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten könne daher bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch im Gesetzestext Niederschlag gefunden haben. In einem Telefonat mit dem Berichterstatter vom 03.04.2024 hat der Prozessbevollmächtigte darüber hinaus vorgetragen, hätte der Antragsgegner den Antragsteller auf die Absicht, einen Schätzbescheid erlassen zu wollen zuvor hingewiesen, hätte der Antragsteller dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er den Prozessbevollmächtigten bereits mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung 2022 beauftragt habe. Im Übrigen müsse die Aussetzung auch gewährt und der Schätzbescheid letztendlich aufgehoben werden, damit der Antragsteller die Abgabefrist ausnützen könne. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2022 vom 26.01.2024 i.H.v. ... € auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er beruft sich auf seine im Schreiben vom 01.03.2024 dargelegte Begründung. II. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit und Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – seit Beschluss vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, BStBl III 1967, 182). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 24. Mai 2016 - V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. 1. Nach der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auf Grundlage der vorliegenden Akten bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner zum Erlass des Schätzungsbescheids am 26.01.2024 gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt war. a. Denn gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AO hat die Finanzverwaltung insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Insbesondere liegt ein Fall der möglichen Schätzung vor, wenn ein Steuerpflichtiger trotz Verpflichtung keine Steuererklärung abgibt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Oktober 1993 – II R 59/91 –, juris). Der Antragsteller war gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2022 verpflichtet. Die reguläre Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den nach Lage der Akten seinerzeit steuerlich nicht beratenen Antragsteller war gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b EGAO auch bereits mit Ablauf des 30.09.2023 abgelaufen, ohne dass der Antragsteller eine Umsatzsteuererklärung für 2022 beim Antragsgegner eingereicht hätte. Nach Lage der Akten war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht steuerlich beraten, wie er selbst in seinem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Jahr 2020 mitgeteilt hatte. Auch im Rahmen der im Streitjahr 2022 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung haben sich für den Antragsgegner keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Antragsteller steuerlich beraten gewesen sein könnte. Zwar ergibt sich aus der Steuerakte, dass der Antragsteller im Anschluss an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Anfang 2023 erstmalig Umsatzsteuervoranmeldungen für das I. bis IV. Quartal 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft an den Antragsgegner übermitteln lassen hat. Auch daraus ergibt sich aber nicht, dass der Antragsteller eine in § 149 Abs. 3 AO genannte Person bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheides mit der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 beauftragt hatte. Die Beauftragung der die Voranmeldung übermittelnden Steuerberatungsgesellschaft behauptet der Antragsteller nicht einmal. Die behauptete Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen deutet auch der Inhalt des Einspruchsschreibens zur Umsatzsteuer 2021 darauf hin, dass eine Beauftragung mit der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2022 erst kurz vor Einreichung des Einspruchsschreibens und nicht bereits vor Ablauf des 30.09.2023 erfolgt sein dürfte. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller den Prozessbevollmächtigten bereits vor Oktober 2023 mit der Erstellung ausschließlich der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2022 gleichzeitig aber nicht auch mit der Erstellung der ebenfalls noch nicht abgegebenen Erklärung für 2021 beauftragt haben sollte und den Auftrag zur Erstellung der Jahreserklärung 2021 dann erst wenige Tage vor dem Einspruchsschreiben vom 28.02.2024 erteilt hat. Darauf, ob der Antragsgegner darüber hinaus auch die Finanzverwaltung über die Beauftragung einer Person i.S.d. § 149 Abs. 3 AO hätte informieren müssen, kommt es daher nicht an. b. Dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 AO angehört hat, führt nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung. Denn der allenfalls verfahrensrechtliche Fehler ist jedenfalls bereits durch das laufende Einspruchsverfahren im Sinne von § 126 Abs. 2 Nr. 2 AO geheilt worden (vgl. BFH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VII B 18/21 (AdV) –, juris). Im Übrigen besteht ohnehin keine rechtliche Verpflichtung der Finanzämter, vor der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in jedem Einzelfall an die Abgabe der Steuererklärung zu erinnern (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2009 – II B 157/08 –, juris). c. Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt auch die nach Ablauf der regulären Steuererklärungspflicht erfolgte (s.o. unter II. 1. a.) Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 nicht dazu, dass der Schätzungsbescheid rechtswidrig würde oder gar aufzuheben wäre. Unabhängig davon, ob für den Antragsteller nach Beauftragung des Prozessbevollmächtigten jetzt – nachträglich und ggf. mit Auswirkungen für einen möglichen Verspätungszuschlag – die gemäß § 149 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO verlängerte Abgabefrist gelten sollte, ist der vom Antragsgegner erlassene Bescheid wirksam geworden und gemäß § 361 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Rücksicht auf den eingelegten Einspruch vollziehbar. Ob in diesem Fall die Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechtmäßig wäre, ist hier nicht entscheidend. Denn der Antragsgegner hat keinen Verspätungszuschlag festgesetzt. 2. Einwendung gegen die Richtigkeit der Schätzung der Höhe nach erhebt der Antragsteller nicht. Insbesondere hat er bis heute nicht dargelegt, welche Besteuerungsgrundlagen er für zutreffend erachtet bzw. welche Fehler materieller Art dem Antragsgegner bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unterlaufen sein könnten. Diese Einwendungen hätte der Antragsteller nicht nur durch Einreichen seiner Umsatzsteuererklärung 2022, sondern z.B. auch durch schlichte Mitteilung der aus seiner Sicht anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen und konkrete Darlegung von dem Antragsgegner bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unterlaufener Fehler vorbringen können. Soweit der Antrag, den Bescheid i.H.v. ... € von der Vollziehung auszusetzen konkludent den Vortrag beinhalten sollte, dass die mit den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Besteuerungsgrundlagen anzusetzen seien, wäre dies jedoch nicht substantiiert genug. Es wäre dem Antragsteller zumindest zuzumuten, die den Voranmeldungen zugrundeliegenden Berechnungen darzulegen. 3. Die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids ist auch nicht wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für den Antragsteller auszusetzen. a. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde. Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine AdV jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (BFH, Beschluss vom 2. April 2009 – II B 157/08 –, Rn. 15 - 16, juris). b. Eine unbillige Härte liegt bereits aus dem Grund nicht vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht bestehen (s.o. unter II. 1. und 2.). Abgesehen davon hat der Antragsteller auch keine Nachteile dargelegt, die ihm durch die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids drohen würden und später nur schwer gutzumachen wären. Der Umsatzsteuerbescheid verpflichtet den Antragsteller lediglich zur Zahlung der ... €, nicht jedoch zur – vom Antragsteller anscheinend jedenfalls derzeit nicht gewollten – Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022. Eventuelle Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Steuer hätte der Antragsteller auch auf anderem Wege darlegen und glaubhaft machen könne, als durch Einreichung der Erklärung (s.o. unter II. 2.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.