Urteil
6 K 872/22
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2022:0818.6K872.22.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin geht nach eigenen Angaben der „(…)“ nach. Mit Bescheid vom 00.03.2022 schätzte der Beklagte den Gewinn der Klägerin auf 20.000 € und setzte die Einkommensteuer 2020 auf 1.912,17 € fest. Zudem wurde ein Verspätungszuschlag von 125 € festgesetzt. Die Klägerin legte am 00.04.2022 Einspruch ein. Diesen begründete sie unter anderem mit dem Verbot aufgrund der Corona Pandemie. Der Beklagte erließ am 00.05.2022 einen Änderungsbescheid, mit welchem er die Steuer i. H. v. 0 € herabsetzte. Die Klägerin hat am 00.05.2022 Klage beim Finanzgericht Köln erhoben. Das Finanzgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 00.06.2022 abgewiesen. Am 00.07.2022 hat sich die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid gewandt und sinngemäß die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Sie hat zudem beantragt, die „(…)“ der Stadt A und die B A als Nebenbeklagte zu laden. Die Klägerin trägt vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2020 rechtswidrig gewesen sei und eine Wiederholungsgefahr bestünde. Zudem ließen sich mit „(…)“ ohnehin keine Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrages erzielen. Eine Besteuerung müsse daher insgesamt unterbleiben. Auch dürfte für sie zukünftig keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestehen. Dies gelte insbesondere während der coronabedingten Kontaktbeschränkungen. Zudem erlaubten auch §§ 183, 183a StGB keine freie gewinnbringende Berufsausübung. Die Klägerin beantragt sinngemäß festzustellen, 1. dass der Einkommensteuerbescheid 2020 rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat und 2. dass die Besteuerung ihrer Einkünfte aus „(…)“ grundsätzlich rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Besteuerung der „(…)“ für rechtmäßig. Der Schätzungsbescheid 2020 sei aufgrund der Einschränkungen aufgrund von Corona geändert und die Steuer i. H. v. 0 € festgesetzt worden. Entscheidungsgründe Die Klägerin hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen. Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, eine Besteuerung der Einkünfte aus „(…)“ sei rechtswidrig, wird dies in ihrem wohlverstandenen Interesse als Feststellungsklage hinsichtlich der Besteuerung der eigenen Einkünfte ausgelegt. Der Antrag der Klägerin Nebenbeklagte zu laden, wird als Antrag auf (einfache) Beiladung ausgelegt. Eine Beiladung der „(…)“ der Stadt A und der B konnte nicht erfolgen. Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO. Weder bei der „(…)“ der Stadt A noch bei der B ist ein solches Interesse vorgetragen oder ersichtlich. Die zunächst als Anfechtungsklage erhobene Klage war nach Erledigung in der Hauptsache auf Antrag der Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO fortzuführen. Diese ist aber unzulässig. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage bis zu dem erledigenden Ereignis vorgelegen haben (BFH v. 30.08.1994, IX R 65/91, juris; BFH v. 17.07.1985,I R 214/82, BStBl II 1986, 21; FG Köln, 04.08.2021,11 K 1059/18, juris). Daran fehlt es im Streitfall. Insoweit mangelt es wie bereits bei der Anfechtungsklage an einem erfolgslos durchgeführten Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat zwar gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 Einspruch eingelegt, dieser war aber gerade nicht erfolglos. Vielmehr hat der Beklagte die Klägerin durch Änderungsbescheid klaglos gestellt. Zudem liegt kein berechtigtes Interesse der Klägerin i.S.v. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO vor; insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn bei gleichbleibenden Umständen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Behörde eine gleichlautende Entscheidung in der Zukunft wieder treffen wird. Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung im Einkommensteuerrecht ist allerdings ein erhöhter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu fordern (BFH v. 16.12.197, IV R 221/67, BStBl. II 1972, 1832). Mithin liegt eine Widerholungsgefahr im Bereich der Einkommensteuerfestsetzung nur dann vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederholung besteht. Eine solche Wiederholungsgefahr vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn in 2020 bestanden aufgrund der Ausübungsverbote und Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie besondere Bedingungen hinsichtlich der Ausübung der „(…)“. Diese Situation hat sich bereits in 2021 überholt. Es ist auch für die Zukunft nicht absehbar, ob und in welchem Umfang entsprechende Einschränkungen erneut zu beachten sein werden. Die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO ist jedenfalls unbegründet. Die Zulässigkeit der grundsätzlich subsidiären Feststellungsklage erscheint hier, auch soweit sie sich auf die zukünftige Besteuerung bezieht, bereits fraglich. Die Frage der Zulässigkeit der Klage kann aber dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls unbegründet ist. Einkünfte aus „(…)“ unterfallen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und sind damit nach § 2 Abs. Nr. 2 EStG steuerbar. Nach §§ 149 Abs. 1 AO, 25 Abs. 1 EStG besteht insoweit eine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.